Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2012 - XII ZB 510/10 -festgestellt, dass der rechtliche Vater im Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes von der Vertretung des/ der Minderjährigen ausgeschlossen ist. Bei der Beurteilung der mütterlichen Vertretungsbefugniss folgt der BGH aber beispielsweise nicht dem Kammergericht (Beschluss v. 21.09.2010) und verneint einen grundsätzlichen Vertretungsauschluss der Kindesmutter aufgrund zweier Gesetzestextfundstellen. Erst die Ehelichkeit mit dem rechtlichen Vater bringe den Vertretungsauschluss der Kindesmutter und die Notwendigkeit der Pflegerbestellung. Ist dies eine Aufgabe des Gesamtvertretungsgrundsatzes? Ich habe gelernt, dass bei einem gesetzlichen Vertretungsausschluss eines mitsorgeberechtigten Elternteils auch der andere Teil von der Vertretung ausgeschlossen ist! Anders nur § 1796 BGB!
Falls nicht ich einenem grundsätzlichen Missverständnis dieser Entscheidung unterliege, so hat diese bei konsequenter Umsetzung erhebliche Bedeutung für meine tägliche Arbeitspraxis.