Erbfolge IV.Ordnung, § 1928 III BGB

  • Ich habe eine große Erbenermittlung in der IV.Ordnung, Nachlasspfleger ist bestellt. Nun frage ich mich, ob ich der Entscheidung des AG Starnberg vom 21.03.2003 Az. VI 547/02, wonach der Kollege § 1928 III BGB als verfassungswidrig eingestuft hat, folgen soll. Hat sich jemand mit dieser Problematik schon mal seitdem auseinandergesetzt? Weiß jemand, was an unseren Fachhochschulen zu diesem Thema gelehrt wird?
    Danke für alle Rückmeldungen!

  • So sehr ich den mir bekannten und befreundeten Kollegen, der das entschieden hat (ich meine es zu wissen), auch schätze....aber das ist und war eine absolut absolut absolut verschwindende Einzelmeinung, die in höherer Instanz abgeschmettert wurde. Zwar ganz nett begründet, aber m.E. keinesfalls vertretbar.

    Da gibt es heute andere Dinge, bei denen man als Rechtspfleger mal einen "auf dicke Hose" :) machen und sich z.B. gegen unsinnige Obergerichtsrechtsprechung auflehnen kann....Gruß an die Kollegen im OLG Bezirk Dresden :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • So unsinnig finde ich die Entscheidung des AG Starnberg nicht. Außerdem wird die IV.Ordnung in Zukunft eine immer größere Rolle spielen. Das was inmeinem Fall für diese Geburtsjahrgänge eher noch die Ausnahme war, nämlich daß alle Beteiligten bis zur 3 .Ordnung so wenig Kinder hatten, dass in der 1.-3.Ordnung kein Erbberechtigter vorhanden ist, wird in 20-30 Jahren der Normalfall sein angesichts der heutigen Familienstrukturen.

    Den Argumenten des Kollegen vom AG Starnberg kann ich gut beipflichten.

  • Nochmal: Das ist Mindermeinung "hoch 10" und m.E. darf der Rechtspfleger nicht wissentlich gegen bestehendes materielles Recht entscheiden. Der Rechtspfleger ist kein Richter. Ihm sind nur richterliche Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz übertragen. Die Frage stellte sich vor kurzer Zeit schonmal, als es um das Nichtehelichenerbrecht nach der Entscheidung des EGMR ging und die Gesetzesänderung noch nicht durch war. Da hat übrigens der besagte Kollege auch gesagt, dass trotz der EGMR-Enscheidung, die das deutsche Nichtehelichenerbrecht als "menschenunwürdig" ansah, der Rechtspfleger weiterhin nach bestehendem deutschen Recht entscheiden muss. Wenn sich dann jemand in seinen Rechten verletzt fühlt, soll und kann er gegen diese Entscheidung den Rechtsweg wählen.

    Du kannst aber natürlich die Verwandten in 4. Ordnung über die Beschränkung des § 1928 III BGB hinaus ermitteln und wenn dann die Erben der 4. Ordnung (mit Berücksichtigung des § 1928 III BGB) einen Erbscheinsantrag stellen, diesen "ausgeschlossenen Verwandten" den ESA zur Stellungnahme zusenden mit dem Hinweis auf die Entscheidung des AG Starnberg :)
    Mal sehen, ob dann einer dieser ausgeschlossenen Verwandten gegen die Erteilung des beantragten ES vorgeht. Aber auch dann müßtest du m.E. dich bei deiner Entscheidung an das bestehende und glasklare materielle Recht halten.

    Ich kann aus eigener beruflicher Erfahrung deine Einschätzung zur ggf. kommenden Häufigkeit von Fällen in 4. ErbfO. nicht teilen. Im Gegenteil. Ich denke, dass es immer mehr Fälle mit Testament oder solche mit näheren Verwandtschaftsverhältnissen (bei denen sich die Verwandten aber auseinandergelebt haben) geben wird. Der Familienverbund ist heute nicht mehr so eng wie noch vor 30 Jahren. Und wenn man als Rechtspfleger anfängt, das im BGB schwarz auf weiß und eindeutig niedergeschriebene materielle Erbrecht in Frage zu stellen, halte ich das für nicht angezeigt. Die Beschränkung des § 1928 III BGB ist letztlich nichts anderes, als z.B. die Regel des § 1930 BGB oder z.B. § 1924 II BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (31. Juli 2012 um 07:12)

  • Hier geht es nicht um das "einfache" Recht, sondern um die Verfassungsmäßigkeit einzelner gesetzlicher Regelungen. Und es wäre auch nicht das erste Mal, dass eine erbrechtliche Norm in verfassungsrechtlicher Hinsicht "kassiert" würde. Dass in der Sache -jedenfalls aus heutiger Sicht- kein Grund mehr für die in § 1928 BGB enthaltenen Erbrechtsbeschränkungen besteht, wird wohl nur schwerlich bestritten werden können. Es dürfte daher mehr um die Frage gehen, ob § 1928 BGB vorkonstitutionelles Recht darstellt und ob der Rechtspfleger daher selbst über die verfassungsrechtliche Frage entscheiden kann (vgl. Leipold NJW 2003, 2657, der meint, das gesamte BGB sei mittlerweile nachkonstitutionelles Recht, weil einmal insgesamt alle Paragraphenüberschriften bestätigt worden seien - auch eine gewagte These).

    Die Entscheidung des AG Starnberg (FamRZ 2003, 1131) wurde vom Landgericht aufgehoben, allerdings ausschließlich mit der sinnigen (besser: sinnfreien) Begründung, dass der Erblasser ja hätte testieren können, wenn ihm die gesetzliche Erbfolge nicht gefällt. Das sind genau die Entscheidungen, die es rechtfertigen, dass die Landgerichte für Beschwerden in Nachlasssachen insgesamt nicht mehr zuständig sind.

    Hätte das Landgericht -was es hätte tun können- damals die Sache dem BVerfG vorgelegt, wäre die betreffende Frage bereits geklärt und wir bräuchten heute nicht mehr über sie zu diskutieren. Aber manchmal steht die Ignoranz einzelner Berichterstatter einer Rechtsfortbildung eben im Wege.

  • Hätte das Landgericht -was es hätte tun können- damals die Sache dem BVerfG vorgelegt, wäre die betreffende Frage bereits geklärt und wir bräuchten heute nicht mehr über sie zu diskutieren. Aber manchmal steht die Ignoranz einzelner Berichterstatter einer Rechtsfortbildung eben im Wege.

    Ja, da gebe ich dir Recht, denn schön begründet war die Entscheidung auf jeden Fall und sie wäre es darum auch allemal auf jeden Fall Wert gewesen, mit einer ebenso tiefgründigen Zurückweisung bedacht zu werden.

    Nun, es ist ja nicht zu spät...vielleicht gelingt es Fichte die Sache zum OLG zu bringen und wer weiß, was dann passiert...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was ist mit § 5 I Nr. 1 RPflG? Schon zu meinen Studienzeiten bestand Einigkeit, dass das BGB insgesamt nachkonstitutionelles Recht darstellt.

    Die weitere Frage ist, gegen welchen Verfassungsgrundsatz § 1928 BGB verstoßen soll. Da steckt eine Menge Arbeit drin. Art. 14 GG schützt das Erbrecht erstmal so, wie es der GG-Gesetzgeber vorfand. Deshalb ist ja auch das Pflichtteilsrecht geschützt. Es wäre also zunächst zu prüfen, ob das gesetzliche Erbrecht früher anders war.

    Ein Gericht darf nur nach Art. 100 GG vorlegen, wenn es die Norm für verfassungswidrig hält und die Frage streitentscheidend ist. Dem Vernehmen nach stellt das BVerfG hohe Anforderungen an die vorlegenden Richter, die im Zweifel dazu führen, dass der Richter lieber anders entscheidet und die Beteiligten dann eben eine Verfassungsbeschwerde erheben müssen.

  • Danke für alle Rückmeldungen.

    Wir haben die Frage im Kollegenkreis besprochen, die Meinung unserer FH eingeholt und ich werde nun folgendermassen vorgehen:

    Der Sachverhalt:

    Zu verteilen sind ca. 550.000,00 Euro. Als Erben 4.Ordnung wurden drei Geschwister auf der Seite Urgroßmutter mütterlicherseits ermittelt, welche das Glück hatten, lange genug zu leben, um erstens den Erblasser zu überleben und zweitens alle anderen Verwandten im Grad der Verwandtschaft auszuschliessen. Ein vierter Bruder in dieser Familie hatte das Pech, früher als der Erblasser zu sterben, dessen Abkömmlinge sind gem. § 1928 III BGB ebenfalls ausgeschlossen.

    Ich betrachte dieses Ergebnis nach meinem Rechtsempfinden als unerträglich, da sozusagen Personen, die das Pech haben aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigem vorzeitig zu versterben, benachteiligt werden.
    Da somit gem. § 1928 III BGB reines persönliches Glück oder Pech über die Frage entscheidet, ob man an doch erheblichem Vermögen beteiligt wird, sollte § 1928 III BGB m.E. verfassungsrechtlich tatsächlich überprüft werden. Den vorgebrachten Argumenten des Kollegen vom AG Starnberg, wonach die Vorschrift des § 1928 III BGB heute nicht mehr zeitgemäss scheint, pflichte ich in vollem Umfang bei.


    Aber natürlich unterwerfe ich mich dem allgemeinen Konsens, dass diese Frage nicht ich als Rechtspflegerin entscheiden darf. Ich betrachte § 1928 III BGb als nachkonstitutionelles Recht, Ihr habt mich überzeugt.

    Ich werde nun die ausgeschlossenen Personen gem. § 1928 III BGB ermitteln, diese am Verfahren beteiligen und diesen somit die Chance einräumen, § 1928 III BGB vom Verfassungsgericht überprüfen zu lassen (hoffentlich macht es auch eine/r!)

    Ich werde ferner die Sache mit unserem Nachlassrichter besprechen und schauen, ob der mir in meinen Ansichten folgt und von sich aus etwas auf den Weg bringt.

    Ich danke dem Kollegen vom AG Starnberg, der in dieser Sache schon soviel mühevolle Vorarbeit geleistet hat und hoffe, dass die Sache in meinem Fall vielleicht in seinem Sinn weiter gedeiht.

  • Ich betrachte dieses Ergebnis nach meinem Rechtsempfinden als unerträglich, da sozusagen Personen, die das Pech haben aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigem vorzeitig zu versterben, benachteiligt werden.

    ...das ist letztlich auch schon die Folge des § 1923 BGB und damit die Realität der gesetzlichen Erbfolge.

    Wenn man sowas als ungerecht ansieht, dann könnte man auch die Einteilung in Erbordnungen (§ 1930 BGB) als völlig ungerecht ansehen. Die Kinder eines Erblassers sind schließlich dem Grade nach gleich nah verwandt, wie die Eltern des Erblassers. Dennoch können die Eltern nicht erben, wenn der Erblasser Kinder hatte. Auch höchst ungerecht, oder? Aber so ist es eben. Wer das nicht will, kann testieren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das ist nicht der springende Punkt.

    Dass die näheren Verwandten vor den ferneren Verwandten erben, ist sachgerecht und demzufolge nicht zu beanstanden. Entscheidend ist vielmehr, dass innerhalb der ersten, zweiten und dritten Erbordnung das Stammesprinzip lückenlos durchgeführt ist und hiervon ab der vierten Erbordnung abgewichen wird, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist. Dies gilt umso mehr, als diese Abweichung gleich in dreierlei Hinsicht erfolgt. Zum ersten schließen noch lebende Urgroßeltern alle übrigen Verwandten aus (§ 1928 Abs.2 BGB), zum zweiten wird das Stammesprinzip zugunsten des Gradualprinzips aufgegeben, sodass nur die gradnächsten Verwandten erben (§ 1928 Abs.3 HS.1 BGB), und zum dritten erben im gleichen Grad Verwandte nicht entsprechend dem Stammesprinzip, sondern nach Köpfen zu gleichen Anteilen (§ 1928 Abs.3 HS.2 BGB).

    Dass nicht erben kann, wer den Erbfall nicht erlebt hat, versteht sich von selbst. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass innerhalb vierten Erbordnung stets der Stamm der jüngsten Urgroßelternkinder die größten Chancen hat, zu gesetzlichen Erben berufen zu sein, weil es bei ihnen am wahrscheinlichsten ist, dass das maßgebliche Abgrenzungskriterium der Gradnähe zugunsten ihrer Abkömmlinge eingreift, während der Stamm der älteren Urgroßelternkinder aus der Erbfolge herausfällt, weil die Überlebenden dieses Stammes oft schon "eine Generation weiter" sind. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund. Es mag sein, dass es solche sachlichen Gründe beim Inkrafttreten des BGB (1900) gegeben hat, weil die Ermittlungsmöglichkeiten seinerzeit begrenzt waren und es erst seit etwa 30 Jahren Standesämter gab. Heute sind wir aber mehr als 110 Jahre weiter, sodass in dem meisten Fällen schon die Großeltern der aktuellen Erblasser zu einem Zeitpunkt geboren wurden, als es schon Standesämter gab. Fehlende Möglichkeiten zur Erbenermittlung können aus heutiger Sicht somit nicht mehr als Rechtfertigung für die gesetzlichen Regularien der vierten Erbordnung herhalten und die oft ins Feld geführte Zersplitterung des Nachlasses in Kleinstquoten kann in der dritten Erbordnung genauso eintreten, ohne dass man deshalb auf die Idee käme, in der dritten Erbordnung vom Stammesprinzip abzuweichen.

    Im besagten Verfahren des AG Starnberg wurde gegen die aufhebende Landgerichtsentscheidung übrigens nur deshalb keine weitere Beschwerde (mit sich evtl. anschließender Verfassungsbeschwerde) eingelegt, weil nur wenige Personen als Erbprätendenten der vierten Erbordnung in Betracht kamen und diese sich darauf verständigten, den Nachlass untereinander so zu teilen, als hätte das Stammesprinzip auch in der vierten Erbordnung gegolten.

  • Hallo zusammen!

    Nach langer Zeit ist es nun soweit:

    Ich habe die ausgeschlossenen Erben am Verfahren beteiligt, hiervon haben einige Beschwerde eingelegt und die verfassungsmässige Überprüfung des § 1928 III BGB beantragt.


    Im Oktober 2013 habe ich das Verfahren nun meinem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

    Ich werde Euch über den weiteren Verlauf berichten insbesonder ob das OLG die Sache dem Bundesverfassungsgericht
    vorlegen wird oder dies ablehnt.

  • Mutig...aber gerade darum wohl begrüßenswert.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der arme Anwalt, der sowas vertreten muss. "Nicht mehr zeitgemäß" ist kein sinnvolles Argument für eine Verfassungsbeschwerde. In der Praxis werden vom BVerfG so viele wichtige Sachverhalte nicht zur Entscheidung angenommen, mich würde wundern, wenn das hier anders läuft. Meine Prognose: Das OLG weist die Beschwerde (wogegen eigentlich?) ab und das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung an. Das heißt nicht, dass ich diese Praxis für richtig halte.

  • Es handelt sich um das Oberlandesgericht Nürnberg.

    Wogegen Beschwerde? Ich habe die ausgeschlossenen Erben beteiligt und einen Beschluss erlassen wonach ich antragsgemäß im Sinne des § 1928 III BGB entschieden und die sofortige Wirksamkeit ausgesetzt habe. Diesen Beschluss habe ich allen Beteiligten zugestellt, worauf hin die Beschwerden und die Anträge auf Überprüfung des § 1928 III BGB eingingen.

    Unter den Beschwerdeführern sind übrigens zwei Rechtsanwälte.

  • Danke für die Ergänzung. Halte uns bitte auf dem Laufenden.

    Ich wäre eigentlich noch viel radikaler. Ich würde nach meinen Erfahrungen mit dem Erbrecht der IV. Ordnung dieses ganz abschaffen. In einem Fall hatte ich 45 weltweit vom Nachlasspfleger ermittelte Erben IV. Ordnung, von denen keiner (!) die Erblasserin gekannt hat. Da hätte ich Staatserbrecht für gerechter gehalten.

  • Erbrecht nur bis zur Dritten Ordnung gab es schonmal in der DDR...Ich denke, dass hier § § 1964 BGB mit der dortigen Formulierung schon genug Spielraum für Ermessensentscheidungen dieser Art gibt. Wenn jedoch das "Kennen" des Erblassers ein Kriterium für die Gerechtigkeit im Hinblick auf die Erbfähigkeit wäre, dann sähe es auch schon in niederen Ordnungen wohl schlecht für manche Erben aus. § 1923 I BGB sollte dann wohl auch so geändert werden: Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt - und den Erblasser kannte. *Ironiemodus aus* :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der arme Anwalt, der sowas vertreten muss. "Nicht mehr zeitgemäß" ist kein sinnvolles Argument für eine Verfassungsbeschwerde. In der Praxis werden vom BVerfG so viele wichtige Sachverhalte nicht zur Entscheidung angenommen, mich würde wundern, wenn das hier anders läuft. Meine Prognose: Das OLG weist die Beschwerde (wogegen eigentlich?) ab und das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung an. Das heißt nicht, dass ich diese Praxis für richtig halte.

    Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder, Erbrecht für vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder, Straffreiheit des Ehebruchs, Versorgungsausgleich - das alles sind Ergebnisse des "Zeitgeistes" und geänderter Anschauungen. Und deshalb kann etwas, was ursprünglich verfassungsgemäß war, im Lauf der Zeit auch in die Verfassungswidrigkeit "hineinwachsen".

    Die Beschwerde kann sich - wie inzwischen bestätigt wurde - natürlich nur gegen einen im Erbscheinsverfahren ergangenen Feststellungsbeschluss richten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!