Ist der Pfändungspfandläubiger berechtigt, einen Inso-Antrag gegen den Drittschuldner zu stellen, wenn dieser die ordnungsgem. gepfändeten Beträge an den Schuldner abführt und nicht an den Gläubiger?
Pfüb
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insowe -
20. Dezember 2006 um 11:39
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Inso? Warum sollte der Drittschuldner denn insolvent sein? Ne Klage wäre da eher angebracht.
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Wer Insolvenzantrag gegen einen anderen stellt, muss glaubhaft machen, dass
a) eine Forderung gegen den anderen besteht;
b) beim anderen ein Insolvenzgrund vorliegt.
Im Fall kann der Pfändungsgläubiger die Forderung gegen den Drittschuldner nachweisen, weil er die ja gepfändet hat. Allerdings dürfte die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes nicht gelingen, wenn der Drittschuldner sich offenbar nur weigert, an den richtigen Gläubiger zu zahlen. -
gehen wir mal davon aus, Inso-Gründe liegen vor.
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Ja, kann er schon, wobei sich mir der Sinn der ganzen Aktion noch nicht recht eröffnen will
Wieso strebt man als Gläubiger ein Gesamtvollstreckungsverfahren an, wenn man in deinem Fall relativ einfach an einen Titel kommen und ganz normal gegen den Drittschuldner (dann Schuldner) vollstrecken könnte? -
Ja, kann er schon, wobei sich mir der Sinn der ganzen Aktion noch nicht recht eröffnen will
Wieso strebt man als Gläubiger ein Gesamtvollstreckungsverfahren an, wenn man in deinem Fall relativ einfach an einen Titel kommen und ganz normal gegen den Drittschuldner (dann Schuldner) vollstrecken könnte?
Weil ein Insolvenzantrag schneller und billiger ist als eine Klage und den Schuldner schneller zum Laufen bringt. Dieser Art von Insolvenzantragstellern - sehr gerne z.B. SozVersTräger - geht es gar nicht um die Gesamtvollstreckung, sondern darum, dass der Schuldner zur Abwendung/Rücknahme des InsAntrags blitzschnell zahlt. -
Weil ein Insolvenzantrag schneller und billiger ist als eine Klage und den Schuldner schneller zum Laufen bringt. Dieser Art von Insolvenzantragstellern - sehr gerne z.B. SozVersTräger - geht es gar nicht um die Gesamtvollstreckung, sondern darum, dass der Schuldner zur Abwendung/Rücknahme des InsAntrags blitzschnell zahlt.
.. und der viel spätere IV freut sich wegen § 133 InsO -
Ja schon, aber das ist doch eine seehr grenzwertige Methode
Die Welt ist ja sooo schlecht... -
Zitat von La Flor de Cano
... und der viel spätere IV freut sich wegen § 133 InsO
... und der arme Gläubiger stimmt den großen Katzenjammer über die gemeinen IV an und winselt Brigitte weich.
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