Erbschein - ja oder nein?

  • Ich hab folgenden Fall vor mir liegen und bin dabei ein wenig ins grübeln bekommen - vlt. hat ja jem. von euch eine Idee?? Dass wäre super :oops: ich hab nämlich grad keine..

    Mir liegt ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt vor:

    Wir setzen und gegenseitig zum Erben ein, sodass der Überlebende von uns der Vollerbe des Erstversterbenden wird.

    Nach dem Tode des Letztlebenden von uns sollen Erben des Letztlebenden bezgl. des dann noch vorhandenen Nachlasses sein unsere Töchter
    - Kind A
    - Kind B
    und zwar zu gleichen Teilen.

    Mehr wird nicht gesagt!

    Soweit sogut - vor einigen Jahren ist der Mann verstorben und nun verstirbt die Frau! Mir wird Eröffnungsprotokoll + Testament vorgelegt und eigentlich sehe ich kein Problem die Kinder A und B in Erbengemeinschaft einzutragen.

    Nun wird aber mitgteilt, dass Kind B bereits vorverstorben ist (zwische Mann und Frau)! Kind B hat wiederum zwei Kinder hinterlassen und diese wollen nun anstelle von B neben A in Erbengemeinschaft eingetragen werden.

    Ich hätte eigentlich einen Erbschein verlangt - nur darf ich das hier? Bzw. was muss mir vorgelegt werden, damit ich das Grundbuch berichtigen kann? Die Kinder von Kind B wollen nämlich absolut keinen Erbschein beantragen..

  • Ich würde aus zwei Gründen einen Erbschein verlangen:

    1. steht es mir nicht zu zu prüfen welche Auswirkungen der Tod des Kindes zwischen dem Tod der Eltern hat (§ 2069 BGB ist eine Zweifelsregelung, und was weiß ich was das lebende Kind im Erbscheinsverfahren alles vorbringt hinsichtlich dieser undankbaren Enkel)
    2. kann ich nicht prüfen welche und wieviele Kinder das verstorbene Kind überhaupt hinterlassen hat, ob diese evtl. einen Erbverzicht erklärt haben etc.

    Allerdings findet sich bestimmt ein dusseliges OLG das hier anderer Ansicht ist und dem Grundbuchamt die Arbeit des Nachlassgerichts aufhalst.

  • Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, hier im Forum schon gefühlte hundert Mal erörtert, gilt folgendes:

    Anwendung des § 2069 BGB + Geburtsurkunden der Enkel + notarielle eV von A und der beiden Enkel, dass B keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen hat (oder + Anhörung des A, wenn man seine eV nicht für nötig hält).

    Bekanntlich gibt es hier im Forum aber auch einige User, die dies anders sehen und in solchen Fällen stets einen Erbschein verlangen, obwohl sie -wenn sie im Nachlassgericht wären- für den Erbschein auch nichts anderes verlangen würden und auch nichts anderes verlangen könnten.


  • und was weiß ich was das lebende Kind im Erbscheinsverfahren alles vorbringt hinsichtlich dieser undankbaren Enkel)

    Dies ist nach meiner Auffassung unmaßgeblich. Anhaltspunkte dafür, dass die Enkel nicht als Ersatzerben eintreten sollen, müssten sich aus dem Testament selbst ergeben. Dies ist hier nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Beteiligten ist unmaßgeblich. Da Du mit der individuellen Testamentsauslegung nicht weiterkommst, greift unzweifelhaft § 2069 BGB ein.

    Ansonsten stimme ich Cromwell zu.

  • Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, hier im Forum schon gefühlte hundert Mal erörtert, gilt folgendes:

    Anwendung des § 2069 BGB + Geburtsurkunden der Enkel + notarielle eV von A und der beiden Enkel, dass B keine weiteren Abkömmlinge hinterlassen hat (oder + Anhörung des A, wenn man seine eV nicht für nötig hält).

    Bekanntlich gibt es hier im Forum aber auch einige User, die dies anders sehen und in solchen Fällen stets einen Erbschein verlangen, obwohl sie -wenn sie im Nachlassgericht wären- für den Erbschein auch nichts anderes verlangen würden und auch nichts anderes verlangen könnten.

    Wo ist der Unterschied zur gesetzlichen Erbfolge?

  • Bekanntlich gibt es hier im Forum aber auch einige User, die dies anders sehen und in solchen Fällen stets einen Erbschein verlangen, obwohl sie -wenn sie im Nachlassgericht wären- für den Erbschein auch nichts anderes verlangen würden und auch nichts anderes verlangen könnten.


    Ich sag' nichts... :unschuldi

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • War auch keine Kritik, sondern lediglich eine Feststellung.;)

    Ich wundere mich nur, dass man als Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 35 Abs.1 S.2 GBO etwas nicht tut, was einem -wenn man Nachlassgericht- wäre, keinerlei Schwierigkeiten bereiten würde. Die Anwendung des § 2069 BGB bei als Erben bedachten vorverstorbenen Kindern ist zudem eher profan und kommt auch häufig vor. Und insoweit spricht § 2069 BGB als gesetzliche Vermutung nur aus, was in aller Regel dem hypothetischen Erblasserwillen enspricht - gerade deswegen gibt es diese gesetzliche Vermutung. Dass die Enkel nach dem Willen des Erblassers nicht an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten sollen, ist der höchst selten vorkommende absolute Ausnahmefall, der praktisch ausgeschlossen werden kann, wenn derjenige der von der Anwendung des § 2069 BGB benachteiligt wäre (hier: der Beteiligte A), der betreffenden Auslegung im Wege der Anhörung oder mittels der auch von ihm abgegebenen eV zustimmt. Denn im Nachlassverfahren würde er auch keine andere Erklärung abgeben.


  • Ich wundere mich nur, dass man als Grundbuchamt im Anwendungsbereich des § 35 Abs.1 S.2 GBO etwas nicht tut, was einem -wenn man Nachlassgericht- wäre, keinerlei Schwierigkeiten bereiten würde.


    DAS wundert Dich?! Warum? Das machen wir doch häufig so -also anders als das NLG! Uns reicht doch z.B. schon mal kein handschriftliches Testament und auch keine formfreie Annahmeerklärung des TV.
    Der Unterscheid ist eben, dass für das GBA die GBO gilt, für die nachlassgerichtlichen Verfahren aber nicht.
    Darum ist für mich nicht nachvollziehbar, warum man den klar formulierten Grundsatz des § 35 Abs. 1 S. 1 GBO (ergänzt durch den 2. Halbsatz des S. 2), also dass die Erbfolge durch Erbschein nachzuweisen ist, wenn kein für sich sprechendes förmliches Testamernt vorliegt, mehr und mehr dahingehend aufweicht, dass der Erbschein bald vom Grundsatz zur Ausnahme wird.

    Da meine Ansicht aber ja bekannt ist, fürchte ich, wir werden hier nicht mehr auf einen Nenner kommen. ;)

    Ulf

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  • :D und in genau diesem Meinungskonflikt stecke ich nun auch!

    Bisher wurde immer ein Erbschein verlangt und dieser ist auch immer, ohne jegliche Einwände, eingreicht worden. Nun mache ich es wie alle meine Kollegen vor mir auch und natürlich wollen die Beteiligten jetzt (aus Kostengründen) keinen Erbschein einreichen.

    Also werd ich mich nun wohl einer Meinung anschließen müssen...

  • Wenn es deiner gefestigten Meinung entspricht, einen Erbschein zu verlangen, was hindert dich daran, eine förmliche Beanstandung vom Stapel zu lassen - notfalls danach mit Zurückweisung.
    Wäre doch interessant, was dein OLG dazu sagt.

  • Gefestigt ist diese Meinung nicht - ansonsten würde ich mir keine Gedanken machen ;)! Ich werd mir beide Varianten noch einmal hinreichend ansehen und dann entscheiden..

    Danke euch schonmal..

  • Ich schließe mich mal an:

    Die Erblasserin (hier: eingetragene Gläubigerin, Erben haben Löschungsbewilligung erteilt) hat in einem not. Testament ihren Großneffen, dessen Ehefrau E, ihren Urgroßneffen und ihre Urgroßnichte zu gleichen Teilen eingesetzt.

    Der Großneffe ist vorverstorben. Alleinerbin ist dessen Ehefrau E.
    Allerdings dürfte § 2069 BGB hier nicht greifen.
    Ich möchte gerne einen Erbschein verlangen.
    Wie seht ihr das?

  • Es ist eine Frage der ergänzenden Testamentsauslegung, ob (vorhandene?) Abkömmlinge an die Stelle des Vorverstorbenen treten, weil dieser als Erster seines Stammes bedacht war, sodass letztlich das gleiche Ergebnis wie bei Anwendbarkeit des § 2069 BGB zustande kommt. Ob eine solche ergänzende Testamentsauslegung in Betracht kommt, kann nicht im Grundbuchverfahren, sondern nur im Nachlassverfahren geklärt werden.

    Mich wundert (oder auch nicht), dass sich das notarielle Testament offenbar in keiner Weise dazu verhält, was gelten soll, wenn einer der eingesetzten Miterben den Erbfall nicht erlebt. Neben der beschriebenen ergänzenden Testamentsauslegung - sofern man sie verneint - kommt im Ergebnis auch in Betracht, dass Anwachsung nur zugunsten der Ehefrau des Vorverstorbenen, aber nicht zugunsten der beiden anderen Miterben eintreten soll. Auch hierfür bedarf es aber einer Ermittlung des Erblasserwillens, die im Grundbuchverfahren nicht vorgenommen werden kann. Hier erhebt sich dann auch die interessante Frage, ob ein notarielles Testament für die Grundbuchberichtigung ausreicht, das sich nicht eindeutig zu den Erbquoten verhält.

    Jedenfalls wird Dir niemand einen Vorwurf machen können, wenn Du im vorliegenden Fall einen Erbschein verlangst.

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