Rückerstattung von Betreuervergütung (aus dem Vermögen)

  • Liebe Mitstreiter,

    ich skizziere kurz folgenden Fall:

    - Betreuung u. a. für die Vermögenssorge, Betroffene verwaltete ihr Vermögen aber rein tatsächlich selbst
    - Vergütungsabrechnungen gegen das Vermögen (es war von ca. 40.000,00 EUR liquidem Anfangsvermögen auszugehen)
    - Betreuerwechsel aufgrund plötzlichem Tod des bisherigen (Berufs)Betreuers, Vermögenssorge wurde gleichzeitig aufgehoben
    - neue Betreuerin rechnet gegen Staatskasse ab, da Betroffene mitteilt, lediglich Grundsicherung zu empfangen (seit 1.5.12)
    - Ich habe bei der Betreuerin nachgefragt, ob dies korrekt sein kann, da dies im Umkehrschluss bedeuten würde, die
    Betroffene hätte in knapp einem Jahr (seit Beginn der Betreuung 40.000,00 EUR "durchgebracht")
    - Neue Betreuerin teilt mit, Betroffene behaupte, eine Freundin habe die Betreuervergütung bezahlt, sie selbst habe kein
    Geld und auch nie welches gehabt und falls doch (s. AV) so habe er dies auf den Kopf gehauen

    Jetzt stellt die Betroffene Antrag auf Rückerstattung der aus dem Vermögen (aus wessen auch immer) bestrittenen Betreuervergütung. Zur Begründung trägt sie vor, wir seien ohnehin alle A********** (Körperöffnungen :D) und sie sei schließlich nicht doof und wisse, wie das laufe (dies nur am Rande :D) Zum Beweis ihrer MIttellosigkeit legt sie mir ein Gesamtengagement ihrer Bank vor (Girokonto im Soll und knapp 10 Euro auf einem Sparbuch).

    Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse sind sämtlich in Rechtskraft erwachsen und daher nicht mehr anfechtbar, was ich ihr auch freundlich mitteilen will. Den jetzigen (und künftige) Vergütungsanträge werde ich wohl -mangels anderweitiger Kenntnisse- aus der Staatskasse bestreiten müssen.

    Nun aber mal generell gefragt: Welche Maßnahmen ergreift ihr in Fällen, wo keine Vermögenssorge angeordnet ist? Meine Abteilungsrichterin, die den Vergütungsantrag in Unzuständigkeit in die Hand bekommen hat, schreibt mir in die Akte, ich solle eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen einholen zu ihren Vermögensverhältnissen. :gruebel: Offen gesagt, auf die Idee bin ich bislang noch nicht gekommen.

    Wie sehr Ihr das?

    Dankende Grüße von Stella

  • Falls keine Vermögenssorge angeordnet war, hat man keine Angriffsmöglichkeit

    Wenn der Betroffene oder sein für die Vermögenssorge Bevollmächtigter angibt, dass Vermögen betrage x €, wird man dies bei der Beurteilung der Mittellosigkeit zugrunde legen müssen.

  • Hm, und wenn man dem Betroffenen auferlegt, die Mittellosigkeit nachzuweisen? Also Kontoauszüge und Nachweis des Einkommens?

    Bestehen bleibende Zweifel gehen allerdings zu Lasten der Staatskasse.

    Ich frage mich nur gerade, was passiert, wenn der Betreute die Mitarbeit verweigert. Nach dem Motto: Warum sollte ich dem Gericht Auskunft geben, wenn ich dann die Kosten selbst zahlen müsste...:gruebel:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Soweit die Landeskasse die Betreuerkosten übernimmt, handelt es sich gem. § 1836c, d BGB um eine Sozialleistung. Daher sehe ich grundsätzlich den Betreuten in der Beweislast. Eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung kommt daher m.E. in Betracht.

    Schon mal dem Bezirksrevisor vorgelegt ?

  • Hm, und wenn man dem Betroffenen auferlegt, die Mittellosigkeit nachzuweisen? Also Kontoauszüge und Nachweis des Einkommens?

    Bestehen bleibende Zweifel gehen allerdings zu Lasten der Staatskasse.

    Ich frage mich nur gerade, was passiert, wenn der Betreute die Mitarbeit verweigert. Nach dem Motto: Warum sollte ich dem Gericht Auskunft geben, wenn ich dann die Kosten selbst zahlen müsste...:gruebel:

    Ja, genauso sieht die Betroffene das auch! Sie hat mir einen Kontoauszug für ein (überzogenes) Girokonto vorgelegt. Außerdem ein Sparbuch, auf dem ein paar Euro sind. Die übrigen Geldanlagen, die im Anfangsvermögensverzeichnis noch aufgeführt waren, bestehen nach ihren Angaben nicht mehr.

    Mir kam da jetzt noch ein Gedanke bezüglich der beantragten "Rückerstattung".... Müsste ich das als (verfristete) Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzungen ins Vermögen sehen? Die aber schon bezahlt wurden und längst rechtskräftig sind?

    :gruebel:

  • [quote='Franziska','RE: Rückerstattung von Betreuervergütung (aus dem Vermögen) kam da jetzt noch ein Gedanke bezüglich der beantragten "Rückerstattung".... Müsste ich das als (verfristete) Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzungen ins Vermögen sehen? Die aber schon bezahlt wurden und längst rechtskräftig sind?

    :gruebel:


    Ich kenne zwar den Wortlaut jetzt nicht, würde aber das Schreiben der Betroffenen wohl als Beschwerde gegen alle ergangenen Vergütungsbeschlüsse auslegen, da es einen Antrag auf Rückerstattung nicht gibt.

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