Vergütung und Umsatzsteuererhöhung

  • Ich habe hier gerade einen Schlussbericht mit Antrag auf Vergütungsfestsetzung auf dem Tisch und da beantragt der Verwalter doch erstmals 19 % statt 16 %. Seine Begründung: das Verfahren wird erst 2007 aufgehoben und deshalb seien bei der Festsetzung jetzt schon 19 % zu berücksichtigen. Liegt er da richtig?

  • Wir haben hier in Rostock beim zuständigen Finanzamt angefragt. Dieses hat uns mit § 14 Abs. 2 und 4 USTG geantwortet. Demnach ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, 19 % zu beantragen. Begründet wird es damit, dass der Verwalter im Jahr 2006 ne Vorausrechnung für 2007 erstellt, da sein Amt erst mit Aufhebung des Verfahrens für die dort endet. Da das neue Umsatzsteuergesetz die Rückwirkende Versteuerung fürs gesamte Verfahren mit 19 % vorsieht, ist die beantragte Vergütung also richtig. Ich finde dies auch einfacher. Wir wären sonst der Gefahr gelaufen, die Vergütung bis zum 31.12.06 zu splitten und diese mit 16 % , und den Rest mit 19 % festzusetzen. Das wäre doch super problematisch.

  • Es handelt sich ja nicht um eine rückwirkende Besteuerung, da die Besteuerung erst zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung erfolgt. Rückwirkend muss im Grunde nur die erhöhte USt auch für Vorauszahlungen beachtet werden.

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