Ergänzungspfleger für Vaterschaftsanfechtung

  • Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2012 - XII ZB 510/10 -festgestellt, dass der rechtliche Vater im Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes von der Vertretung des/ der Minderjährigen ausgeschlossen ist. Bei der Beurteilung der mütterlichen Vertretungsbefugniss folgt der BGH aber beispielsweise nicht dem Kammergericht (Beschluss v. 21.09.2010) und verneint einen grundsätzlichen Vertretungsauschluss der Kindesmutter aufgrund zweier Gesetzestextfundstellen. Erst die Ehelichkeit mit dem rechtlichen Vater bringe den Vertretungsauschluss der Kindesmutter und die Notwendigkeit der Pflegerbestellung. Ist dies eine Aufgabe des Gesamtvertretungsgrundsatzes? Ich habe gelernt, dass bei einem gesetzlichen Vertretungsausschluss eines mitsorgeberechtigten Elternteils auch der andere Teil von der Vertretung ausgeschlossen ist! Anders nur § 1796 BGB!

    Falls nicht ich einenem grundsätzlichen Missverständnis dieser Entscheidung unterliege, so hat diese bei konsequenter Umsetzung erhebliche Bedeutung für meine tägliche Arbeitspraxis.

    2 Mal editiert, zuletzt von SteBa (8. August 2012 um 06:20)

  • Der gleiche Gedanke kam mir beim Lesen der besagten Entscheidung auch.
    Ich bin daher dankbar für das Anstoßen dieser Diskussion hier.

  • Hallo,

    ich habe ebenfalls einen solchen Fall und mir die genannte Entscheidung des BGH mal ausführlich zu Gemüte geführt.
    So wie ich das sehe, bedeutet die Entscheidung jedoch keine Abkehr vom Gesamtvertretungsgrundsatz.

    In der Entscheidung ist nicht ein einziges Mal auf die Gesamtvertretung eigegangen worden. Für eine Abkehr hätte es hierfür allerdings schon einiger Ausführungen bedurft - zumal der Gesamtvertretungsgrundsatz mittlerweile fest in der Literatur verankert und hM ist.

    Es ist eher offensichtlich, dass der BGH dies übersehen hat. Vorrangig hatte er sich ja auch mit der Verfahrensstellung und den diesbezüglichen Auswirkungen auf die direkte Anwendung der Auschlusstatbestände befasst. Nach dem er bei der Mutter und § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB angekommen ist, wird er wohl einfach nicht weiter gepüft bzw. "vergessen" haben zu erwähnen, dass es darauf wegen des Gesamtvertretungsausschlusses schon nicht mehr ankommen würde.

    Ich werde also auch weiterhin einen Ergänzungspfleger bestellen, wenn der Vater ausgeschlossen ist, aber gegenüber der Mutter kein weiterer Ausschlussgrund vorliegt.


    Gruß
    ruki

    Einmal editiert, zuletzt von ruki (5. September 2012 um 10:01)

  • Hallo,

    ich habe ebenfalls einen solchen Fall und mir die genannte Entscheidung des BGH mal ausführlich zu Gemüte geführt.
    So wie ich das sehe, bedeutet die Entscheidung jedoch keine Abkehr vom Gesamtvertretungsgrundsatz.


    Sehe ich genauso. Vgl. auch den Besprechnungsaufsatz von Zorn, RpflStud. 2012, 129 ff.

  • Der Aufsatz ist mir leider nicht zugänglich! Zu welchem Ergebnis kommt Frau Zorn denn?


    Zorn: Bei gemeisamer Sorge immer Ergänzungspfleger, bei Ehe mit dem (rechtlichen) Kindesvater: immer Ergänzungspfleger; Kein Ergänzungspfleger nur, wenn Kindermutter allein sorgeberechtigt und nicht mit dem (rechtlichen) Vater verheiratet.

  • (So langsam wird mir die Vertretungsproblematik zu hoch. :oops:)

    Ein paar Gedanken. Der BGH, 27.03.2002, XII ZR 203/99 sagte damals, "... soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage versetzt werden, seine Interessen unabhängig von den Parteien des Statusverfahrens, also auch unabhängig von seiner allein sorgeberechtigten Mutter, zu vertreten. Die Interessen der Mutter und die Interessen des Kindes können durchaus voneinander abweichen. Die Mutter kann unter Hintanstellung anderer Gesichtspunkte in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, daß der Beklagte nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein, daß soziale Bindungen, die es zu dem Beklagten aufgebaut hat, nicht beschädigt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem... Das bedeutet, daß das beizuladende Kind in einem von seiner allein sorgeberechtigten Mutter angestrengten Statusverfahren der Mutter in einer eigenständigen Position gegenübersteht, die es ihm ermöglichen soll, eigene Interessen auch gegen die Mutter geltend zu machen. Dies entspricht der Interessenkonstellation..."

    Nunmehr behauptet er, " Ein Ausschluss der Mutter von der Vertretung widerspräche aber vor allem auch der bewussten gesetzlichen Wertung, dass die Mutter grundsätzlich in der Lage ist, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten..."

    Die Logik des BGH, die KM ist erst nach Beistandsbestellung von der Vertretung im Festellungsverfahren ausgeschlossen. Ist keiner bestellt, kein Ausschluss. Für die Anfechtung muss dasselbe gelten. Folglich auch dort kein Ausschluss. Wieso sich aber der Interessenkonklikt aufgelöst haben soll, verstehe ich nicht. :gruebel:

    Der BGH leitet den Vertretungsausschluss der KM nunmehr ausschließlich aus § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab, also dem Ehegattenverhältnis. Für mich spricht viel für ein Ende des Gesamtvertretungsgrundsatzes.

    Dieser ist seit BGH, 14.06.1972, IV ZR 53/71 nicht mehr in Frage gestellt. Dort wurde der Vertretungsauschluss maßgeblich auf die eheliche Verbundenheit, da es keine gemeinsame Sorge vor Eheschließung gab, abgestellt, welche auch nach Scheidung fortwirkt.

    Der BGH hat ausgeführt, "... Die Mutter kann ebenso in eine Konfliktsituation kommen, wie sie bei noch bestehender Ehe und gutem Einvernehmen der Ehegatten zu befürchten ist. Das muß besonders für den Ehelichkeitsanfechtungsstreit gelten. In diesem geht das Interesse des Kindes auf die Ermittlung seines wirklichen Erzeugers. Das Interesse der Mutter kann in gleicher Richtung laufen. In vielen Fällen kann die Mutter aber auch das entgegen gesetzte Ziel verfolgen. So können bei ihr wirtschaftliche Interessen vorliegen, die dem Interesse des Kindes an der Feststellung der wirklichen Vaterschaft widersprechen. Es kann ihr daran liegen, ihren tatsächlichen ehelichen Fehltritt zu verbergen. Solche und ähnliche Konfliktsituationen lassen sich nicht ausschließen..."

    Letztlich die gleiche Argumentation wie in der Entscheid. von 2002. Und genau diese finden sich aktuell nicht mehr.

    Wenn das evtl. Eigeninteresse der KM, welches nicht ! von einem gemeinsamen Sorgerecht abhängen kann, keinen grundsätzlich Vertretungsausschluss begründet, bleibt außer dem formalrechtl. Ausschluss auf Grund Ehe kein Grund, ihr die Vertretungsbefugnis abzusprechen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es bleibt doch aber nun mal so:
    Die Vertretung des Kind der nicht verheirateten Mutter ist über § 1795 BGB formal gesetzlich nicht ausgeschlossen, es bliebe nur die Möglichkeit über § 1796 BGB, wo formal im konkreten Einzelfall ein Interessengegensatz aber vorhanden sein und begründet werden muss.
    Ich kann aus der Vorschrift § 1629 BGB (insgesamt) aber nicht entnehmen, dass die Kindesmutter bei gemeinsamem Sorgerecht das Kind in Abstammungsverfahren allein vertreten darf, wenn der sorgeberechtigte Kindesvater daran gehindert ist. Bedeutet bei gemeinsamen Sorgerecht also definitiv in jedem Fall (ob verheiratet oder nicht): Ergänzungspfleger. Insoweit stellt sich die Frage nach § 1796 BGB gar nicht.
    Ich käme im Übrigen gar nicht auf die Idee, nach Entscheidungen von Obergerichten zu suchen, wenn sich eine Sache unzweifelhaft aus dem Gesetz selbst ergibt. Das soll aber keine Kritik an denjenigen darstellen, die es dennoch machen.:)

  • ... Ich kann aus der Vorschrift § 1629 BGB (insgesamt) aber nicht entnehmen, dass die Kindesmutter bei gemeinsamem Sorgerecht das Kind in Abstammungsverfahren allein vertreten darf, wenn der sorgeberechtigte Kindesvater daran gehindert ist. ...Ich käme im Übrigen gar nicht auf die Idee, nach Entscheidungen von Obergerichten zu suchen, wenn sich eine Sache unzweifelhaft aus dem Gesetz selbst ergibt...:)

    Alles richtig, ich hole trotzdem etwas anhand des BGH mal aus. ;) Unter Bezugnahme auf BGH, 05.02.1958, IV ZR 293/57 wurde fast allg. die Ansicht vertreten, dass im Falle rechtl. Verhinderung die Vertretungsbefugnis des and. ET zur Alleinvertretungsmacht erstarke. Auch damals wurde "nur" abgeleitet, eine ausdrückl. Regelung gab es nicht. Diese Auffassung hat der BGH mit IV ZR 53/71 zwar aufgegeben, aber nur ! auf Grund eines vermuteten Interessenkonfliktes zum Kind, "Daraus ist zu entnehmen, daß der nicht verhinderte Elternteil deshalb von der Vertretung ausgeschlossen sein soll, weil der andere wegen gesetzlich vermuteter Interessenkollision nicht vertreten kann und in diesen Fällen häufig eine Befangenheit beider Elternteile vorliegt, die zu einem Mißbrauch der elterlichen Gewalt führen kann...".

    Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass die KM keineswegs von vornherein im Statusverfahren des Kindes wegen mögl. Int.konflikte ausgeschlossen ist. Er hat sogar ausgeführt, dass "... Ein Ausschluss der Mutter von der Vertretung widerspräche aber vor allem auch der bewussten gesetzlichen Wertung, dass die Mutter grundsätzlich in der Lage ist, das Kind seinen Interessen entsprechend im Verfahren zu vertreten...".

    Wenn dem so ist, folgt hieraus zwangsläufig, dass ein Eingriff in ihr ! grundgesetzl. geschütztes Eltern -und Sorgerecht, und genau das folgt, wenn man auch ihre Vertretungsbefugnis durch die Notwendigkeit eines Erg.pfl. abspricht, dass verfassungsgemäß nur ein Erstarken ihres Vertretungsrechtes zur Alleinvertretungsmacht geboten sein kann. Selbst wenn man dem nicht folgt, kann max. für den KV Erg.pfl. angeordnet werden. Daneben muss ihre Teilsorge weiter bestehen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Naja, mich überzeugt die aktuelle BGH-Entscheidung überhaupt nicht.
    Auch die an sich nachvollziehbare Feststellung "So enthält § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halb-satz BGB die ausdrückliche Bestimmung, dass der Mutter für die Feststellung der Vaterschaft die Vertretung nicht nach § 1796 BGB entzogen werden kann. Diese Regelung wäre gegenstandslos, wenn die Mutter von der gesetzlichen Vertretung schon kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre." betrifft ja Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und nicht Anfechtungen. Bei der Feststellung der Vaterschaft ist dies ja auch noch nachvollziehbar.

    Aber an der genauen gesetzlichen Regelung "Die Eltern vertreten das Kind gmeinschaftlich .... ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit der die elterliche Sorge allein ausübt oder ..." kommt man nun mal nicht vorbei. Diese spiegelt dem Gesamtvertretungsgrundsatz wieder. Das "Allein-Ausüben der elterlichen Sorge" betrifft ja nun mal nicht Fälle, wo einer der beiden Elternteile auf Grund von §§ 1795, 181, 1796 BGB an der Vertretung gehindert ist. Es übt dann einer allein die elterliche Sorge aus, wenn er sie allein inne hat, dem anderen Elternteil die elterliche Sorge entzogen wurde oder das Ruhen der elterlichen Sorge beim anderen Elternteil festgestellt wurde. Das alles trifft hier aber nicht zu.

    Ich denke mal, durch diese Entscheidung sind nun sehr viele in der Praxis verwirrt. Nach dem in allen Köpfen befindlichen "Gesamtvertretungsgrundsatz" (entsprechend der tatsächlichen gesetzlichen Regelung) ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso in solchen Vaterschaftsanfechtungsverfahren bei gemeinsamem Sorgerecht nicht verheirateter (rechtlicher) Eltern die Kindesmutter nun doch die Vertretung ausüben kann und dementsprechend ein E-Pfleger nicht zu bestellen ist.
    Wäre nun tatsächlich interessant, wie es die anderen gedenken zu tun, wenn sie morgen diesen Fall auf den Tisch bekämen.

    Insoweit trete ich den Ausführunge # 4, 5 # 7, 8 voll bei. Ich konnte jetzt nicht genau herauslesen, ob Wobder mit seiner Feststellung "Daneben muss ihre Teilsorge weiter bestehen." damit sich selbst vollständig der vermeintlichen BGH-Auffassung angeschlossen hat.

  • Mir geht es in erster Linie um die Notwendigkeit des Erg.pfl. bei gemeinsamer Sorge ohne Ehe. Ein Erstarken bei Vertretungsausschluss eines ET zur Alleinvertr.befugn. wurde nicht per se mangels Grundlage vom BGH abgelehnt, sondern mit einem möglichen Interessengegensatz begründet. Und genau der fehlt hier.

    Die Interessenlage spielt nur für die Frage des ob ! Anfechtung ja/nein eine Rolle und genau dort sind beide ! Elternteile nicht ausgeschlossen, vgl. BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07.

    Wenn diese geklärt ist, wieso soll dann die KM im Verfahren selbst immer noch ausgeschlossen sein? Macht überhaupt keinen Sinn.

    Der BGH hat 1972 nur deswegen den Vertretungsausschluss bejahrt, weil er damals davon ausging, dass der Erg.pfl. auch (zwangsläufig) entscheiden darf, ob ! angefochten wird. Dies sieht er nunmehr (18.02.2009) nicht mehr so. Vielmehr verbleibt in jedem Fall die Entscheidung, ob angefochten wird, auch dem an der Vertretung ausgeschlossenen Elternteil.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Interessenlage spielt nur für die Frage des ob ! Anfechtung ja/nein eine Rolle und genau dort sind beide ! Elternteile nicht ausgeschlossen, vgl. BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07.

    Wenn diese geklärt ist, wieso soll dann die KM im Verfahren selbst immer noch ausgeschlossen sein? Macht überhaupt keinen Sinn. Der BGH hat 1972 nur deswegen den Vertretungsausschluss bejahrt, weil er damals davon ausging, dass der Erg.pfl. auch (zwangsläufig) entscheiden darf, ob ! angefochten wird. Dies sieht er nunmehr (18.02.2009) nicht mehr so. Vielmehr verbleibt in jedem Fall die Entscheidung, ob angefochten wird, auch dem an der Vertretung ausgeschlossenen Elternteil.

    Der BGH hat es aber selbst 2009 noch nicht viel anders gesehen:
    "Die Entscheidung, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden soll, gehört zur Personensorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) und steht daher grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu, hier also dem Be-klagten und der Streithelferin gemeinsam. Beide sind zwar nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehindert, das Kind in einem nachfolgenden An-fechtungsprozess zu vertreten: der Vater schon deshalb, weil er den Prozess namens des Kindes gegen sich selbst führen müsste (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345), und die Mutter, weil dies automatisch auch deren Verhinderung nach sich zieht (BGH Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - FamRZ 1972, 498, 500). Dies gilt aber nicht für die Ent-scheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten wer-den soll. Diese verbleibt den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, da es sich weder um ein Rechtsgeschäft mit dem Kind im Sinne des § 181 BGB noch um einen Teil des Anfechtungsrechtsstreits handelt (BGH Beschluss vom 27. No-vember 1974 - IV ZB 42/73 - NJW 1975, 345)."

    Nach dem genauen Wortlaut sind beide Elternteile, also auch die Mutter, unabhängig von der Frage, "ob" die Anfechtung durchgeführt werden soll, im Anfechtungsprozess von der Vertretung ausgeschlossen, was auch dem Wortlaut des § 1629 BGB entspricht.

    Und was die Sinnhaftigkeit eines Vertretungsausschlusses oder nicht angeht: Hier haben wir in den vergangenen 2 Jahren gerade umfangreiche Diskussionen geführt zur Frage "Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren". Da haben sich für den "Sinn" einige sehr wenig interessiert, viel mehr hat man streng nach der Vorschrift § 41 III FamFG auf der Notwendigkeit beharrt.
    Und in genau derselben Art und Weise kann man hier darauf beharren, dass die Kindesmutter an der Vertretung des Kindes im Verfahren verhindert ist, wenn es auch der Kindesvater ist, denn etwas anderes gibt die betreffende gesetzliche Vorschrift (§ 1629 BGB) nicht her.

    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Aber ich kann gern beim nächsten Mal, wenn mir die Familienrichterin eine Akte zur Auswahl und Bestellung eines E-Pflegers in einem solchen Fall nicht verheirateter gemeinsam sorgeberechtigter Elternteile vorlegt, die Ergänzungspflegschaft unter Hinweis auf gegenständliche BGH-Entscheidung ablehnen - mal sehen, was dann passiert.
    ((Arbeit habe ich auch ohne diese Verfahren genug. Meistens sind die Pflegschaftsakten aber bereits angelegt, wenn ich den Fall das erste Mal zu sehen bekomme.))

    Einmal editiert, zuletzt von Andy.K (11. September 2012 um 10:59)

  • ...

    Der BGH leitet den Vertretungsausschluss der KM nunmehr ausschließlich aus § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab, also dem Ehegattenverhältnis. Für mich spricht viel für ein Ende des Gesamtvertretungsgrundsatzes.

    ...

    Wenn das evtl. Eigeninteresse der KM, welches nicht ! von einem gemeinsamen Sorgerecht abhängen kann, keinen grundsätzlich Vertretungsausschluss begründet, bleibt außer dem formalrechtl. Ausschluss auf Grund Ehe kein Grund, ihr die Vertretungsbefugnis abzusprechen.

    Der BGH hat es nun genauso entschieden, Beschl. vom 24.03.2021, XII ZB 364/19.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!