löschungsfähige Quittung

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage zum Inhalt der löschungsfähigen Quittung. Vorliegend ist die sog. löschungsfähige Quittung des Finanzamtes X als Vertreter des Gläubigers Land X einer Sicherungshypothek. Als Inhalt wurde das Recht bezeichnet und angegeben, dass die durch Sicherungsyhypothek gesicherten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in voller Höhe erloschen sind und Zahlungen Dritter nicht vorliegen. Die Umschreibung der Sicherungshyopthek wird bewilligt. Der Eigentümer hat einen Löschungsantrag gestellt.

    Meine Frage ist nunmehr: Muss in der Quittung nicht angegeben werden wer, wann, an wen, was geleistet hat? Das wäre im obigen Fall ja nicht gegeben. Ich weiß ja gar nicht, ob der Eigt. die Forderung beglichen hat und die Quittung deshalb erteilt wurde. Ich muss das doch aber wissen, um die Bewilligungs- und Antragsberechtigung des Eigt., der die Löschung beantragt hat, prüfen zu können.
    Irgendwie kommt mir das komisch vor.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Die sehen immer so oder so ähnlich aus. Daß es der Eigentümer war, der gezahlt hat, ergibt sich aus dem Hinweis, daß "Zahlungen Dritter nicht vorliegen". An wen und was bezahlt wurde, daraus, daß die Forderung "in voller Höhe erloschen" sei (allgemein zur löschungsfähigen Quittung s. Palandt/Bassenge § 1144 Rn 6 ff). Die Hypothek ist durch die Zahlung zur Eigentümergrundschuld geworden, §§ 1163, 1177 BGB. Wenn der Eigentümer jetzt also einen Antrag auf Löschung stellt, ist das, weil er auch die Löschungsbewilligung enthält, ein formbedürftiger gemischter Antrag.

  • Ja das eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, ist mir bewusst. Nur dachte ich, dass bei der Quittung die Angaben doch genauer ausschauen. Da kommt dann Auslegung ins Spiel ;)
    Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

  • Vllt noch eine kurze Frage:
    es wurde ja die Eigentumsumschreibung und u.a. Löschung der AV und der Rechte in Abt. III/1-4 beantragt. Die AV wurde vor der Sicherungshypothek eingetragen. Nun heißt es bei dem Antrag auf Löschung der AV " nur soweit ohne Zustimmung des Käufers keine Zwischeneintragungen oder - anträge erfolgt bzw. gestellt wurden". Die Sicherungshypothek ist ja nunmehr eine Zwischeneintragung iSd §§ 883, 888 BGB. Muss ich die Av jetzt im GB stehen lassen oder kann ich löschen, weil die Sicherungshypothek auch gelöscht werden soll?

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Ich habe hier eine löschungsfähige Quittung zu einer Briefhypothek. Der Brief liegt vor und es wurde auch angegeben, wer gezahlt hat.

    Es war ein Anschreiben der Gläubigerin dabei:".. mit der Bitte um Wahrung"

    Ich dachte jetzt, dass ich wie bei einer Löschungsbewilligung auch einen Antrag auf Löschung brauche.. Eine Kollegin meinte gehört zu haben, dass man hier gar keinen Antrag braucht..

    Bin grad etwas verwirrt und finde grad nicht wirklich etwas, was mir weiterhelfen würde..

    Viele Dank im Voraus

  • Die Quittung ist nur der formgerechte Nachweis (§ 22 GBO) dafür, dass die Hypothek kraft Gesetzes als Grundschuld auf den Eigentümer übergegangen ist. Soll das Grundbuch insoweit berichtigt werden, bedarf es eines entsprechenden Antrags. Zu einer Löschung auch noch der Löschungsbewilligung des neuen Gläubigers bzw. eines gemischten (§ 29 GBO!) Antrags durch ihn.

  • Mich würde interessieren, wer den nach meinem Dafürhalten einigermaßen blödsinnigen Begriff der "Wahrung" geprägt hat. Wer oder was soll gewahrt oder vor wem bewahrt werden?

    Die Leute sollen einen Antrag stellen oder eben nicht.

  • ja das hatte ich unabhängig von der vorher gestellten Frage bereits angefragt..

    In der Ausbildung hatten wir bei solchen Schreiben immer gescherzt, dass das GBA ja nur auf Antrag tätig wird - quasi wenn keine Antrag enthalten ist-heften und weglegen :D

  • Mich würde interessieren, wer den nach meinem Dafürhalten einigermaßen blödsinnigen Begriff der "Wahrung" geprägt hat. Wer oder was soll gewahrt oder vor wem bewahrt werden?

    Die Leute sollen einen Antrag stellen oder eben nicht.

    Das ist doch ganz einfach: Aus Sicht des Gläubigers ist man den Kruscht los und das Grundbuchamt kümmert sich (meist) freundlicherweise um den Rest. Ich bin unfreundlich und sende solche Briefe komplett an den Absender zurück.

  • ich habe zu einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek (Land, vertreten durch das Finanzamt) auch zwei löschungsfähige Quittungen erhalten.

    Das Anschreiben dazu lautet:

    hiermit übersende ich Ihnen zwei löschungsfähige Quittungen.

    In den Quittungen wird jeweils die Umschreibung bewilligt.

    Aufgrund des Fehlens irgendeines Antrags dazu, werde ich diese Quittungen auch im Original zurücksenden mit dem Zusatz, dass ohne Mitwirkung (Antrag) des Eigentümers bzw. des Dritten, der bezüglich einer der zwei löschungsfähigen Quittung die Zahlung geleistet hat, keine Eintragung vollzogen werden kann.

    Sollte man eine einfache Abschrift der löschungsfähigen Quittungen zumindest im Aktendeckel behalten für den Fall späterer Verfügungen über das Recht?

  • Den einen Teilbetrag zu Löschungsquittung 1 hat der Eigentümer gezahlt, den anderen zu Löschungsquittung 2 hat ein Dritter gezahlt.

    Der Betrag und der Zahlende sind genannt.

    Es heißt wörtlich:
    die durch die Sicherungshypothek gesicherten Ansprüche in Höhe von X € sind durch Zahlung von Y erloschen. Die Umschreibung der der Sicherungshypothek in Höhe von X auf Kosten des Eigentümers wird bewilligt.

    Mehr ist nicht geschrieben. Kein Antrag.

  • ... durch Zahlung von Y erloschen.

    Viele Möglichkeiten, warum ein Dritter die Forderung tilgt, wird es bei einer Zwangshypothek nicht geben. Y wird weder der vom Eigentümer verschiedene Schuldner (§ 1164 BGB) noch ein Bürge sein (§ 774 BGB). Und ein Ablösungsrecht wird in der Quittung nicht erwähnt. Vielleicht ist der Eigentümer einfach nur der Lieblingsneffe. Damit wird die Forderung wohl wirklich erloschen und die Hypothek zum Eigentümerrecht geworden sein. Ich würde beim Finanzamt anrufen und mich erkundigen, ob die Quittung auch wirklich vollständig ist, auf das Antragsrecht des Finanzamts hinweisen und darauf, dass die Quittung eigentlich dem Eigentümer zu übersenden gewesen wäre. Danach würde ich die Quittung zur Akte nehmen und fertig.

  • Das würde ich nicht tun. Mit der Zahlung durch einen Dritten allein erlischt die Forderung nicht, sondern geht auf diesen Dritten über. Das Finanzamt ist insoweit nachgewiesenermaßen gar nicht mehr bewilligungsberechtigt.

    Ob die Forderung materiellrechtlich absolut erloschen ist, wird das FA nicht bescheinigen können. Die können nur bescheinigen, dass ihre Forderung erloschen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mit der Zahlung durch einen Dritten allein erlischt die Forderung nicht, sondern geht auf diesen Dritten über.

    Aber eben nicht in jedem Fall (vgl. Palandt/Bassenge BGB § 267 Rn 6).

    Das Finanzamt ist insoweit nachgewiesenermaßen gar nicht mehr bewilligungsberechtigt.

    Es kann jetzt natürlich nicht mehr über das Recht verfügen, aber eine Berichtigungsbewilligung kann es als Buchberechtigter schon abgeben. Stimmen sollte sie dann halt.

  • Grds. hätten die Quittungen doch an X (Eigentümer) und Y (Dritten) übersandt werden müssen.

    Dann hätte doch X (Eigentümer) gemäß § 27 i.V.m. § 29 GBO unter Vorlage der Quittung die Löschung des Rechts beantragen können oder aber das Finanzamt die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO (Eigentümerrecht).


    Und betreffend Y könnte doch nur mit entsprechendem Antrag von Y über das Recht verfügt werden, oder?

  • Dann hätte doch X (Eigentümer) gemäß § 27 i.V.m. § 29 GBO unter Vorlage der Quittung die Löschung des Rechts beantragen können oder aber das Finanzamt die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO (Eigentümerrecht).

    Wobei der (gemischte) Antrag des Eigentümers formbedürftig wäre.

    Und betreffend Y könnte doch nur mit entsprechendem Antrag von Y über das Recht verfügt werden, oder?

    Hängt immer noch davon ab, warum der Dritte gezahlt hat. War es der Onkel, der dem Neffen eine Gefälligkeit erweist, ist die Forderung erloschen und die Hypothek zum Eigentümerrecht geworden. Dass das Recht aufgrund eines Ablösung auf den Dritten übergegangen ist, läßt sich der Quittung (bislang) nicht entnehmen. Das Finanzamt könnte jetzt auch nicht mehr über die Eigentümergrundschuld verfügen. Es könnte daher z.B. nicht zugleich mit der Quittung eine Löschungsbewilligung abgeben (vgl. Palandt/Bassenge BGB § 1144 Rn 4).

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