Privatklage vs. Zivilklage

  • Ermittlungsverfahren gegen Türsteher wegen Körperverletzung wird eingestellt, da die Erhebung der öffentlichen Klage nicht im öffentl. Interesse liege.

    StA verweist auf die Privatklage, mit vorgeschaltetem Sühneversuch.

    Muss man diesen Weg der Privatklage gehen oder kann man auch einfach eine ganz normale Zivilklage (ohne Sühneversuch) einreichen ?

  • Habe etwas Mühe die beiden Institute ( Privatklage / Zivilklage ) als Alternativen gegeneinander zu stellen :confused:,
    da sie für mich unterschiedliche Ziele haben. Nach meinem bisherigen Verständnis ziele ich mit der Privatklage auf eine Sanktion des Schädigers ab, wie sie auch sonst im Strafverfahren ausgesprochen werden würde. Mit einer Zivilklage würde ich ggf. entstandene zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen :gruebel:.

  • Man kann auch im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche im Wege des Adhäsionsverfahrens mit geltend machen. Soll dazu dienen, einen Zivilprozess zu ersparen. Üblicherweise sind die Strafrichter aber sehr begeistert, über Schmerzensgeld mit zu entscheiden. Wenn einem dann in der Verhandlung der Richter erklärt: „Sie können jetzt meinen Vergleichsvorschlag akzeptieren oder ich entscheide, und Sie wissen ja, dass ich von Zivilrecht keine Ahnung habe.“ verliert man daran sehr schnell die Lust.Die Privatklage ist dagegen ein Strafverfahren, das ohne Staatsanwalt und auf Initiative eines „Privaten“ betrieben wird.

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