Eintragung eines Rangvorbehalts bei einer Auflassungsvormerkung

  • Ich habe mich mal wieder mit der Problematik zu beschäftigen, ob die Eintragung eines Rangvorbehaltes bei einer Auflassungsvormerkung zulässig ist oder nicht.

    Eine klare Antwort scheint offenbar nicht zu ermitteln sein?

    Hier bekomme ich die Aussagen
    a) Ja,
    b) Nein, aber die Eintragung des Rangrücktritts der Auflassungsvormerkung
    bei der Grundschuld ist möglich,
    c) weder a) noch b), es ist lediglich die Eintragung eines Wirksamkeits-
    vermerks möglich.

    Hier stellt sich dann die Frage, welche Rechtswirkung der Wirksamkeitsvermerk hat, wenn ein Gläubiger des Käufers in die Auflassungsvormerkung pfändet und die Auflassungsvormerkung sich letztendlich in eine Sicherungshypothek "wandelt". Gilt die nachrangig eingetragene Grundschuld (versehen mit einem
    Wirksamkeitsvermerk dann als vorrangig?).

    Was sagen im Zweifelsfall die Zwangsversteigerungsexperten????????

  • Ich schließe mich an!

    Dagegen können doch eigentlich nur Theoretiker sein, oder!?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Klares JA!

    Abweichend vom Rangvorbehalt wurde der Wirksamkeitsvermerk für die Auflassungsvormerkung ja erst "erfunden" um Kosten sparen zu können.

  • Und eine kurze Korrektur: habe aufgrund der Frage und Antworten nur bis zum Rangvorbehalt gelesen und die sich weiter anschliessenden Fragen überlesen.

    Die Sache mit dem Wirksamkeitsvermerk ist mal gerichtlich entschieden worden, er ist zulässig. Und sollte der Eigentumverschaffungsanspruch gepfändet worden sein und die Eintragung eines Rangvorbehalts, Wirksamkeitsvermerk oder ähnliches beantragt werden, dann ist es eine Frage des Zeitpunkts der Wirksamkeit der Pfändung, ob der Berechtigte noch verfügen (zurücktreten) konnte oder nicht. Wäre somit zu prüfen.

    In der Zwangsversteigerung ist die Sache eher unproblematisch: betreibendes Grundpfandrecht geht der Vormerkung in der Regel vor, Aussicht auf Versteigerung bei bestehenbleibender Vormerkung (gepfändet oder nicht) gehen gewaltig gegen Null. Und sollte dies doch mal der Fall sein: dann bleibt die Vormerkung mit Pfändung im Grundbuch, da ja auf den Ersteher (nicht Auflassungsberechtigter) berichtigt wird. Sollte der Auflassungsberechtigte jedoch den Zuschlag erhalten haben, dann könnte die Sicherungshypothek kraft Gesetzes entstehen und der Pfändungsgläubiger einen Berichtigungsantrag stellen. Ist dann aber ein Problem des GBA, denn ob bei Eigentumserwerb durch Zuschlag die Sicherungshypothek entsteht bezweifle ich: Die Vormerkung wäre gegenstandslos (Berechtigter = Eigentümer und kann nicht an sich auflassen, für Verpflichteten = Alteigentümer besteht Unmöglichkeit) weil der gepfändete Anspruch auf Eigentumverschaffung weg ist. Das jetzt mal aus dem Bauch heraus ohne einen tieferen Blick in die Kommentare.

    Wer dort draußen stellt den Klausuren auf? Könnte sich doch eine interessanter Fall daraus gestalten lassen.

  • Zitat von Harry

    wurde der Wirksamkeitsvermerk für die Auflassungsvormerkung ja erst "erfunden" um Kosten sparen zu können.

    Zum Stichwort "Kosten": Bei uns wird eine viertel Gebühr für seine Eintragung erhoben. Immer wieder melden sich aber Notare, die davon berichten, dass einige andere Gerichte dafür keine Gebühren kassieren. Kennt jemand die Verfahrensweise und weiß die Begründung

  • Unser LG hat entschieden, dass bei Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks (zumindest bei gleichzeitiger Eintragung mit dem "wirksamen" Recht) keine Kosten anfallen. Soll wohl - wenn ich es recht in Erinnerung habe, ein gebührenfreies Nebengeschäft sein.

    Dennoch wollen die meisten Notare lieber den Rangrücktritt der Vormerkung.

    Ulf

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