Zurückweisung Hinterlegungsantrag

  • Ich habe einen Antrag auf Hinterlegung eines in einem Zwangsversteigerungsverfahren an den bestrangigen Gläubiger ausgezahlten Betrages von genau diesem (dingl.) Gläubiger, einer Bank.
    Die Bank will hinterlegen, da die der Grundschuld zu grunde liegende Forderung schon zum Teil getilgt war, also auch die Grundschuld nicht mehr in der Höhe eingefordert worden ist. Grundsätzlich stünde, nach Geltendmachung der Rückgewährsansprüche durch den ehemaligen Eigentümer diesem der Übererlös zu. Die Bank will hinterlegen, mit der Begründung, die Gläubiger des Betrages seien unbekannt. Der Bank ist als Drittschuldner ein PfÜB zugestellt worden indem die Rückgewährsansprüche gepfändet worden sind. Zudem gäbe es wohl, nach Mitteilung der Bank noch einen weiteren persönlichen Gläubiger eines Teils des Geldes, welcher für den Eigentümer einen Teil der, durch die Grundshculd gesicherte Forderung an die Bank gezahlt haben soll. Dieser hat sich bisher jedoch noch nicht bei der Bank gemeldet zwecks irgendwelcher Ansprüche.

    Nach meiner Ansicht sind doch die Berechtigten klar: Eigentümer, abzüglich gepfändete Forderung. Ende. Ohne titel keine Forderung (bezüglich dem letzten Forderungsprätendenten).

    Ich würde also den Antrag auf Hinterlegung zurückweisen wollen.
    Wie beurteilt ihr die Situation?
    Hat von Euch jemand schonmal einen Zurückweisungsbeschluss gemacht? Gerade bzgl. der Rechtsbehelfsbelehrung wäre ich für Vorschläg dankbar.

  • Hallo,

    zur rechtlichen Sache kann ich Dir leider nicht weiterhelfen. Aber wenn wir etwas zurückweisen in Hinterlegungssachen sieht unsere RM-Belehrung so aus:

    Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde, einzulegen im Dienstaufsichtsweg bei dem Direktor des AG ... zulässig, gemäß § 3 Abs. 1 Hinterlegungsordnung.

    LG Schnudelmama

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Weißt Du, ob die Bank ein J-Verfahren beantragen will?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • J-Verfahren sind Verteilungsverfahren, außerhalb von Zwangsversteigerung oder -verwaltung. Ob es die aber außerhalb der "Laborumgebung des Gesetzes" im wirklichen Leben gibt, weiß ich nicht.

  • ach ja, haben wir auch, ich bin sogar zuständig, aber wir haben nur eine einzige musterakte, also kein laufendes verfahren mehr. woran erkenne ich, dass antrag auf verteilungsverfahren gestellt wird? die schuldnerin hat ausdrücklich die gerichtliche hinterlegung beantragt...

  • Rechtsbehelfsbelehrung



    Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtswege erledigt, § 3 HinterlO.

    Die Beschwerde ist beim Präsidenten des Amtsgerichts xxx schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Das Beschwerderecht ist nicht fristgebunden.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Verteilungsverfahren richtet sich nach 872 ZPO: tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstzreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht ausreicht. (zB. 853, 854 ZPO) Bei uns läuft das so, dass die Hinterlegungsstelle nach erfolgter Annahme die Akte dem Verteilungsgericht vorlegt mit der Anregung auf Einleitung des Verteilungsverfahrens. Da hier aber (bisher) nur ein Pfändungsgläubiger beteiligt ist, könnte keins eingeleitet werden. Ich würde aber als Hinterlegungsstelle noch nähere Angaben zu dem Dritten verlangen, der auf die Grundschuld (?) gezahlt haben soll. Wenn er ein Ablösungsrecht hatte, müsste man den Hinterlegungsgrund wohl bejahen - immer vorausgesetzt, das Geld reicht nicht für beide.

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