• Insolvenzschuldnerin erbringt eine Mietkaution an ihren Vermieter. Diese wird durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08. März 2011 gepfändet. Die Schuldnerin stellt am 10. August 2011 Insolvenzantrag und zieht einige Monate später aus der Wohnung aus.

    Wem steht die Mietkaution zu? Was ist der im Rahmen des § 131 InsO maßgebliche Zeitpunkt, sofern noch vor Insolvenzeröffnung gezahlt wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (9. August 2012 um 12:39)

  • ME kommst Du da nicht ran, weil die Pfändung außerhalb der drei Monate ausgebracht worden ist. Wenn man allerdings auf die Entscheidung des BGH rauswillst, dass sich die Höhe des Anspruchs erst nach IE, wie bei Abtretung der Rückgewährsansprüche bei nicht mehr valutierenden Grundschulden, dann wäre dies eine mutige Sache.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Schuldnerin stellt am 10. August 2011 Insolvenzantrag und zieht einige Monate später aus der Wohnung aus. Was ist der im Rahmen des § 131 InsO maßgebliche Zeitpunkt, sofern noch vor Insolvenzeröffnung gezahlt wurde.


    Wie jetzt, die Schuldnerin zieht nach IE aus, aber die Kaution wurde bereits vor IE an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt?

  • Die Schuldnerin stellt am 10. August 2011 Insolvenzantrag und zieht einige Monate später aus der Wohnung aus. Was ist der im Rahmen des § 131 InsO maßgebliche Zeitpunkt, sofern noch vor Insolvenzeröffnung gezahlt wurde.


    Wie jetzt, die Schuldnerin zieht nach IE aus, aber die Kaution wurde bereits vor IE an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt?

    Sie ist irgendwann nach IA ausgezogen, vielleicht auch nach IE. Man vorher soll ich das wissen.

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  • ..die Antwort widerspricht sich aber, wenn § 88 InsO greift (tut er meines Erachtens nicht) ist die Sicherung unwirksam

    Bei 5 Monaten zwischen Pfändung und Eröffnungsantrag ist die Sicherung gerade nicht unwirksam

    Deine Aussage war nicht ganz eindeutig, wird sind aber einer Meinung.

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  • Dreh- und Angelpunkt für die Frage der Anfechtbarkeit der Pfändung ist - wie von Gegs schon richtig gesehen - § 140 InsO: Zu welchem Zeitpunkt ist die Pfändung wirksam geworden, bereits mit Pfändung der Mietkaution (hier wohl außerhalb der kritischen Zeit) oder erst mit Entstehen des Anspruchs auf Auszahlung der Mietkaution (mit Auszug & damit im Anfechtungszeitraum)?

    Bei Pfändung einer künftigen Forderung wird die Pfändung erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die gepfändete Forderung entsteht (BGH IX ZR 166/02). Entsteht daher die Forderung erst im kritischen Zeitraum, wird auch die Pfändung erst dann wirksam und unterliegt der Anfechtung, selbst wenn die Pfändung selbst in unkritischer Zeit erfolgt ist.

    ABER: Hier handelt es sich nicht um eine solche künftige Forderung, sondern um eine Mietkaution, also einen durch die Beendigung des Mietverhältnisses aufschiebend bedingten Rückzahlungsanspruch (BGH VIII ARZ 3/82). Bei solchen bedingten Forderungen bleibt nach § 140 Abs. 3 InsO der Eintritt der Bedingung außer Betracht. Die Anfechtbarkeit der Pfändung der Mietkaution beurteilt sich daher nach dem Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB. EIne Anfechtung dürfte daher ausscheiden und der Anspruch steht dem Pfändungsgläubiger zu.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • sorry, Gegs, ich seh auch keinen Raum für den anfechtungsrechtlichen Knackpunkt. Auch mit der Werthaltigkeitsmachung kommt man hier nicht weiter. Der Rückzahlungsanspruch besteht aufschiebend bedingt durch Beendigung des Mietverhältnisses......
    greez

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • sorry, Gegs, ich seh auch keinen Raum für den anfechtungsrechtlichen Knackpunkt

    Die Nachtschicht hat gesprochen :D
    (auch wenn vielleicht hier - nicht ganz zu Unrecht - generell ein anderes Bild entstanden ist, wenn es keine Anfechtungsansprüche bestehen, bestehen eben keine Anfechtungsansprüche. Ich habe bessere Dinge zu tun...)

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