Hallo!
Mein erster Beitrag hier…
Ich bearbeite jetzt noch relativ neu Zivilsachen und habe direkt eine Akte vorliegen, in der ich leider nicht wirklich weiter weiß. Leider sind geht es den Kollegen hier wohl nicht groß anders…
Das Verfahren (Klage auf Räumung der Wohnung) ging über zwei Instanzen.
Die Klägerseite wurde in beiden Instanzen durch die Kanzlei B vertreten.
Laut erstinstanzlichem Urteil vom 05.08.2011 wurden dem Beklagten die Kosten zu 100 % auferlegt, der Beklagte trägt auch die Kosten der Berufung (Urteil LG vom 07.03.2012).
Die Kostenfestsetzungsanträge zu beiden Instanzen sind bereits eingereicht worden (Schreiben vom 09.08.2011 bzw. 12.03.2012).
Während der Stellungnahmefrist geht ein weiterer Antrag auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel (Klägerseite) ein.
Nach der Urteilsverkündung in der ersten Instanz wurde nämlich am 26.09.2011 das Eigentum an der Wohnung auf eine andere GmbH umgeschrieben. Die entsprechenden Nachweise habe ich auch ausreichend in der Akte, so dass ich hinsichtlich der ersten Instanz die Rechtsnachfolgeklausel erteilen konnte.
Ich habe jedoch bei der Kanzlei B nachgefragt, ob bereits hinsichtlich des zweitinstanzlichen Urteils eine Klausel beantragt/erteilt wurde.
Die Kanzlei B teilt mir nunmehr mit, dass hinsichtlich des zweitinstanzlichen Urteils keine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde, diese jedoch auch für den zu erlassenden KFB nicht erforderlich wäre, da ja schließlich die Kosten des Rechtsstreits der ursprünglichen Klägerin entstanden sind und dieser daher auch der Erstattungsanspruch zustehe und die Umschreibung des Eigentums daher völlig egal wäre.
Jetzt stellen sich mir hier irgendwie gerade knapp hundert Fragen:
- Wer ist allgemein für die Erteilung der Klausel hinsichtlich des Berufungsurteils zuständig? So wie ich Zöller Rn 9 zu § 724 ZPO (über Rn 24 zu § 727 ZPO) verstehe, wäre ich schon dazu gekommen, dass grds auch ich als Rpfl der ersten Instanz zuständig bin.
- Brauche ich diese Klausel auf dem Berufungsurteil oder ist mir das „egal“?
- Wenn doch die Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil vor dem Berufungsurteil vorlagen, konnte denn dann das Berufungsurteil überhaupt so erlassen werden und kann ich denn dann jetzt eine Klausel erteilt werden, weil die Voraussetzungen ja schließlich schon vorher eingetreten sind?!
- Soweit die Kanzlei B sagt, dass die Kosten ja schließlich der ursprünglichen Klägerin entstanden sind und daher auch ihr der Erstattungsanspruch zustehen würde, könnte man das ja auch auf das erstinstanzliche Urteil anwenden, dann bräuchte man ja da schließlich auch keine Rechtsnachfolgeklausel.
- Man könnte doch auch nicht zwei verschiedene KFBs machen, erste Instanz nach dem „neuen“ Kläger, zweite Instanz nach dem alten Kläger. Grundsätzlich müsste ich doch ohnehin nur einen KFB nach beiden Instanzen machen, oder?
Puh, ganz schön viele Fragen!!!
Ich hoffe, dass mir irgendjemand weiterhelfen kann!
Vielen Dank schon jetzt!