Betreuerwechsel auf Antrag des Betreuten

  • Wie würdet ihr fortfahren:

    Betroffener möchte dringend einen Betreuerwechsel erlangen, da er mit diesem nicht mehr klar kommt und schlägt hierzu eine andere Person vor. Ein paar Tage später hat er eine Anhörung bezügl. weiterer Anordnungen des Einwilligungsvorbehalts vor dem Richter am AG und bestätigt dort, dass er mit seinem Betreuer höchst zufrieden ist.

    2 Wochen später flattert mir jetzt ein Widerspruch gegen die weitere Bestellung des Betreuers auf den Schreibtisch. Er wünscht schnellstmöglich den Betreuerwechsel.

    Wie würdet ihr nun weiterverfahren. Kann ich den Widerspruch konkludent als Beschwerde sehen? :gruebel:

  • Offenbar liegt also keine Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters vor !?

    Dann bleibt nur , den "Widerspruch" als neuen Entlassungsantrag des Betreuten zu werten, über den der Rpfl. zu entscheiden hat.

  • OK.
    Der Rechtspfleger wär nur zuständig, wenn der Betreute einen eigenen Betreuer vorschlägt.
    Ob man dabei auf den früheren Vorschlag zurückgreifen kann/soll , steht auf einem Blatt.

  • Häng mich mal an:
    Betreuerin wurde auf einen niedrigeren Stundensatz gesetzt und bittet um Entlassung, da sie nicht mehr kostendeckend arbeiten kann. Richter legt mir den Antrag vor, da eine Erklärung des Betreuten beigefügt ist "Da B. die Betreuung nicht mehr weiter führen kann, bitte ich, mir C. als Betreuer zur Seite zu stellen." (Es liegt eine Bürogemeinschaft vor).

    Ich mache also eine persönliche Anhörung. Betreuter erklärt: Er hätte gerne B. weiter als Betreuerin und sei sehr zufrieden. Da dies aber nicht mehr ginge, möchte er doch von dem Büro weiter betreut werden und wünscht sich daher C.

    Kommentierung geht bei § 1908b (3) vom "Wunsch" des Betreuten aus. Im Gesetz genannt ist aber ein "Vorschlag" des Betreuten. Muss/darf ich jetzt entscheiden, oder muss dies der Richter?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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