Betreuerwechsel beim Verein

  • Jetzt trifft es mich auch zum 1. Mal :oops:
    Ich habe zwei Anträge des Vereins auf Entlassung der bisherigen Betreuerin (Aufhebungsvertrag wegen familiärer Situation) und Angabe der neuen Betreuerin mit deren Bereitschaftserklärung.

    Meine Frage ist:
    Muss der jeweilige Betreute hierzu von mir angehört werden?
    Der Verein sagt nur, keine Anhörung möglich wegen Demenz, bzw. im anderen Fall soll die Zustimmung des Betr. noch nachgereicht werden.
    Reicht mir das?
    Sorry, habe das echt zum ersten Mal und vielen Dank

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Zur notwendigen Anhörung § 296 I FamFG i.V.m. § 1908 b IV BGB.

    Ist eine Anhörung nicht möglich , muss in den Verfahren des § 1908 b BGB ein Verfahrenspfleger bestellt werden ( KG FamRZ 2009, S. 641 ).
    Halte ich beim reinen Auswechseln des Vereinsbetreuers für zu weitgehend , da gem. § 276 FamFG auch ein Erforderlichkeitsinteresse des Betreuten vorhanden sein muss.
    In den anderen Fällen der Auswechslung des Betreuers wird man aber an die KG-Entscheidung zu denken haben.

  • Zitat

    Das Problemchen ist, dass § 1908b Abs. 4 BGB nur die Entlassung regelt. Die Neubestellung muss man sich selber zusammenreimen.
    Da allerdings die Betreuung an sich ja unberührt bleibt ist auch das Detail "als Mitarbeiter des Betreuungsvereins" im Tenor zu belassen, alles andere wäre ein echter Betreuerwechsel gem. Abs. 1, 2 oder 5 und dem Richter vorzulegen.
    Die einschlägigen Kommentare schließen sich - im Ergebnis zumindest - dieser Meinung an soweit ich mir das erinnerlich ist.

    Unsere Richter sind leider der Meinung, dass für einen Betreuerwechsel (Betreuerverein beantragt die Entlassung eines Vereinsbetreuers, kann wegen Personalengpass die Betreuung nicht vereinsintern übernehmen und bittet um Bestellung eines neuen Betreuers) die Rechtspfleger zuständig sind. Ich kann leider keine Kommentarstellen finden, in denen explizit ein solcher Betreuerwechsel erwähnt ist. Kann mir hier jemand evt. mit Entscheidungen oder Kommentarstellen weiterhelfen?

  • Ich würde es als einen Fall des § 1908b II BGB sehen und damit Richterzuständigkeit nach § 15 I 1 Zif. 1 RPflG.

    Selbst wenn man es bei § 1908b IV BGB einstufen würde, kann der Rechtspfleger nur entlassen und ggf. einen neuen Vereinsbetreuer bestellen. Wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, handelt es sich um einen normalen Betreuerwechsel. In der Rechtspflegerzuständigkeit läge dann allenfalls die Entlassung des Vereinsbetreuers und außer im genannten Ausnahmefalls liegt die Zuständigkeit der Bestellung normaler Betreuer (heißt kein Kontrollbetreuer) immer beim Richter.


    (Unabhängig davon halte ich die Bgeründung des Vereins für dubios. Weshalb ist dieser nicht in der Lage, der Betreuungsbehörde mitzuteilen, dass derzeit keine Übernahme neuer Betreuungen möglich ist, damit gar nicht erst ein Mitarbeiter des Vereins bestellt wird? :gruebel: :()

  • Der SV müsste etwas konkreter formuliert werden. Wir wissen gar nicht, warum entlassen werden soll. Ist möglicherweise der Betreuer aus dem Betreuungsverein ausgeschieden? Dann käme auch die Weiterführung als Privatperson in Betracht.
    Hier könnte durchaus ein Fall des § 1908 b Abs. 4 BGB vorliegen und somit Rechtspflegerzuständigkeit.

  • Die Vereinsbetreuerin geht in Elternzeit und kann deshalb die Betreuungen, die sie zum Teil schon sei Jahren hat nicht weiterführen. Der Verein hat keine anderen Vereinsbetreuer, die ihre Betreuungen übernehmen können und bittet daher den Verein und die schwangere Betreuerin aus den Betreuungen zu entlassen.

  • Die Richter sind der Meinung, dass die Neubestellung der Entlasszuständigkeit auch bei neuen Betreuerin ausserhalb des Vereins beim Rechtspfleger liegt. (Jürgens § 15 RpflG, RdNr. 38: Die Zuständigkeit zur Neubestellung eines Betreuers (§ 1908c BGB) ist ausdrücklich gekoppelt an die Zuständigkeit zur Entlassung 15 Abs. 1 Nr. 1) und liegt somit in den genannten Fällen beim Rechtspfleger (BT-Drs. 11/6949, 78; BayObLG FamRZ 1996, 250, 251). Dabei ist der Rechtpfleger in der Auswahl des neuen Betreuers nicht gebunden. Hat er z. B. auf Antrag des Vereins den Vereinsbetreuer entlassen (§ 1908b Abs. 4 BGB), kann er, auch wenn der Verein einen neuen Vereinsbetreuer vorschlägt, unter den Voraussetzungen der §§ 1897, 1900 BGB jeden beliebigen neuen Betreuer auswählen, z. B. einen privaten Berufsbetreuer oder die Behörde.

    Kann uns jemand eine andere Fundstelle oder Entscheidung mitteilen? Wir alle sind der Meinung, dass es sich um eine Richterzuständigkeit handelt - wie auch hier besprochen wurde. Jedoch ist die Meinung "Forum" leider nicht maßgeblich für unsere Richter.

  • Sorg dafür, dass der Richter die Rpfl. Vorlage schriftlich verfügt und mach Deine Entscheidung, wenn's jemand nicht passt soll er sich beschweren,
    evtl. einen Behörenbetreuer bestellen und mit dem Amt vereinbaren, dass es Beschwerde einreicht.

  • Ich bleibe bei meiner Auffassung, dass wir im Fall des § 1908 b Abs. 4 BGB auch einen neuen Betreuer bestellen können, der nicht Vereinsbetreuer ist, genauso wie im Fall des Abs. 3 BGB.
    Ich kann auch nicht erkennen, dass die andere Auffassung die Auffassung "des Forums" ist.


    So auch Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, Hintzen, Georg, RPflG, 8. Auflage, § 15 Rn 9

    Zitat:
    "Der Rechtspfleger bleibt zuständig für:
    [...]
    (6) die Bestellung eines neuen Betreuers in den vorstehend zu (3) bis (5) genannten Fällen (§1908c BGB);
    [...]"

    Eine Einschränkung in der Person des Betreuers ist da nicht zu entnehmen.

  • Die Vereinsbetreuerin geht in Elternzeit und kann deshalb die Betreuungen, die sie zum Teil schon sei Jahren hat nicht weiterführen. Der Verein hat keine anderen Vereinsbetreuer, die ihre Betreuungen übernehmen können und bittet daher den Verein und die schwangere Betreuerin aus den Betreuungen zu entlassen.


    Hab ich so auch noch nicht erlebt. :( Normalerweise ist ein Betreuungsverein so clever und stellt zumindest für die absehbare Abwesenheit (Elternzeit) einen weiteren Mitarbeiter als Vertretung ein und lässt diesen in den entsprechenden Verfahren als Ersatzbetreuer bestellen. Je nach Anzahl der dem Verein zufließenden weiteren Betreuungen winkt der Ersatzeinstellung dann sogar die unbefristete Weiterbeschäftigung als normale Vereinsbetreuerin.

    In deinem Fall braucht die Vereinsbetreuerin - aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Vereins - eigentlich aus der Elternzeit gar nicht wiederkommen. Sie hat ja dann keine Betreuungen mehr, die Einnahmen in die Vereinskasse bringen würden.

  • Ich häng mich mal an.
    Folgender Sachverhalt: Der aktuelle Betreuer beantragt aus Gründen der Entfernung zum Betroffenen die Entlassung. Der zuständige Richter beteiligt die Betreuungsbehörde und bittet diese um einen geeigneten Vorschlag, welche(r) neue Betreuer:in die Betreuung übernehmen soll.
    Die Betreuungsbehörde überlegt sich eine(n) und holt von dem Betreuten eine unterschriebene Zustimmung ein, dass die von der Betreuungsbehörde erdachte Person die Betreuung übernehmen soll.
    Jetzt stellt sich die Richterschaft auf die Hinterbeine und sagt, dass diese Zustimmung als Antrag gemäß § 1908b III auszulegen ist und legt uns dies vor.
    Wir haben darüber natürlich nun (auch aktenkundig) gestritten mit dem Ergebnis, dass der Richter
    a) manchmal nur per Aktenvermerk die Zuständigkeit des Rpfl´s feststellt (Gebrauchmachung von § 19 RpflG ist in unserem Bundesland nicht erfolgt),
    b) in Beschlussform feststellt, dass er funktionell unzuständig ist oder
    c) den Betreuerwechsel macht

    Wir wollen jetzt diese Sache ein für alle mal klären und versuchen dazu ne Idee zu entwickeln, wie wir das tun könnten.
    Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder das Problem selbst schon gehabt? Es fällt mir m.E. etwas schwer das ggf. im Wege der Dienstaufsicht zu tun.

    Grüße gehen raus

    10 von 9 Juristen können kein Mathe...
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  • Wir wollen jetzt diese Sache ein für alle mal klären und versuchen dazu ne Idee zu entwickeln, wie wir das tun könnten.
    Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder das Problem selbst schon gehabt? Es fällt mir m.E. etwas schwer das ggf. im Wege der Dienstaufsicht zu tun.

    Sowas kann man m.E. grundsätzlich nur über zwischenmenschliche Kommunikation lösen.

    Formell sieht es so aus, dass im Streitfall der Richter in jedem Einzelfall förmlich nach §7 RpflG entscheiden muss.
    Wenn ich mich für unzuständig halte, würde ich auch darauf bestehen, dass eine solche Entscheidung in jedem Einzelfall getroffen wird, weil anderenfalls meine Entscheidung ggf. nach §8 Abs. 4 RpflG nichtig ist. Eine nichtige Betreuerbestellung wäre auch besonders gravierend.
    Ich würde die Richterschaft dann bitten aus Effizienzgründen in derartigen Fällen unmittelbar förmlich über die Zuständigkeit zu befinden, wenn sie den Rpfl. für zuständig halten. Gegen deren Rechtsauffassung kann ich ohnehin nichts machen außer meine Argumente darzulegen und das muss man nicht jedes mal wiederholen.

    Die Dienstaufsicht hat damit m.E. nichts zu schaffen, weil die Würdigung der funktionellen Zuständigkeit der sachlichen Unabhängigkeit der Richter unterliegt.

    In der Sache scheint mir die Zustimmung zu einem anderen Betreuer doch etwas ganz anderes zu sein als der eigenständige Vorschlag eines anderen Betreuers.

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