Kostenfestsetzung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG

  • Hallo zusammen,

    ich bin mir im folgenden Fall nicht ganz schlüssig, wie ich vorgehen soll:

    Es wurde Klage vor dem sachlich unzuständigen Landgericht eingereicht. Die Sache wurde dann zum Arbeitsgericht verwiesen, ohne dass vor dem Landgericht ein Termin stattgefunden hättte. Beendet wurde das Verfahren mit einem Vergleich, in dem geregelt wurde, dass bezüglich der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG Anwendung findet.

    Der Beklagtenvertreter reicht nun einen KFA gemäß § 104 ZPO ein, in dem er die Festsetzung der Verfahrensgebühr + Auslagenpauschale + Mehrwertsteuer beantragt.

    Nun bin ich mir nicht sicher, ob die mit Einreichung der Klage entstandene Verfahrensgebühr festgesetzt werden kann, oder ob nur Mehrkosten zu erstatten wären, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden wären, denn die Verfahrensgebühr wäre ja auch bei einer direkt beim Arbeitsgericht eingereichten Klage entstanden.

    Vielen Dank für Eure Meinungen im Voraus.

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