Nachtragsverteilung- förmliche Aufhebung ?

  • Folg. Meinungsumfrage:
    Das Verfahren über das Vermögen einer GmbH wurde nach § 200 InsO aufgehoben.
    Bezüglich einer Forderung wurde der Insolvenzbeschlag bestehen gelassen.
    Die Anordnung der Nachtragsverteilung wurde vorbehalten.
    Die Forderung wurde nun realisiert, die Nachtragsverteilung geprüft.
    Die Tatsache, dass nun alles verteilt ist und nichts dem InsO-Beschlag mehr unterliegt, habe ich dem HRB mitgeteilt.

    Macht man hier einen förmlichen Aufhebungsbeschluss ?
    Das Registergericht möchte einen solchen.

  • Das Insolvenzverfahren ist doch aufgehoben. Welchen anderen Aufhebungsbeschluss auf welcher gesetzlichen Grundlage soll es denn sonst noch geben??
    Da würde ich doch mal beim Registergericht nach der gesetzlichen Grundlage nachfragen...

  • ja, so einen Driss hab ich auch grad mit einer "Registerkollegin" gehabt. Schickt mir ne Sachstandsanfrage, ich schick den Aufhebungsbeschuss nochmal hin, kommt promt der blöde Hinweis, dass sehr wohl bekannt sei, dass das Verfahren aufgehoben sei, aber man wolle doch bitte wissen, was aus der NTV geworden sei. Auch wenn mir das Ansinnen des Registergerichts nicht so ganz einleuchtend war (Schuldner ist natürliche Person !) hab ich dann "Sachstand" mitgeteilt, verbunden m.d.B. künftige Anfragen doch entsprechend zu konkretisieren. Promt kam ein zweiseitiges unverschämtes Schreiben zurück, was ich mir denn bei meiner Bitte wohl gedacht hätte...... Oki, die Replik dazu will ich hier nicht wiedergeben, offenbar haben die da Zeit ohne Ende, nur nicht dazu, mal Gesetze zu lesen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Insolvenzverfahren ist doch aufgehoben. Welchen anderen Aufhebungsbeschluss auf welcher gesetzlichen Grundlage soll es denn sonst noch geben??
    Da würde ich doch mal beim Registergericht nach der gesetzlichen Grundlage nachfragen...

    Dem stimme ich voll und ganz zu. Es gibt keine Aufhebung der Nachtragsverteilung in der InsO.

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