Mehrwertsteuer für EMA-Auskunft

  • Aufgrund fehlender anderweitiger Hinweise sehe ich den RA als Kostenschuldner und würde daher die MWSt geben. Dann das übliche: Was sagt die Gegenseite dazu?

    Wenn der mit Verrechnungsscheck bezahlt hat, wird er (der Anwalt) der Aussteller gewesen und der Scheck auf seine Bank gezogen sein und nicht auf die Bank des Mandanten. Wenn es sonst keine Dokumente gibt, wonach das ein Handeln im Namen des Mandanten war, ist der RA Kostenschuldner. Hierliegt also ein Fall mit MWSt vor.

    Zu der Verbindung "Steuerrecht - Zivilrecht": Damals, 2007, hat übrigens unsere hiesige Anwaltskammer sogleich auf das Dokument der OFD Karlsruhe in einem Rundschreiben hingewiesen, verbunden mit der Information, dass im Bezirk der Anwaltskammer Köln ein dortiger Kollege sich schon in einem Aufsatz in demselben Sinne geäußert hatte, um die aus seiner Sicht richtige Ansicht der OFD auch in die Gefilde des Zivilrechts zu tragen.

  • Wenn der mit Verrechnungsscheck bezahlt hat, wird er (der Anwalt) der Aussteller gewesen und der Scheck auf seine Bank gezogen sein und nicht auf die Bank des Mandanten. Wenn es sonst keine Dokumente gibt, wonach das ein Handeln im Namen des Mandanten war, ist der RA Kostenschuldner. Hierliegt also ein Fall mit MWSt vor.


    :daumenrau

  • Ich habe jetzt das erste Mal, dass ein RA für die 7 € EMA-Anfrage noch zustäzlich die VV 7008 beantragt.
    Sonst setzen die die Kosten für die EMA-Anfrage einfach unter den Bruttobetrag.

    Stutzig macht mich auch, dass die Kosten folgendermaßen bezeichnet sind: "Auslagen mit Umsatzsteuer EMA" - ist in den obigen 7 € nun schon die Umsatzsteuer enthalten? :gruebel:

    Ich habe hier gelesen, dass der RA diese Auslage versteuert bekommt.

    Nur verstehe ich das im Hinblick auf den RVG Kommentaer Gerold/Schmidt, 21. Auflage, noch nicht ganz. Dort heißt es zu VV 7008, Rn. 19:
    Ergibt sich die Schuldnerschaft des Mandanten nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, so muss der Rechtsanwalt [...] zum Ausdruck bringen, dass er im Namen des Mandanten tätig ist. Andernfalls fällt bei ihm Mehrwertsteuer an. Hierzu gehören Behördenauskünfte."


    Bekommt der RA nun die 7 € EMA-Anfrage noch versteuert?


    Habe gerade das gleiche Problem bei einer Festsetzung nach § 788 ZPO.

    Gläubiger ist eine GmbH. Diese sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

    Es wurden mehrfach EMA-Auskünfte durch den seitens der Gläubigerin beauftragten RA eingeholt und nachweislich jeweils an die Stadt/Gemeinde überwiesen.

    Im Rahmen des Antrages nach § 788 ZPO berechnet er auf diese Auslagen Mehrwertsteuer, die entsprechend auch gegen den Schuldner festgesetzt werden soll.

    Kann er diese tatsächlich beanspruchen? :gruebel:

    Die Kommentierung scheint dies aktuell (nicht mehr?) so zu sehen, vgl. Bischof / Jungbauer / Bräuer / Curkovic / Klüsener / Uher: RVG Kommentar, 7. Auflage 2016, Nr. 7008 VV Rn. 12:

    EMA-Gebühren, andere Auskunftsgebühren, Gerichtskosten, Gerichtsvollziehergebühren etc. sind durchlaufende Posten und damit, auch wenn diese Kosten vom Anwalt veranlasst wurden, nicht umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung dafür, dass diese Kosten vom Anwalt als durchlaufende Posten behandelt werden dürfen, ist, dass sie nach entsprechenden Verwaltungskosten- und Gebührenordnungen oder -satzungen berechnet werden, und dass diese Vorschriften den Mandanten als Kosten- bzw. Gebührenschuldner bestimmen. Kostenschuldner nach den einschlägigen Kostensatzungen ist darüber hinaus (auch) derjenige, zu dessen Gunsten die entsprechende Amtshandlung (hier z.B. die Auskunftserteilung) vorgenommen wird. Beantragt der Anwalt in seiner Eigenschaft als Vertreter des Mandanten entsprechende Auskünfte, so liegt es auf der Hand, dass der Anwalt im Interesse und im Auftrag des Mandanten handelt, es sei denn, der Anwalt schließt dies ausdrücklich aus. Es ist daher auch unerheblich, an wen entsprechende Rechnungen adressiert sind. Auch der ausdrücklichen Versicherung, dass der Anwalt Auskünfte oder andere gebührenpflichtige Leistungen im Namen des Mandanten fordert, bedarf es nur dann, wenn der Anwalt nicht sicher ist, wen die jeweilige Gebührenverordnung (städtische Satzungen z.B.), nach der Auskünfte etc. berechnet werden, als Gebührenschuldner vorsieht.

    Kennt jemand gegenteilige Rechtsprechung bzw. Kommentierung?

  • Ich denke, man muß hier zweierlei beachten: Die grds. Frage nach dem Anfall der USt beim RA für diese Kosten und die Frage nach der Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 788 ZPO.

    Anerkannt ist, daß sog. durchlaufende Posten keinen Anfall der USt beim RA bewirken. Dazu ist es aber notwendig, daß entweder die jeweilige Kosten- oder Gebührenordnung (der Gemeinde usw.) den Mandanten ausdrücklich als Kostenschuldner bestimmen oder der RA darauf hinweist, daß er im Namen und für Rechnung seines Mandanten tätig wird (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 7008 VV Rn. 16). Das ist um so wichtiger in den Fällen, in denen die Kosten- oder Gebührenordnung keine (automatische) Kostenschuldnerschaft des Mandanten vorsieht: Da der RA (aus dem Anwaltsvertrag seinem Mandanten gegenüber) verpflichtet ist, die Kosten möglichst gering zu halten, muß er sogar wie vorstehend beschrieben verfahren, um den möglichen Anfall der USt zu vermeiden. Andernfalls darf er sie seinem Mandanten nicht in Rechnung stellen (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 17).

    Im Verhältnis des erstattungspflichtigen Schuldners zum Gläubiger dürfte die Notwendigkeit (des Anfalls) der USt aus diesen Gründen auch zweifelhaft sein. Wenn der eigene Mandant (Gläubiger) sie aufgrund der Pflichtverletzung des RA nicht zu zahlen hätte, weil der RA sie vom Gläubiger nicht fordern dürfte, kann der Schuldner m. E. nicht schlechter dastehen.

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