Formulierung § 727 ZPO Beklagter - Erbe

  • Ich komm bei folgendem Fall hinsichtlich der Formulierung der Klausel nicht weiter - vlt. hat
    jem. von euch einen Vorschlag? Dass wäre super!

    Der Kläger hat ein Versäumnisurteil und einen KfB gegen den Beklagten erworben - dieser Beklagte ist
    nun verstorben (nach Erlass von Urteil und KfB) und von einer Einzelperson beerbt worden - ein entsprechender Erbschein
    liegt mir vor bzw. ich habe die entsprechende Nachlassakte.

    Nun muss ich ja hinsichtlich des Bekl. eine Rechtsnachfolgeklausel anbringen.
    Wie sieht denn eine solche aus? Hat jem. ein Muster oder einen Formulierungsvorschlag?

    Hatte bislang immer nur den Fall das die Rechtsnachfolge auf Seiten des Kläger eintritt und dann
    ist mir auch der Text der Klausel klar. Nur hier irgendwie nicht! :gruebel:

  • Vielleicht: Rechtsnachfolger des am ... verstorbenen Beklagten ist ausweislich des Erbscheins des AG... vom... zum Aktenzeichen... Herr/Frau ...

  • Baustein von uns:

    1. Rechtsnachfolgeklausel:

    Vorstehende Ausfertigung wird d. Kläger. – z. H. _______________________________________ – zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen _______________________________________ als Rechtsnachfolger(in) d. Beklagten. erteilt.

    Die Rechtsnachfolge ist

    nachgewiesen durch ________________________________________________________.

    (oder) offenkundig.


    , ____________________
    Amtsgericht


    ________________________________, Rechtspfleger(in)

  • Ich habe hier auch denselben Fall. Der Kläger legt mir nur eine Abschrift des Erbscheins vor, die Akte wird allerdings hier geführt und ich konnte sie einsehen.

    Ist das für Euch ein Fall der Offenkundigkeit? Nach Zöller, § 291 ZPO eigentlich nicht...

    Dann müsste ich vom Kläger eine Ausfertigung des Erbscheins anfordern...

  • Schon wenn du die Akte des NLG beiziehen musst, liegt m.E. keine Offenkundigkeit mehr vor. Der Erbschein (und das Fortbestehen von seinem Rechtsschein) sind nicht gerichtskundig, sondern nur aktenkundig (vgl. z.B. LG Karlsruhe, 20 T 26/20). Anders wäre es ggf., wenn du z.B. den Erbschein erteilt hättest, weil du zufällig auch für die Nachlasssache zuständig warst.

    Die Beiziehung der Nachlassakte ist auf entsprechenden Antrag (Amtsermittlung erfolgt nicht) zulässig. Dann wäre aber die Rechtsnachfolge trotzdem durch den Erbschein geführt und nicht offenkundig.
    Ob man in der Vorlage der Abschrift einen implizierten Antrag auf Beiziehung der Nachlassakte sieht, muss man selbst wissen. Es scheint mir aber nicht falsch zu sein, die Vorlage einer Ausfertigung zu verlangen bzw. einen ausdrücklichen Beiziehungsantrag.

  • Es scheint mir aber nicht falsch zu sein, die Vorlage einer Ausfertigung zu verlangen bzw. einen ausdrücklichen Beiziehungsantrag.

    Falsch nicht, aber das halte ich doch für arg übertrieben. Was soll mir eine Ausfertigung nachweisen, was ich nicht in der NL-Akte selber schon gesehen habe?
    Wenn ich aus dieser nachvollziehen kann, dass mein Antragsteller Erbe und der Erbschein wirksam ist, würde ich die Klausel erteilen.
    (Gilt natürlich nur, wenn ich die NL-Akte schon "eigenmächtig" beigezogen habe.)

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor


  • Falsch nicht, aber das halte ich doch für arg übertrieben. Was soll mir eine Ausfertigung nachweisen, was ich nicht in der NL-Akte selber schon gesehen habe?
    Wenn ich aus dieser nachvollziehen kann, dass mein Antragsteller Erbe und der Erbschein wirksam ist, würde ich die Klausel erteilen.
    (Gilt natürlich nur, wenn ich die NL-Akte schon "eigenmächtig" beigezogen habe.)

    Wenn ich mir die NL-Akte schon beigezogen habe, dann kann ich keine Ausfertigung mehr verlangen.

    Der Kläger legt mir nur eine Abschrift des Erbscheins vor, die Akte wird allerdings hier geführt und ich konnte sie einsehen.


    Ich hatte hier könnte und nicht konnte gelesen. Mein Fehler.

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