italienisches Erbrecht

  • Hallo.

    Ich habe gerade genau denselben Fall auf meinem Schreibtisch liegen: Er, als italienischer Staatsangehöriger, ist verstorben und war verheiratet nach deutscher Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten haben zwei Kinder hinterlassen.

    Der Notar führt hinsichtlich der Erhöhung nach § 1371 BGB an, dass diese Vorschrift nach herrschender Meinung rein güterrechtlich zu qualifizieren sei. Daher kann die Erhöhung grundsätzlich auch bei ausländischem Recht stattfinden, sofern das ausländische materielle Erbrecht nicht bereits einen güterrechtlichen Ausgleich in der Ehegattenerbquote beinhaltet. Dies wird durch den Notar verneint (nur bei der Errungenschaftsbeteiligung nach italienischem Recht käme dies ggf. in Betracht).
    Daher sollte die Erhöhung hier auch greifen. Allerdings sollten die beiden Rechtsordnungen angeglichen werden, d.h. der überlebende Ehegatte darf durch diese Erhöhung nicht mehr erhalten, als ihm nach jeder der beteiligten Rechtsordnungen isoliert zustehen würde.
    Daher soll der Erbanteil des überlebenden Ehegatten 1/4-Anteil betragen, da dies nach deutschem Recht die höchst mögliche Zuteilung an den Ehepartner ist.


    An sich klingt das doch recht plausibel würde ich sagen. Daher auch mal meine Frage an alle: Wie seht ihr das denn? Kann die Erhöhung - durch den Maximalerbteil gedeckelt - hinzugerechnet werden?

    Danke!

  • Weshalb 1/4?

    Nach italienischem Recht würde der Ehegatte neben Kindern 1/2 erben und nach deutschem Recht ebenfalls 1/2 (1/4 + 1/4 Erhöhung). Durch die Zugewinngemeinschaft würde der Ehegatte aufgrund seines Hälfteerbteils nach italienischem Erbstatut also 3/4 erhalten und das wäre mehr, als ihm für sich betrachtet nach beiden Erbstatuten maximal zustehen könnte. Also Reduzierung im Wege der Angleichung auf 1/2.

    Damit kommt es auf die Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall im Ergebnis nicht an, weil die Anhänger der erbrechtlichen Qualifikation zu einer Erbquote von 1/2 gelangen und die Anhänger der güterrechtlichen Qualifikation - nach Angleichung - ebenfalls.

  • Die Frage kommt deshalb auf, weil der Ehegatte nach italienischem Erbrecht neben zwei Kindern 1/3-Anteil erbt.
    Daher wäre es schon zu klären, ob der Anteil sich auf 1/2-Anteil erhöht aufgrund des § 1371 BGB oder nicht. Und das genau ist ja meine Frage...

  • Dann verhält es sich beim Vorhandensein von zwei Kindern im Ergebnis wie im Verhältnis zum Erbrecht des DDR-ZGB, wenn ein in Zugewinngemeinschaft lebender "West-Erblasser" im Nachlassspaltungszeitraum verstorben ist und in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz hinterlassen hat.

    1/3 (Italien) + 1/4 (1371) = 7/12.
    Alleine italienisches Recht wäre 1/3.
    Alleine deutsches Recht wäre 1/2 (1/4 + 1/4).

    Bei Befürwortung der - nunmehr entscheidungserheblichen - Erhöhung also reduzierende Angleichung von 7/12 auf 1/2, da nach keinem der beiden Statute - für sich betrachtet - eine höhere Erbquote als 1/2 in Betracht kommt. Bei Verneinung der Erhöhung bleibt es bei 1/3.

    Ich teile seit jeher die Auffassung, die § 1371 Abs. 1 BGB auch bei ausländischem Erbstatut für anwendbar hält.

  • Also nur nochmal, um Missverständnisse zu vermeiden - und möglicherweise auch für Dummis -:

    Du würdest ihm aber die Erhöhung auch nicht voll zusprechen und 7/12-Anteil zusprechen, sondern eben auch nur 1/2-Anteil oder?

    Darüber hinaus: Vielen Dank für deinen Beitrag! :)

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