Forderungsprüfung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

  • Im Verfahren wurde die Restschuldbefreiung erteilt, da die sechs Jahre rum sind. Ein Schlusstermin hat noch nicht stattgefunden, da die Masse noch nicht vollständig verwertet ist.

    M. E. ist zum jetztigen Zeitpunkt eine nachträgliche Prüfung von Forderungen nicht mehr möglich (ZInsO 2010, 1025 - 1055 (Ausgabe 24 v. 10.06.2010)).

    Zweifel, Gegenmeinungen, Anregungen...

  • Meine unmaßgeblichen Meinung nach haste Recht, da die RSB erteilt wurde ist es sinnlos, noch über die Forderungen zu entscheiden

  • Ich muss argumentieren, ohne den Aufsatz zu kennen - und auch die Forderungsprüfung ist nicht mein Spezialgebiet. Andererseits: warum sollten keine Forderungen mehr geprüft werden, wenn sie noch - dass ist natürlich die anbdere Frage, die vielleicht dahinter steckt und die es zu verneinen gilt - rechtzeitig angemeldet wurden? (Ich weiss natürlich nicht genau, was bei der Anmeldung "rechtzeitig" ist und was nicht. Wie gesagt, vielleicht hängt es daran). Aber ansonsten sehe ich keinen Hinderungsgrund, noch Forderungen zu prüfen, damit diese an der Verteilung, die es ja schliesslich noch geben muss, beteiligt werden können...

  • Auch ohne den Aufsatz zu kennen (kann die ZInsO gerade nicht online lesen - Anmeldung zickt irgendwie und zur Bibliothek ist's mir gerade zu weit): Warum sollte der Anmeldezeitpunkt vor/nach Erteilung der Rsb kriegsentscheidend sein? Im "Normalfall" ist eine Anmeldung spätestens im Schlusstermin möglich - warum hier anders? Und was macht man im Falle eines Widerrufs der Rsb-Erteilung (ohne geprüft zu haben, ob § 303 InsO in dieser Konstellation anwendbar ist)?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ME kommt es nicht darauf an, ob dem Schuldner die RSB erteilt ist. Es steht nur noch die Masse als Haftungsobjekt zur Verfügung, der Neuerwerb ist nach Erteilung der RSB außen vor. Gläubiger können bis zur Niederlegung/Veröffentlichung 188 zur Tabelle anmelden und Eingang in das Verteilungsverzeichnis fordern.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist zwar ein Argument - aber so richtig überzeugend finde ich es (noch) nicht. Schließlich bekommen die Gläubiger ja auch noch nach Erteilung der Rsb ihre Quotenausschüttung ...
    Und wenn man dieser Ansicht folgt: Müsste man dann die Gläubiger in der Terminbestimmung zu der den ST ersetzenden Gläubigerversammlung darauf hinweisen, dass in diesem Fall (abweichend vom "Normalfall") eine Forderungsanmeldung nur bis zur Rsb-Erteilung erfolgen kann?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ....Es kommt natürlich auf den Anmeldezeitpunkt an:

    Anmeldung vor Erteilung der RSB --> Prüfung möglich
    Anmeldung nach Erteilung der RSB --> Prüfung nicht mehr möglich (ausser vbuH)

    warum soll die RSB einen Teil der Insolvenzgläubiger (die Spätanmelder) schlechter stellen?
    Anmelden darf ich laut Gesetz bis zum Schlußtermin und wenn es was zu verteilen gibt, will ich als Insolvenzgläubiger meinen Anteil, das tue ich durch die Anmeldung kund....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • ....Es kommt natürlich auf den Anmeldezeitpunkt an:

    Anmeldung vor Erteilung der RSB --> Prüfung möglich
    Anmeldung nach Erteilung der RSB --> Prüfung nicht mehr möglich (ausser vbuH)

    warum soll die RSB einen Teil der Insolvenzgläubiger (die Spätanmelder) schlechter stellen?
    Anmelden darf ich laut Gesetz bis zum Schlußtermin und wenn es was zu verteilen gibt, will ich als Insolvenzgläubiger meinen Anteil, das tue ich durch die Anmeldung kund....

    Wenn ich rainers Gedanken weiterverfolge, könnte die Argumentation folgendermassen aussehen: Nach Erteilung der RSB kann der IV im Prüfungstermin die Forderung bestreiten, da sie durch die Erteilung der RSB einredebehaftet ist - ähnlich, als ob sie verjährt wäre...?

  • c)Weil heute Feiertag ist und ich Idiot arbeiten muss

    Tja, das kenne ich. Was sind wir auch nicht in einer Gemeinde mit überwiegend katholischer Bevölkerung, gell...

    Edith meint: § 301 Abs. 3 heisst ja nur, dass kein Rückforderungsrecht geltend gemacht werden kann, wenn trotz RSB gezahlt wird. Ist doch aber bei Verjährung genauso, ist eben eine Einrede und muss geltend gemacht werden...

  • Edith meint: § 301 Abs. 3 heisst ja nur, dass kein Rückforderungsrecht geltend gemacht werden kann, wenn trotz RSB gezahlt wird. Ist doch aber bei Verjährung genauso, ist eben eine Einrede und muss geltend gemacht werden...


    § 301 Abs. 3 InsO ist doch keine Einrede. :confused:

    Nein, aber soweit ich es verstehe, ist die erteilte RSB eine Einrede - genauso wie die Verjährung. Und bei beiden kann eben nicht zurückgefordert werden, wenn trotz dieser Einrede geleistet wurde...

  • Weil heute Feiertag ist und ich Idiot arbeiten muss

    Es kommt noch besser: Weil heute Feiertag ist und wir Idioten als Einzige der Kanzlei arbeiten müssen.

    Und da Eure Richter auch arbeiten müssen, ist es das einzige Argument, was sie verstehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ME kommt es nicht darauf an, ob dem Schuldner die RSB erteilt ist. Es steht nur noch die Masse als Haftungsobjekt zur Verfügung, der Neuerwerb ist nach Erteilung der RSB außen vor. Gläubiger können bis zur Niederlegung/Veröffentlichung 188 zur Tabelle anmelden und Eingang in das Verteilungsverzeichnis fordern.

    Sehe ich auch so. Das Argument, dass ein Spätanmelder die RSB gegen sich gelten lassen muss, halte ich für gewagt, da die RSB ja gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt und nicht nur gegen Spätanmelder. Man könnte sogar andersherum argumentieren, dass durch die in der InsO festgelegte Gläubigergleichbehandlung eine andere Behandlung der Spätanmelder gegen diesen Grundsatz vestoßen würde. Außerdem sehe ich keine gesetzliche Grundlage, wieso sich die RSB auf die Forderungsprüfung auswirken sollte.
    Wenn sich z.B. ein Anfechtungsprozess länger als 6 Jahre hinzieht, würde der unterlegene Gläubiger keine Quote auf die Anfechtungssumme erhalten. Wäre doch unfair, oder?

  • Außerdem sehe ich keine gesetzliche Grundlage, wieso sich die RSB auf die Forderungsprüfung auswirken sollte.

    Eigentlich müsste der IV doch dann alle diese Forderungen bestreiten, da von der RSB erfasst und somit nicht mehr durchsetzbar. :teufel:

    Würde auch für rechtzeitig angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen gelten...:teufel:

    Lasst euch doch nicht vom BGH wegen RSB im Verfahren kirre machen und zieht das Verfahren ansonsten normal durch...

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