Vollstreckung in den Niederlanden aus Tabellenauszug

  • Hallo,

    wie vollstreckt man aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug in Holland? Muss der Tabellenauszug erst von den Niederlanden anerkannt werden? Welche Verordnung trifft hier zu (EuGVVO/EuInsVO)?

  • In Artikel 1 Abs. 2 b) sind die Konkurse von der Verordnung (EuGVVO) ausgenommen. Auch bezgl. unbestrittener Forderungen, für die § 1079 ZPO i. V. m. Artikel 2 EuVTVO gilt, wurden Konkurssachen von der Verordnung ausgenommen.

  • VO (EG) 44/2001 Artikel 1 Stadler Musielak, ZPO 9. Auflage 2012:

    Für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, gilt nach deren Art. 1 Abs. 1 die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren. Leider ist ein lückenloses Ineinandergreifen der beiden Verordnungen infolge eines nicht exakt umrissenen Insolvenzbegriffs nicht gelungen. Es lässt sich jedoch mit Hilfe von Art. 4 EuInsVO klarstellen, dass jedenfalls alle von der EuInsVO erfassten Streitigkeiten unter die Bereichsausnahme des Abs. 2 lit. b der EuGVVO fallen. Dies sind alle Verfahren, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, das in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte mündet. Einzelne Streitigkeiten, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, sind von der Anwendung der Verordnung ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb seines Rahmens halten sowie unmittelbar der Verwirklichung der Ziele des Insolvenzverfahrens dienen. Haftungsklagen gegen den Insolvenzverwalter sowie Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters fallen zB unter Art. 1 Abs. 2 lit. b (str.); hingegen wird für Gläubigeranfechtungsklagen der insolvenzrechtliche Charakter verneint. Unter die EuGVVO fallen als gewöhnliche Zivilsache auch alle Aktivprozesse des Insolvenzverwalters, welche auf Ansprüchen des Gemeinschuldners beruhen, sowie Masseforderungen. Str. ist die Behandlung von Aussonderungs- und Absonderungsklagen. Da sie regelmäßig auf außerinsolvenzrechtlich begründeten Rechtspositionen beruhen und Art. 22 Nr. 1 EuGVVO sowie Art. 5, 7 EuInsVO das Recht des Inhabers von Sicherungsrechten auf eine selbständige Geltendmachung in gewisser Weise schützen, sollten sie nicht vom Ausschluss nach lit. b erfasst werden. Für ein Herausgabeverlangen aus einfachem Eigentumsvorbehalt hat der EuGH dies vor kurzem mit dem Argument bestätigt, der Kläger mache ein von Insolvenzeröffnung und -verfahren unabhängiges Recht geltend. Hingegen hatte er in der Rechtssache „Alpenblume“, in der es um die Wirksamkeit der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen durch den Insolvenzverwalter ging, einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ohne überzeugende Begründung angenommen. Soweit Annexverfahren insolvenzrechtlich zu qualifizieren sind und damit unter die EuInsVO fallen, fehlt es an einer europarechtlichen Regelung der internationalen Zuständigkeit (Art. 25 EuInsVO enthält nur eine Anerkennungsregelung). Außer einem Ausweichen auf die EuGVVO42 wird in der Lit. vorgeschlagen, entweder Art. 3 EuInsVO entsprechend anzuwenden, bzw. die internationale Zuständigkeit für Annexverfahren als Annex zur Eröffnungszuständigkeit zu sehen, oder nationale Zuständigkeitsregelungen in Ermangelung einer klar artikulierten Regelung in der EuInsVO und der Unanwendbarkeit der EuGVVO. Letzteres dürfte methodisch derzeit der richtige Weg sein. Für die Insolvenzanfechtung hat der EuGH zugunsten von Art. 3 EuInsVO entschieden. Der BGH setzt dies durch eine Bestimmung des deutschen Gerichts analog § 19 a ZPO um.

  • Puh rainer... danke für die Ausführungen...allerdings erschließt sich mir daraus immer noch nicht, nach welcher Verordnung die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für vollstreckbare Tabellenauszüge erteilt werden kann. Aber vielleicht hilft mir ja NJW 2008, 2156. Wegen der andauernden Urlaubsvertretung hat man nur wenig Zeit zum lesen.

    Wenn vielleicht jemand eine kurze, klare Antwort hätte, wäre ich sehr dankbar:oops:

  • [FONT=&quot]Hänge mich mal hier dran:


    Dem Gläubiger wurde nach Erteilung der RSB ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt. Es war eine Forderung aus vors. beg. unerl. Handl. angemeldet, ein Widerspruch des Sch. diesbezüglich ist nicht erfolgt.

    Der Schuldner ist offenbar mittlerweile in Rumänien wohnhaft.

    Nun ist ein Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang V der EUGVVO = Verordnung (EG) Nr. 44/01 eingegangen.[/FONT]

    [FONT=&quot]Zuständig dürfte der UdG sein, aber ich wurde um Rat gefragt ;)...[/FONT]

    [FONT=&quot]

    [/FONT]

    [FONT=&quot]Hatte sowas noch nie und hab mich mal ein bisschen durch die versch. Verordnungen gequält, ein paar Dinge herausgefunden und hätte nun gern eure Meinung dazu:[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]- Das Verfahren wurde 2011 eröffnet, insofern wäre wohl die EuGVVO Nr. 44/2001 anzuwenden, da die Neufassung Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 erst 2015 in Kraft getreten ist

    [/FONT]

    [FONT=&quot]- Nach Art. 1 Abs. 2 dieser VO ist diese aber nicht auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren anwendbar

    [/FONT]

    [FONT=&quot]- Im Nehrlich/Römermann Kommentar habe ich aber gefunden, dass die EuInsVO der EugVVO als lex specialis vorgeht (Rn. 8 zu Art. 1 EuInsVO 2000)

    [/FONT]

    [FONT=&quot]- Nach Art. 25 EuInsVO werden „die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. […] Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar auf Grund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen…“

    [/FONT]

    [FONT=&quot]- Stellt sich die Frage, ob der Tabellenauszug als Titel unter oben Genanntes zu subsumieren ist. Im Frankfurter Kommentar steht folgendes: [/FONT]Ein nicht genanntes Beispiel ist der Tabellenauszug ([FONT=&quot]Mohrbutter/Ringstmeier-Wenner[/FONT] Kap. 20 Rn. 206).


    [FONT=&quot]Weiter finde ich:[/FONT] [FONT=&quot]Schollmeyer[/FONT], IPRax 2003, 227, 230 [OLG Frankfurt am Main 30.10.2001 - 20 W 587/99]; der Tabellenauszug soll eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 3 EuVTVO darstellen, soll mithin also ohne Exequatur für vollstreckbar erklärt werden können, vgl. [FONT=&quot]Schollmeyer[/FONT], ebenda.


    [FONT=&quot]- Zusätzlich habe ich noch folgende Rechtsprechung des LG Aachen gefunden (Beschluss vom 17.07.15, Az: 6 T 44/15): http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/aache…s_20150717.html[/FONT]
    [FONT=&quot]Dort geht es aber hauptsächlich um die EuVTVO.

    [/FONT]

    [FONT=&quot]- Würde man die Anwendbarkeit bejahen, käme man wohl über die EuInsVO (Art. 25) zur EuGVVO und dort dann zu Anhang V (Bescheinigung), wenn ich annehme, dass aufgrund des Insolvenzverfahrens aus 2011 jeweils noch die alten Fassungen der beiden Verordnungen gelten.[/FONT]
    [FONT=&quot]

    [/FONT]

    [FONT=&quot]Nun meine Frage: [/FONT]
    [FONT=&quot]Hattet ihr so etwas schon mal? Und wenn ja, würdet ihr der Geschäftsstelle raten, die Bescheinigung zu erteilen? [/FONT]:)[FONT=&quot][/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]LG, agent

    [/FONT][FONT=&quot][/FONT]

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