Erinnerung oder ?

  • Hallo!



    Brauche bitte so kurz vor den Feiertagen ein paar Ratschläge zu dieser Sache:

    Folgende Kostenentscheidung:
    Beklagter trägt Kosten mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen AG XY entstanden sind und die der Kläger zu tragen hat.

    Kläger meldet Kosten an in Höhe von 200 €.
    Beklagter meldet Kosten der Verweisung an in Höhe von 50 €.

    Also habe ich einen KFB über 150 € erlassen.

    Nun legt der Beklagte Erinnerung ein, mit der Begründung, dass die Kosten der Verweisung in Wirklichkeit 70 € betragen (was zutrifft) und der Erstattungsanspruch daher eigentlich nur 130 € hätte betragen dürfen.

    Erinnerung ist m.E. aber gar nicht zulässig, weil ich ja genau das festgesetzt hab, was er im ursprünglichen Antrag auch haben wollte (§ 308 ZPO).
    Aber was gibt es sonst für Möglichkeiten, die Sache wieder gerade zu biegen?

  • Ich sehe da kein Problem, die KFB erging zwar antragsgemäß aber aufgrund falscher Voraussetzungen. Ich würde den Antrag zur Stellungnahme rausgeben und dann abhelfen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hab das schon zur Stellungnahme geschickt.

    Klägervertreter hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. :(


    Dann musst Du es halt als neuen Festsetzungsantrag ansehen und die verbliebenen 20 € gesondert festsetzen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn ich das richtig verstehe, hat der eine zu wenig beantragt. Aber das ist doch sein Bier. Im Wege der Erinnerung kann er eine Berücksichtigung weiterer 20 Euro nicht erwirken. Es wurde antragsgemäß entschieden, also liegt keine Beschwer vor. Ich denke, man müsste nachfestsetzen und den alten KfB lassen.

  • Kommt drauf an, was konkret beantragt war. Wenn der Beklagte mit seiner "Erinnerung" weitere Kosten i.H.v. 20,00 EUR geltend gemacht hat, die er in seinem ersten Antrag nicht geltend gemacht hat, wäre das für mich kein Fall für eine Erinnerung sondern ein Fall für eine Nachfestsetzung. Erinnerung wäre zurückzuweisen (Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte) und Beklagter bekommt noch einen KfB über 20,00 EUR - Verzinsung erst ab dieser Antragstellung.

  • Nun legt der Beklagte Erinnerung ein, mit der Begründung, dass die Kosten der Verweisung in Wirklichkeit 70 € betragen (was zutrifft) und der Erstattungsanspruch daher eigentlich nur 130 € hätte betragen dürfen.



    Wieso willst du eigentlich dem Kläger seine Kosten noch mal kürzen, wenn der Beklagte zu wenig beantragt hat?
    Ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz. Hast du vielleicht doch was falsch berechnet? Da wäre es wohl eine Erinnerung.

  • @ beldel

    Meine Berechnung stimmt schon.
    Ich muss die Kosten des Klägers und die Verweisungskosten des Beklagten ja miteinander verrechnen. Der Beklagte hatte zunächst 50 € Verweisungskosten angemeldet und nach dem Erlass des KFB ist ihm dann aufgefallen, dass seine Verweisungkosten in Wirklichkeit 70 € betragen.

    Hätte er von Anfang an die 70 € angemeldet, dann wären für den Kläger auch weniger Kosten festzusetzen gewesen.

    Ich hoffe, jetzt ist es etwas verständlicher...

  • Nö, verstehe ich trotzdem nicht. Die Anwaltskosten sind doch gesetzlich geregelt. So wie du das jetzt geschrieben hast, waren alle entstandenen Kosten beantragt und du hast wohl die Quote falsch berechnet - dann Erinnerung.
    Wenn der Beklagte tatsächlich zu wenig beantragt hat (was ich weiter oben so rausgelesen habe), verringern sich doch dadurch nicht die Klägerkosten. Da sind dann insgesamt mehr Kosten entstanden - das wäre dann ein Fall für eine Nachfestsetzung.

  • Ich kann Dinis Vortrag schon nachvollziehen.

    Die Kosten wurden ja dem Beklagten auferlegt, so dass er erstattungspflichtig ist.
    Nur bezüglich der Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts sind die Kosten dem Kläger auferlegt worden.

    Nach dem Sachverhalt hat der Beklagte daher Kosten in Höhe von 200 € an den Kläger zu erstatten, wogegen er selbst einen Erstattungsanspruch von 50 (bzw. eigentlich 70) € gegen den Kläger hatte.

    Verrechnet man diese beiden Ansprüche, so ergibt sich ein Anspruch für den Kläger in Höhe von 150 bzw. 130 €.

    Es handelt sich also nicht um eine echte Quotelung, so dass der höhere Anspruch auf Seiten des Beklagten (70 statt 50 €) unmittelbar den Anspruch des Klägers entsprechend verringert.

    Die sauberste Lösung wäre m.E. den bereits erlassenen Beschluss unverändert zu lassen und das RM als Antrag auf Nachfestsetzung anzusehen (ggf. nach Rücksprache mit dem Bekl.-Vertr.) und einen KFB gegen den Kläger über 20 € zu erlassen.

    Ulf

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  • Die sauberste Lösung wäre m.E. den bereits erlassenen Beschluss unverändert zu lassen und das RM als Antrag auf Nachfestsetzung anzusehen (ggf. nach Rücksprache mit dem Bekl.-Vertr.) und einen KFB gegen den Kläger über 20 € zu erlassen.



    Ja, RM ist bestimmt nicht richtig.

    Habe bestimmt einen Kurzschluss in meinem Gehirn. Wenn es erst die elektronische Akte gibt, wird es einfacher. Die kann man schnell mal rüberschicken. ;)

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