Hallo ihr Lieben,
ich habe folgenden Fall und würde dazu gerne etwas Feedback haben.
Im Versteigerungstermin hat der Gläubigervertreter (ein RA), der eine Privatperson vertritt, ein Gebot in Höhe von 55.000,00 € für die Privatperson Frau X abgegeben. Frau X ist gleichzeitig Grundpfandrechtsgläubigerin. Frau X ist nicht betreibende Gläubigerin. Frau X ist Gläubigerin von III/1. Betrieben wird aus III/2-III/9. Soweit zur Vorgeschichte.
III/1 bliebe nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen. RA für Frau X hat jedoch beantragt, dass das Recht erlöschen soll. Dem Antrag wurde stattgegeben. Ausgeboten wurde die abweichende Versteigerungsbedingung. RA bietet 55.000,00 €. Dafür habe ich ihm auch den Zuschlag erteilt. Das Kapital von Recht III/1 beträgt 37.719,72 €.
Gegen den Zuschlagsbeschluss wendet sich RA mit einer sofortigen Beschwerde und einer Erinnerung Er meint, er wollte insgesamt nur 55.000,00 € bieten, d.h. (17.280,28 €+ Kapital).
M.E. hätte er dann im Termin auch nur 17... € bieten sollen und müssen, da das Kapital mitgerechnet wird.Ich habe mehrfach gefragt, ob er tatsächlich 55.000,00 € bieten wolle, also nicht insgesamt, sondern 55.000,00 €. Er bejahte dies. Dementsprechend hat er über 90.000,00 € geboten. (Kapital+Gebot)
Ich möchte der Beschwerde nicht abhelfen, da der Zuschlagsbeschluss zu Recht erlassen worden ist. Das wäre auch nicht weiter tragisch, aber:
Was mache ich mit der Erinnerung, wenn ich nicht abhelfe? Vorlage an Abt.Richter und bzgl. Beschwerde Vorlage an LG? Oder beides an LG?
Der RA will eine einstweilige Anordnung für die Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses gem. § 570 Abs. 3 ZPO. Ist das zulässig? Ich hatte das noch nicht und wüsste nicht, wie ich das formulieren sollte
Ich habe noch nicht entschieden und heute kommt die Anfechtung des RA`s wegen Irrtums.Er wollte ein Gebot in Höhe von 55.000,00 € gar nicht abgeben, sondern nur 17... € und war sich über die Folgen wohl nicht klar. Hätte er geahnt, dass das Kapital in den 55T nicht enthalten ist, hätte er das Gebot nicht abgegeben?
So nun meine Fragen:
1. Was mache ich mit der Erinnerung, wenn ich nicht abhelfe? Vorlage an Abt.Richter und bzgl. Beschwerde Vorlage an LG? Oder beides an LG? (s.o.:):))
2. Ist eine Anfechtung möglich?
3. Wenn RA anficht, ist die Beschwerde doch obsolet oder komplett vor`n Arsch, oder? Damit gibt er ja indirekt zu, dass das Gericht keinen Fehler gemacht hat.
4. Meine Vorgehensweise wäre: Erinnerung nicht abhelfen, Beschwerde nicht abhelfen und ab ans LG oder sollte ich RA anheim stellen Beschwerde zurückzunehmen (natürlich nur, wenn Anfechtung auch erfolgreich).
Fragen über Fragen. Bin sehr auf eure Meinungen gespannt.
Schönes Wochenende;):D