italienisches Erbrecht

  • Italiener mit deutshcer Frau
    gemeinschaftliches Testament - Berliner Form, ohne Rechtswahl
    zwei Kinder
    2369 BGB- Alleinerbschein Ehefrau beantragt


    wer erbt?
    da es ein im Ausland lebender Italiener ist, gilt wie ich nachgelesen habe italienisches recht
    Dort ist das gemeinschaftliche Testament nichtig
    demnach müßte gesetzliche Erbfolge eintreten
    d.h. ehefrau 1/3, Kinder je 1/3 - richtig, oder?

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (2. August 2012 um 07:14)

  • Das Verbot gemeinschaftlicher Testamente im italienischen Recht betrifft nicht eine Frage der Form, sondern eine Frage der erbrechtlichen Zulässigkeit, die nach dem Erbstatut zu beantworten ist (Palandt/Thorn Art. 25 EGBGB Rn. 13, 14 m.w.N.). Damit ist im Ausgangspunkt zutreffend, von der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments auszugehen. Sofern es der Erblasser war, der das Testament eigenhändig ge- und unterschrieben (also nicht nur als "beitretender" Ehegatte unterschrieben) hat, kommt allerdings die Umdeutung in ein Einzeltestament in Betracht.

    Käme es zur gesetzlichen Erbfolge, wäre auch die Güterrechtsfrage zu diskutieren.

  • Sorry! Ist ja klar, dass der Italiener mit seiner Staatsangehörigkeit das anzuwendende materielle Recht bestimmt (daher Hinweis auf Art. 25 EGBGB) und damit dann auch aus "italienischer Sicht" die Wirksamkeit des Testaments geprüft werden muss. Hab den Italiener zum Deutschen mit italienischem Testament gemacht anstatt Italiener mit deutschem Testament :) War wohl gestern etwas zu heiß im Büro :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Solange Du so etwas nicht in Deinen Berichten schreibst ... :D

    Ja ja Cromwell....wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen :) :D

    Ist mir ja selber peinlich:oops:, aber manchmal passiert sowas eben....zumal ich manchmal nur so eben schnell noch hier reinsehe und in 2,5 Minuten 3 Beiträge "abarbeite"....sollte man nicht machen.:(

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nach den italienischen Gesetzestext scheint das Verbot doch eher eine Frage der form zu sein:

    Art.589. (Gemeinsames oder gegenseitiges Testament) [FONT=&quot]Die Errichtung eines Testaments durch zwei oder mehrere Personen in der gleichen Urkunde ist weder zugunsten eines Dritten noch mit gegenseitiger Bedenkung zulässig.[/FONT]

  • Nach den italienischen Gesetzestext scheint das Verbot doch eher eine Frage der form zu sein:

    Art.589. (Gemeinsames oder gegenseitiges Testament) Die Errichtung eines Testaments durch zwei oder mehrere Personen in der gleichen Urkunde ist weder zugunsten eines Dritten noch mit gegenseitiger Bedenkung zulässig.

    Du zitierst ja nicht den italienischen Text. Im Original ist von "Urkunde" nicht die Rede. Da steht "nel medesimo atto". "Nel" ist eine Zusammenfassung von "in" + "il" = "nel", "medesimo" heißt "gleich" und "atto" ist der lateinische "actus". Also würde man übersetzen dass die Testierung "im gleichen Akt" oder "in ein und demselben Vorgang" usw. verboten ist. Das ist also keine Formvorschrift.

  • Habe von meiner Kollegin, die vor Kurzem auf einer Fortbildung in Thüringen war, das Skript kopiert...hatte nämlich einen ähnlichen Fall.

    "Anknüpfungspunkt ist wieder Art. 25 I EGBGB, so dass zunächst italienisches internationales Recht heranzuziehen ist. Dieses aber kennt keine gemeinschaftlichen Testamente, zulässig sind nur einseitige."
    --> Soweit so gut, also Umdeutung in ein einseitiges Testament in deinem Fall...ABER:

    "Hätte der Erblasser in einem einseitigen Testament verfügt, dass die Ehefrau Alleinerbin sei, hätte er auch Probleme bekommen. Das ital. Erbrecht hat Pflichtteilsrechte als echtes Erbrecht ausgestattet und Quoten bestimmt. So müssen die Kinder (insgesamt) min. 1/2, der Ehegatte min. 1/4 erben.
    Werden diese Quoten zum Nachteil eines anderen überschritten, bleiben die pflichtteilswidrigen Festsetzungen zunächst wirksam, sie unterliegen aber der Herabsetzungsklage."
    --> Ich hab das daher in meinem Fall so gemacht, dass ich die Ehefrau und 2 Kinder geladen habe, die Rechtslage mit ihnen besprochen, also die Kinder über die Möglichkeit der Herabsetzungsklage informiert habe und den Alleinerbschein für die Ehefrau mit Zustimmung der Kinder dann erteilt habe...

  • Mein Fall:
    der deutsche überlebende Ehemann legt das von ihm geschriebene und seiner Ehefrau( italienische Staatsangehörige)unterschriebene gemeinschaftliche Testament vor. Schlusserben sind die beiden Kinder, die der Erteilung des Alleinerbscheins an ihren Vater zugestimmt haben.

    In einem Kaufvertrag über Immoblilien haben die Eheleute bei Frage des Erwerbsverhältnisses( je zu gleichen Teilen) gesagt:
    die Erwerber haben seit der Eheschließung ihren Aufenthalt in Deutschland; sie leben daher gem ART 14 EGBGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem Recht der BRD.
    Ist diese Feststellung eine konkludente Rechtswahl des deutschen Rechtes schlechthin?
    Der Ehemann sagt, sie wollten grundsätzlich nach deutschem Recht leben.

    Danke.

  • In einem Kaufvertrag über Immoblilien haben die Eheleute bei Frage des Erwerbsverhältnisses( je zu gleichen Teilen) gesagt:
    die Erwerber haben seit der Eheschließung ihren Aufenthalt in Deutschland; sie leben daher gem ART 14 EGBGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach dem Recht der BRD.
    Ist diese Feststellung eine konkludente Rechtswahl des deutschen Rechtes schlechthin?
    Der Ehemann sagt, sie wollten grundsätzlich nach deutschem Recht leben.

    Das halte ich nicht für eine Rechtswahl, sondern eine (zutreffende) Feststellung betreffend des Güterstandes. Folge ist, dass das gemeinschaftliche Testament zwingend unwirksam ist und man zur gesetzlichen Erbfolge nach ital. Recht kommt.

  • Bei deutschem Güterrecht und italienischem Erbstatut:
    Kann jemand was zur Frage der Erhöhung nach §1371 BGB sagen?

    Ich denke, diese Vorschrift ist güterrechtlich zu qualifizieren und eine Erhöhung kommt nicht in Betracht.

  • Danke für die Fundstelle.
    Nun habe ich aber mit Italienern zu tun, die nicht- wie die Östereicher im Güterstand der Gütertrennung leben, sondern im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft und möglicherweise hier das italienische Ehegattenerbrecht bereits einen güterrechtlichen Ausgleich schaffen wollte ?
    Die Anmerkung ist mir leider nicht zugänglich.

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