Antragsberechtigung für Inventarerrichtung

  • Hallo, liebes Forum, brauche eure Denkanstöße.
    Erblasserin ist 2005 verstorben und hat keine letztwillige Vfg. hinterlassen, alos gesetzliche Erbfolge. Sie hinterlässt drei Kinder, Ehemann vorverstorben. Nun kommt die Tochter T und erklärt, dass sie die Schenkung des Grundstücks der Erblasserin an ihren Sohn S drei Jahre vor dem Erbfall anfechten will und dafür ein Inventarverzeichnis braucht. Gericht soll Frist setzen zur Inventarerrichtung. Sie hat keine Übersicht über den Nachlass und kann insoweit gegenüber dem S, der auch den Nachlass nach dem Tode abgewickelt hat, keine Ansprüche geltend machen. Sie ist ja als gesetzliche Erbin anzunehmen. Insoweit hätte sie aber kein Antragsrecht, da sie ja nicht Nachlassgläubiger und auch nicht Pflichtteilsberechtigter ist. Wie ist dies zu lösen ???

  • Hallo, liebes Forum, brauche eure Denkanstöße.
    Erblasserin ist 2005 verstorben und hat keine letztwillige Vfg. hinterlassen, alos gesetzliche Erbfolge. Sie hinterlässt drei Kinder, Ehemann vorverstorben. Nun kommt die Tochter T und erklärt, dass sie die Schenkung des Grundstücks der Erblasserin an ihren Sohn S drei Jahre vor dem Erbfall anfechten will und dafür ein Inventarverzeichnis braucht. Gericht soll Frist setzen zur Inventarerrichtung. Sie hat keine Übersicht über den Nachlass und kann insoweit gegenüber dem S, der auch den Nachlass nach dem Tode abgewickelt hat, keine Ansprüche geltend machen. Sie ist ja als gesetzliche Erbin anzunehmen. Insoweit hätte sie aber kein Antragsrecht, da sie ja nicht Nachlassgläubiger und auch nicht Pflichtteilsberechtigter ist. Wie ist dies zu lösen ???




    Ich denke in Betracht kommt hier ein Anspruch gem. § 2325 BGB. Es handelt sich dabei um einen außerordentlichen Pflichtteilsanspruch, der sich gegen die Erben richtet und der dem Berechtigten auch dann zusteht, wenn er selbst Miterbe ist. (Palandt, Anm. 2, 4 zu § 2325 BGB)

  • Trotz ihrer eventuellen Pflichtteilsergänzungsberechtigung ist die Tochter in ihrer Eigenschaft als Miterbin aber nach hM wegen § 2063 Abs.2 BGB nicht antragsberechtigt, da sie das Inventar bereits nach § 1993 BGB errichten kann (KG Rpfleger 1979, 136 = OLGZ 1979, 276 = FamRZ 1980, 505; Staudinger/Marotzke § 1994 RdNr.8 und § 2063 RdNr.10; Erman/Schlüter § 1994 RdNr.2; AK-BGB/Teubner § 1994 RdNr.4; Palandt/Edenhofer § 1994 RdNr.3; Buchholz JR 1990, 45; Kretzschmar § 78 Fn.10; a.A. LG Fürth ZBlFG 10, 539 Nr.487; MünchKomm/Siegmann § 1994 RdNr.2; Soergel/Stein § 1994 RdNr.2).

  • Ähm, ich wollte mit meinem Posting eigentlich sagen, dass ein Antrag auf Inventarerrichtung nicht das Mittel der Wahl ist. Es geht hier ja wohl nicht um die mit der Inverntarerrichtung verbundenen Rechtsfolgen, sondern um Auskunft. Eigentlich weiß aber die Tochter ja schon das Wesentliche. Wenn der Sohn S den Nachlass abgewickelt hat, scheint er ihn ja zu kennen. Dann kann die Tochter ihn womöglich gem. § 2028 BGB auf Auskunft in Anspruch nehmen. Mehr Info hierzu bitte.

  • Die Tochter sagt, dass sie auf Nachfragen beim " Nachlassabwickler" immer nur die Auskunft erhalten hat- ja,ja.. Geld hat gereicht- Aber wie viel da ist , weiß sie nicht... insoweit bekommt sie auch auf Aufforderung, er soll doch jetzt mal sagen... wie hoch Sterbeversicherung , Kontostand.... keine Auskunft von dem Miterben. Insoweit kann sie kein Inventarverzeichnis errichten, weil sie keine Auskunft von dem Nachlassinhaber bekommt. Aus Ärger will sie nuen Geld von ihm unter Berücksichtigung der Grundstücksschenkung, da die Erblasserin wohl zu Lebzeiten immer gesagt hat, dass die Tochter am Wert des Grundstücks beteiligt sein soll, auch wenn das Grundstück " erst mal" auf den Sohn übertragen wurde.
    Es geht der Tochter somit um auskunft zum Nachlass und um Geltendmachung ihres Anteils unter Berücksichtigung der Erblasserschenkung.

  • M. E. kann der Sohn aus § 2027 BGB auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung trifft auch den Miterben. (Palandt, Anm. 1 zu § 2027 BGB) Sollte der Sohn als Vertreter der Erbengemeinschaft gehandelt haben, ist er aus § 666 BGB auskunftspflichtig. (a.a.O) Die Schenkung muss er zwar nicht angeben, aber die ist ja eh bekannt.

    Der Anspruch ich einklagbar.

  • Also kein Antrag auf Inventarerrichtung, BerHSchein udn ab zum Anwalt....
    ich danke euch!!!!
    Frohe Weihnachten und eine bruch- und splitterfreien Rutsch ins Neu Jahr euch allen ....

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