Zuschlag für Prozessführung vs. Einsatz besonderer Sachkunde

  • IV beantragt Zuschlag für Prozessführung. Die Rechtsstreite wurden durch die Sozietät als Prozessbevollmächtigte geführt und vom IV in seiner Eigenschaft als Sozius bearbeitet.

    Es ist klar, dass er sich die an die Sozietät geflossene Vergütung nicht anrechnen lassen muss.

    Zum Zuschlag sind wir leider nicht einer Meinung: Ich habe ihm geschrieben, dass die Prozessführung durch Delegation an die Sozietät durch die von dieser erhaltene Vergütung abgegolten ist. Er ist der Ansicht, dass parallel auch Zuschlagsfähigkeit gegeben ist, da es sich um komplexe Prozesse gehandelt habe. Das sehe ich wiederum so, dass es keinen Zuschlag auslösen kann, wenn er als IV sich als Sozius der prozessbevollmächtigten Sozietät quasi selbst über die Dinge unterrichtet hat.

    Nach meiner Ansicht sind ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV und Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 Abs. 1 InsVV nicht nebeneinander möglich, wenn der IV die Sozietät beauftragt, der er angehört, da es denknotwendig nicht möglich ist, dass eine an die Sozietät delegierte Tätigkeit dem IV - unter Beachtung des Umstandes, dass die Bestellung als IV personenbezogen und von der Zugehörigkeit zu einer Sozietät getrennt zu betrachten ist - besondere Erschwernisse bereiten kann.

    Für Meinungen und Hinweise auf Rechtsprechung (ich meine, dazu einmal etwas gelesen zu haben, finde es aber nicht mehr :mad:), wäre ich sehr dankbar.

  • So ausselameng hab ich jetzt nur LG Brunswick v. 23.12.2011 - 6 T 728/11 Rn 25 parat. Das sah kein Problem an der Stelle, wobei allerdings der beauftragte RA nicht der IV selbst, sondern ein anderer aus der Kanzlei war.

    Einmal editiert, zuletzt von zonk (30. Juli 2012 um 08:51)

  • Vielen Dank.

    Ich werde es so lösen: In den Rechtsstreiten wurde Masse generiert. Die daraus resultierende Erhöhung der Vergütung stellt eine adäquate Abgeltung der Belastungen und Erschwernisse dar, also schon deshalb kein unbenannter Zuschlagstatbestand gegeben.

    Man kommt also z.B. dann nicht daran vorbei, sich näher mit der Frage zu befassen, wenn die Forderung an Werthaltigkeit verliert bzw. nicht / nicht vollständig beigetrieben werden kann. Oder eben auch in speziellen Fällen: Bei dem Beschluss des LG Braunschweig geht es um 50 % Zuschlag bei fünfjähriger Sonderinsolvenzverwaltung mit durch Vergleich beendetem dreijährigem Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter.

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