Anfechtung Gebot nach Zuschlagsbeschluss?

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe folgenden Fall und würde dazu gerne etwas Feedback haben.

    Im Versteigerungstermin hat der Gläubigervertreter (ein RA), der eine Privatperson vertritt, ein Gebot in Höhe von 55.000,00 € für die Privatperson Frau X abgegeben. Frau X ist gleichzeitig Grundpfandrechtsgläubigerin. Frau X ist nicht betreibende Gläubigerin. Frau X ist Gläubigerin von III/1. Betrieben wird aus III/2-III/9. Soweit zur Vorgeschichte.

    III/1 bliebe nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen. RA für Frau X hat jedoch beantragt, dass das Recht erlöschen soll. Dem Antrag wurde stattgegeben. Ausgeboten wurde die abweichende Versteigerungsbedingung. RA bietet 55.000,00 €. Dafür habe ich ihm auch den Zuschlag erteilt. Das Kapital von Recht III/1 beträgt 37.719,72 €.

    Gegen den Zuschlagsbeschluss wendet sich RA mit einer sofortigen Beschwerde und einer Erinnerung:mad: Er meint, er wollte insgesamt nur 55.000,00 € bieten, d.h. (17.280,28 €+ Kapital).

    M.E. hätte er dann im Termin auch nur 17... € bieten sollen und müssen, da das Kapital mitgerechnet wird.Ich habe mehrfach gefragt, ob er tatsächlich 55.000,00 € bieten wolle, also nicht insgesamt, sondern 55.000,00 €. Er bejahte dies. Dementsprechend hat er über 90.000,00 € geboten. (Kapital+Gebot)

    Ich möchte der Beschwerde nicht abhelfen, da der Zuschlagsbeschluss zu Recht erlassen worden ist. Das wäre auch nicht weiter tragisch, aber:

    Was mache ich mit der Erinnerung, wenn ich nicht abhelfe? Vorlage an Abt.Richter und bzgl. Beschwerde Vorlage an LG? Oder beides an LG?

    Der RA will eine einstweilige Anordnung für die Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses gem. § 570 Abs. 3 ZPO. Ist das zulässig? Ich hatte das noch nicht und wüsste nicht, wie ich das formulieren sollte:eek::(

    Ich habe noch nicht entschieden und heute kommt die Anfechtung des RA`s wegen Irrtums.Er wollte ein Gebot in Höhe von 55.000,00 € gar nicht abgeben, sondern nur 17... € und war sich über die Folgen wohl nicht klar. Hätte er geahnt, dass das Kapital in den 55T nicht enthalten ist, hätte er das Gebot nicht abgegeben?

    So nun meine Fragen:

    1. Was mache ich mit der Erinnerung, wenn ich nicht abhelfe? Vorlage an Abt.Richter und bzgl. Beschwerde Vorlage an LG? Oder beides an LG? (s.o.:):))
    2. Ist eine Anfechtung möglich?
    3. Wenn RA anficht, ist die Beschwerde doch obsolet oder komplett vor`n Arsch, oder? Damit gibt er ja indirekt zu, dass das Gericht keinen Fehler gemacht hat.
    4. Meine Vorgehensweise wäre: Erinnerung nicht abhelfen, Beschwerde nicht abhelfen und ab ans LG oder sollte ich RA anheim stellen Beschwerde zurückzunehmen (natürlich nur, wenn Anfechtung auch erfolgreich).

    Fragen über Fragen. Bin sehr auf eure Meinungen gespannt.

    Schönes Wochenende;):D

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Moment... nur mal zum klarer sehen!

    Im Wege der abweichenden Versteigerungsbedingung ist das Recht III/1 (Gläubigerin Frau X) erloschen.
    Aber dann musste es doch in das geringste Bargebot eingestellt werden (vgl. Stöber, Anm. 5.6 zu § 59 ZVG).
    D.h. meiner Meinung nach hat der RA Recht.
    Insgesamt wurden 55.000 Euro geboten und auch der Zuschlag hierfür erteilt.
    Seine Mandantin muss also auch nur das Gebot (mit Zinsen) zahlen.

  • Musste es das? Ich bin grad verwirrt. Brett vorm Kopf:( Welcher Betrag muss denn dann in den Zuschlagsbeschluss??

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Nichtabhilfe Erinnerung geht an den Richter.

    Grundsätzlich ist eine Anfechtung des Gebots zwar möglich. In der Versteigerung ist die Anfechtung jedoch stark eingeschränkt. Insbesondere wenn mit Höhe des Gebots aufgrund bestehenbleibender Rechte begründet wird, gibt es genügend (nicht viele) Entscheidungen.
    Wie waren denn Deine Belehrungen vor der Bietzeit hinsichtlich der bestehenbleibenden Rechte und BAR-Gebot?

    Ich meine mich erinnern zu können, dass nach Zuschlagserteilung die Anfechtung mittels Zuschlagbeschwerde geltend zu machen ist.

    Aber grundsätzlich verstehe ich das Problem nicht: Wenn abweichend ausgeboten wurde und III/1 erlischt, ist doch das Kapítal Teil des Bargebots und somit in den 55.000 Bargebot enthalten?? Oder hindert mich die Hitze am Erfassen??

    Ergänzung wegen zwischenzeitlicher Beiträge:

    Es kommt der Betrag des baren Meistgebots (als Summe) in den Beschluss, keine bestehenbleibende Rechte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehe es wie Babs - im Zuschlagsbeschluss stehen 55.000,00 € und nur die müssen gezahlt werden; das erloschene Recht ist schon mit drin. Nur wenn es bestehengeblieben wäre, wäre dessen Betrag auf das Zuschlagsgebot noch oben drauf gekommen.

  • Noch ´ne Ergänzung, wenn ich den SV doch richtig verstanden habe:

    Wenn Du nur versehentlich (!) das Recht III/1 zusätzlich zum Bargebot von 55.000 aufgenommen hast, würde ich über ein Schreibfehlerberichtigung nach § 319 ZPO nachdenken. Offensichtlich ward Ihr Euch ja einig, keine Rechte zu übernehmen und 55.000 BAR-Gebot. Damit wäre Erinnerung, Anfechtung und Beschwerde erledigt.

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  • ???? 17.... € wären als Gebot doch gar nicht zulässig gewesen, da ja bei Erlöschen des Rechts III/1 dieses komplett ins geringste Gebot fällt, und dieses damit schon weit über 17.... € wäre.

    Gab es ein Doppelausgebot ?

  • Ich habe in den Zuschlag für 55.000€ erteilt, d.h.: dem Meistbietenden wird der Zuschlag für ein Gebot in Höhe von 55.000€ erteilt. Das Meistgebot in Höhe von 55.000€ ist von heute an mit 4%Zinsen usw. Der Ersteherin habe ich mitgeteilt, dass sie 55.000€ +Zinsen zahlen soll.Der Anwalt meint: falsch. Im Beschluss müssten 17.tausend irgendwas stehen. Also Meistgebot- Kapital III/1. Und das stimmt mit Sicherheit nicht. Ein Doppelausgebot gab es nicht. Darauf wurde verzichtet. Es sollte nur die abweichende Versteigerungsbedingung ausgeboten werden. Das habe ich auch gemacht. Mir war im Termin klar, dass der RAbzw. seine Mandantin nicht 55.000€ zahlen wollen, sondern 55.000€ -Kapital. So zumindest offensichtlich seine Auffassung. Dass das so nocht geht,schien er nicht zu wissen oder wissen zu wollen. Deswegen habe ich auch mehrfach nachgefragt.Belehrt habe ich ihn, auch über die Auswirkungen auf das geringste Gebot und das Bargebot. Er erklärte mir, das sei ihm klar, er sei ja Anwalt und er möchte jetzt 55.000€ bieten. Aus dem Recht III/1 heraus. Mehr war im Termin nicht. Hab bei den ganzen Rechtsmitteln und-behelfenschon ganz vergessen und eigentlich noch nie verstanden, wo das Problem des RA's liegt :)

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Da scheint es der RA ja nicht zu verstehen. Wieso will er denn, wenn das Recht doch erloschen ist, diesen Betrag nicht zahlen, zumal er ja auch Teil des Mindestbargebots war??

    Du kannst ihn entweder (wenn noch nicht geschehen) auf die ganz eindeutige Rechtslage hinweisen und hoffen, dass er seine Einwände zurücknimmt oder gleich alles zurückweisen, bzw. im Falle der Anfechtung unter Hinweis auf die ergangene obergerichtliche Rechtsprechung hierzu um ausführlichen Vortrag bitten...und dann zurückweisen.

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  • Offenbar besteht hier ein Verständnisproblem - nicht nur seitens des RA?
    Welche Beträge waren denn in deinem geringsten Gebot enthalten? Bei richtiger Aufstellung muss hier doch III/1 im bar zu zahlenden Teil enthalten gewesen sein, sodass wir locker über den gewollten 17... TEUR Bargebot sind.
    Bei dem abgegebenen Gebot muss also der Anspruch III/1 bereits enthalten sein.

    Bei der Verteilung kommt auch immer noch das gleiche raus: Ob er nun von den 55.000 den Anspruch III/1 dann wieder zurückbekommt (oder sich für befriedigt erklärt) oder nur diese 17... TEUR ohne Berücksíchtigung von III/1 verteilt werden.

  • Vielleicht weist du den Anwalt noch mal darauf hin, dass Du im Zuschlagsbeschluss das Gebot ausweisen musst und keine Aufrechnung erklärt werden kann. Seine Mandantin muss zwar zunächst die 55.000 Bargebot nebst Zins zahlen, sie bekommt aber als Berechtigte III/1 die 37.719 € plus GS-Zinsen pp zurück - dann hat sie also faktisch nur die 17undirgendwas gezahlt

    oder

    sie kann sich für den Betrag, der auf ihre Forderung entfällt, für befriedigt erklären und muss dann nur noch den Rest einzahlen - aber ob er das versteht ???

    Man könnt ihn auch elegant bitten, seine Beschwerde dahigehend klarzustellen, dass sich seine Mandantin damit in Höhe ihrer Forderung III/1 von insgesamt xxx für befriedigt erklären will. Der zu zahlende Betrag ermäigt sich damit auf 17.und...

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