Verbraucherinso: Sind alle Gläubiger in den Schuldenbereinigungsplan aufzunehmen?

  • Hallo,

    mir hat jetzt mal jemand erzählt, der es wissen sollte, dass man kleinere Gläubiger beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan außer Acht lassen kann. Es gäbe dazu auch schon Entscheidungen. Man müsse nur die Gläubiger mit den höchsten Forderungen und ggf. Gläubiger, die gerade vollstrecken oder regelmäßig auf der Matte stehen, berücksichtigen.

    Aber stellt es nicht einen Versagensgrund dar, wenn man wissentlich Gläubiger verschweigt?

    Danke vorab.

    Liane

  • Im Gläubigerverzeichnis sind grds. alle Gläubiger anzugeben, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.

    Dazu z.B. BGH, Beschl. v. 02.07.2009 - IX ZB 63/08 und Beschl. v. 24.03.2011 - IX ZB 80/09.

    Und auf die vereinzelte Meinung, daß es beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch ausreichen kann, wenn ein wesentlicher Gläubiger von vorneherein quersteht (AG Köln, Beschl. v. 21.03.2002 - 72 IK 16/02), würde ich mich nicht unbedingt verlassen.

    Zitat von AG Köln

    Zwar mag im Einzelfall die Beteiligung nur einiger Gläubiger ausreichend sein. Dies setzt aber voraus, daß die ausdrücklich dem Plan widersprechenden Gläubiger über Kopf- und/oder Summenmehrheit verfügen.

    Auch der BGH würde dem wohl nicht folgen (Beschl. v. 10.02.2011 - IX ZB 43/08):

    Zitat von BGH

    Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, daß Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern.

    2 Mal editiert, zuletzt von zonk (2. August 2012 um 16:34)

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