löschungsfähige Quittung

  • Hallo. Oh Verzeihung. Ich wusste nicht, dass selbiger Sachverhalt nur ein einer Stelle angesprochen werden darf.

    Ich habe mich durch das Forum quergelesen und dachte, dass dieses Thema vielleicht auch ein paar andere Vollstreckungsbeamte aboniert haben, welche mir dann noch Tips u.s.w geben können bzw. mir schildern, wie die das machen.

    Ich bin unheimlich dankbar, dass es dieses Forum gibt. Ich habe hier schon viele interessante Ansätze gelesen.

  • Passt schon. Nach materiellem Recht (§ 894 BGB) kann der Buchberechtigte keine Berichtigung verlangen, weil er laut BGH nicht von der GB-Unrichtigkeit "beeinträchtigt" sei. Das zuständige Grundbuchamt sieht das in Hinblick auf das unmittelbaren Betroffensein nach § 13 GBO offenbar analog. Deswegen hat es auf die Fundstelle im Münchner Kommentar hingewiesen. Meikel/Böttcher und die von ihm in Bezug genommene Literatur stellt beim Betroffensein auf den Verlust der Buchposition ab. Die Kommentierung hat auch die GB-Berichtigung einer durch Tilgung zur Eigentümergrundschuld gewordenen Hypothek aufgrund eines Antrags des Buchberechtigten zum Gegenstand. Vielleicht überzeugt das. Schon weil das Grundbuchamt ebenfalls ein Interesse an der Richtigkeit der Bücher hat.

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