Erschwerte Teilrechtskraft in Familiensachen seit FamFG

  • Wir haben eine bislang weitgehend unentdeckte "Baustelle" des FamFG gefunden, die zu unerfreulichen Ergebnissen für die Beteiligten führt:

    Wird eine FamFG-Folgesache angefochten und die Beschwerde nicht begründet, so kann eine Teilrechtskraft der Ehesache bzw. der übrigen nicht angefochtenen Folgesachen nicht bescheinigt werden, bevor das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist.

    Nach Ansicht von Thomas/Putzo Rdnr. 17 zu § 145 FamFG wird die Frist des § 145 Abs. 1 FamFG nur dann ausgelöst, wenn eine Rechtsmittelbegründung zwingend erforderlich ist. Das ist bei FamFG-Familiensachen nicht der Fall, vgl. § 65 Abs. 2 FamFG gegenüber § 117 Abs. 1 FamFG bei Familienstreitsachen. Der Eintritt der Rechtskraft verzögert sich also bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens.

    Wird das bei Euch auch so gehandhabt?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Jetzt ist die Sache klar. Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderuing anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl. 2012, 2418 vom 11.12.2012) hat zu einer vernünftigen Lösung geführt:

    Nach dem neuen § 145 I 2 FamFG kann nun auch in FamFG-Folgesachen wieder eine vorzeitige Teilrechtskraft erreicht werden.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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