Befriedigung Gläubiger und Vergütung Nachlasspfleger

  • Habe folgenden Fall übernommen:

    Nachlasspflegschaft wurde eingerichtet. Der Nachlasspfleger hat diverse Nachlassgegenstände (PKW, Münzen, Briefmarken) veräußert. Dem Erlös von ca. 5.000 € stehen jedoch Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 8.000 € gegenüber.

    Alle Gläubiger sind mit einer quotenmäßigen Befriedigung einverstanden. Der Nachlasspfleger fragt nun nach, ob er entsprechend an die Gläubiger auszahlen kann.

    Nun meine Fragen:

    Ein Aufgebot bzgl. der Nachlassgläubiger ist nicht erfolgt. Kann man darauf verzichten? Es sind bei Sichtung des Nachlasses nur 3 Gläubiger aufgetaucht, diese wurden berücksichtigt.

    Wie sieht es mit der Vergütung für den Nachlasspfleger aus? Bei dieser Vorgehensweise bleibt aus dem Nachlass ja nichts mehr übrig. Kann ich dann am Ende die ganze Vergütung aus der Staatskasse auszahlen?

  • Heute haue ich mal in die Kerbe; Bitte SuFu benutzen, alles schon mehrfach in den letzten Jahren hier besprochen:

    Aber im Ernst, ich finde dort auch immer nichts und frag lieber noch ein MAl.

    Grundsätzlich gehen die Kosten des Verfahren der Gläubigerbefriedigung vor. Also der NAPfl. sollte seine Kosten überschlagen und das Geld zurückbehalten. Es soll Bezirksrevisoren geben, die kein Geld aus der Staatskasse bewilligen, weil ja Geld im Nachlass war und es aber ausgegeben wurde. Ob jetzt noch ein Aufgebot erforderlich ist, ist Gefühlssache, der Nachlasspfleger wird das Verfahren lange genug betreiben, so dass die Gläubiger Zeit hatten sich zu melden. Wer dann nach der Verteilung kommt, muss sich halt die Erschöpfungseinrede gegenhalten lassen. Ich denke hier ist auch kein Raum für eine Nachlassinsolvenz, das Guthaben geht ja schon bei der Begutachtung bezgl. seiner Sinnhaftigkeit drauf, da haben dann auch die Gläubiger nichts davon, welche jetzt wenigstens etwas gequotelt bekommen.

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  • Außerhalb des Insolvenzverfahrens stehen die Gläubiger in keiner Rangfolge, sie können in einer beliebigen Reihenfolge oder nach einem beliebigen Verteilungsmaßstab befriedigt werden (Palandt/Edenhofer, BGB, Rn. 4 zu § 1991); aber Kosten und Pflegervergütung in voller Höhe vorab. Auch finden sich bei Jochum/Pohl in "Nachlasspflegschaft" sehr hilfreiche ausführungen zum Thema.

  • Gläubigeraufgebot schützt den Nachlasspfleger vor einem Regress.. vielleicht hat er doch einen Gläubiger übersehen..

    Die Gläubiger die sich in diesem Verfahren nicht melden verlieren ihre Forderung jedoch nicht.. sie können lediglich sich "hinten" anstellen.

    das Verfahren dauert zwar ist aber nicht wirklich teuer.. sollte jeder überdenken..

    Ich habe früher Nachlassakten bearbeitet und bearbeite jetzt Zivil- und Aufgebotssachen. Kenne also beide Seiten.

    Die Vergütung des Npfl würde ich aus Sicht der Staatskasse vor der Verteilung an die Gläubiger entnehmen!... Sind ja Verfahrenskosten im weitesten Sinne... und die werden in anderen Verfahren ja auch zuerst befriedigt...
    (InsO, ZVG etc...)

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

    Einmal editiert, zuletzt von TinkaHexe (15. August 2012 um 07:08) aus folgendem Grund: § 319 ZPO ;o)

  • "Ein Aufgebot der Nachlassgläubiger sollte nicht routinemäßig beantragt werden. Ein Bedürfnis ... besteht nur dann, wenn die Verhältnisse des Erblassers unübersichtlich sind und zumindes begründeter Anlass für die Befürchtung besteht, dass die vom Nachlasspfleger vorgefundenen Unterlagen des Erblassers keinen vollständigen Überblick über die Verbindlichkeiten ermöglichen."

    Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, Rn. 298, Bundesanzeiger-Verlag


    Beim Ausgangssachverhalt würde ich daher von einem Aufgebot absehen. Sollte doch noch ein Gläubiger ankommen, nachdem das Geld weg ist, kann der Nachlasspfleger dem mit der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB begegnen. Man darf nur keine nicht-titulierten Forderungen den titulierten vorziehen (§ 1991 BGB).

  • Da dies die Abwicklung meiner ersten Nachlasspflegschaft ist, habe ich noch folgende Fragen:

    Der Nachlasspfleger hat inzwischen mit den Gläubigern abgeklärt, dass seine Vergütung vorweg aus dem Nachlass entnommen wird. Die Gläubiger haben dann noch eine Quote von ca. 50 %.

    Der Nachlasspfleger hat mir jetzt seinen Vergütungsantrag eingereicht mit der Bitte seine Vergütung festzusetzen. Er will nach der Festsetzung (in voller Höhe) dann seine Vergütung auch nur mit einer Quote von 50 % aus dem Nachlass entnehmen (so hat er es mit den Gläubigern besprochen).

    Wie ist jetzt das praktische Vorgehen? Alle bekannt gewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Muss ich zwangsläufig noch einen Verfahrenspfleger für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bestellen? Bedarf es überhaupt einer förmlichen Festsetzung?

  • Wenn der Pfleger eine förmliche Festsetzung beantragt, dann braucht es eine, denn sein Antrag ist nunmal da. Und wenn man dann feststetzt, dann nur mit Verfahrenspfleger/Ergänzungsnachlasspfleger.

    Ich verstehe aber nicht ganz, warum der NLP eine Festsetzung will. Wenn er mit den Gläubigern einen Teilungsplan erstellt, dann kann er darin seine Vergütung berücksichtigen und sich die Zahlung aus dem Teilungsplan von allen Gläubigern einfach genehmigen lassen. Dass das Nachlassgericht natürlich auch die Ausführung (=Zahlung) des Teilungsplanes genehmigen muss, ist sicher klar.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (11. September 2012 um 16:17) aus folgendem Grund: Aus "Erben" das Wort "Gläubiger" gemacht / Schreibversehen

  • Wenn man den NP darauf hinweist, dass die Kosten für den Verfahrenspfleger auch aus dem Nachlass (und zwar in voller Höhe) zu zahlen wären (und dann sein schöner Plan nicht aufgeht), nimmt er sicher von der Festsetzung Abstand ;)

  • Dann werde ich den Nachlasspfleger darauf mal hinweisen ;)

    Er müsste mir dann also den Teilungsplan zur Genehmigung vorlegen. Kann jemand so sagen, wonach dieser Teilungsplan genehmigungsbedürftig ist?

    Und wenn ich dann genehmige, reicht es dann aus, wenn ich in dem Beschluss feststelle, dass eine Aufteilung und Auszahlung des Nachlasses an die Gläubiger entsprechend des vorgelegten Teilungsplanes genehmigt wird?

    Sorry, dass ich so blöde Fragen stelle, aber im Bereich Nachlasssachen ist das für mich alles Neuland.

  • Rechtlich handelt es sich um Vergleiche, die der Nachlasspfleger mit den einzelnen Gläubigern schließt. Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus § 1822 Nr. 12 BGB (sofern der dort genannte Betrag erreicht wird) i.V.m. §§ 1915, 1962 BGB. Genehmigt wird der Vertrag. Dessen Ausführung kann der Nachlasspfleger dann eigenständig bewirken, es sei denn, dass er an das zu verteilende Geld nicht ohne (weitere) Genehmigung herankommt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Habe auch solchen Fälle:

    Nachlassmasse 2500, Verbindlichkeiten bei 3 Gläubigern (Vermieter, Bestattung, und noch irgendwas) vielleicht 5000.

    Zunächst werden Gerichtskosten und volle Vergütung des Nachlasspflegers abgezogen (vgl. 1836 II BGB), die Restmasse ermittelt nebst Gläubigerquoten. Diese werden ungefähr so vom NPfl angeschrieben "Es stehen nur ... € zur Verfügung bei ... € bekannten Forderungen. Mithin entfallen ...% auf Sie. Es wird davon ausgegangen, dass Sie auf der Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht bestehen - es würde sicher auch nicht in Ihrem Interesse sein, da dann die Kosten des Verfahrens den größten Teil des Vermögens verschlingen würden ..... Wenn innerhalb von 2 Wochen hier eine gegenteilige Ansicht nicht eingeht, wird dies als Zustimmung verstanden und Ihnen der genannte Betrag überwiesen, womit die Angelegenheit erledigt ist und die Nachlasspflegschaft beendet werden kann." So erfolgt dass dann auch. Bezahlung der Gerichtskosten, Überweisung der errechneten Beträge, Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass nach Festsetzung und Genehmigung. Restbestand = 0. Schlussabrechnung, Aufhebung.

    Daran, dass der Nachlasspfleger für solche "Verteilungen" noch eine nachlassgerichtliche Genehmigung brauchen könnte, habe ich allerdings noch nicht gedacht (vgl. § 1822 Nr. 12 - allerdings wird in meinen massenhaften Bagatellfällen der Wert von 3000 wohl auch nie überschritten).

  • Hallo,

    bei meinem Fall sind etwa 9.000 EUR Aktivnachlass vorhanden. Forderungen bestehen einmal in einer titulierten Forderung der Exfrau wegen Zugewinnausgleich und Betreuervergütung.

    GK und Vergütung würde ich jetzt wieder an 1. Stelle setzen. Geht jetzt die titulierte Forderung der Betreuervergütung vollends im Rang vor?

    Aufgebotsverfahren wurde auch hier nicht durchgeführt. Ich gehe davon aus, dass die Verhältnisse nicht so unübersichtlich sind und daher, wie oben beschrieben, ein Gläubigeraufgebot nicht erforderlich ist.


  • Beim Ausgangssachverhalt würde ich daher von einem Aufgebot absehen. Sollte doch noch ein Gläubiger ankommen, nachdem das Geld weg ist, kann der Nachlasspfleger dem mit der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB begegnen. Man darf nur keine nicht-titulierten Forderungen den titulierten vorziehen (§ 1991 BGB).


    Ich hab nur die Aussage gelesen, nicht ins Gesetz geschaut. :rechtsf

  • Nachlasswert: ca. 2.000,00 €
    festgesetzte Nachlasspflegervergütung: 1.300,00 €
    Forderungen von verschiedenen Gläubigern: 3.600,00 € (Ansprüche einer Betreuerin, Ansprüche des Finanzamts, Ansprüche der Vermieterin, Bestattungskosten, Ansprüche der Stadtwerke, Ansprüche der Pflegekasse)

    Der Nachlasspfleger hat nun die Ansprüche der Betreuerin, die Ansprüche des Finanzamts und die Bestattungskosten bezahlt. Der Nachlass ist damit erschöpft. Zuvor hat er seine Pflegervergütung entnommen. Die übrigen Ansprüche wurden nicht, auch nicht quotal, befriedigt.
    In einem solchen Fall muss ich als Nachlassgericht nicht einschreiten, oder? Der Nachlasspfleger handelt hierbei eigenverantwortlich. Die zu den bezahlten Ansprüchen dazugehörigen Rechnungen habe ich geprüft. Ich muss nicht auf eine quotale Befriedigung o.ä. hinwirken, oder?

  • @Kasu:

    Alles ist gut. Wunderbar nach Lehrbuch und pragmatisch gelöst.

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