Frage zu § 1812 III BGB

  • Hallo!

    Ich habe eine Frage:
    In meinem Betreuungsfall sind 2 Betreuer bestellt. (Im Beschluss steht nichts besonderes drin, sondern nur: Zum Betreuer werden bestellt A und B. Aufgabenkreis: sämtliche Angelegenheiten…)
    Verstehe ich § 1812 III BGB jetzt richtig, dass ich in diesem Fall dann keine Genehmigung nach § 1812 BGB (bzw. dann auch nicht nach § 1825) machen muss, da ich ja 2 Betreuer habe, die die Betreuung gemeinschaftlich führen?

    Vielen Dank schonmal für die Antworten.

  • Du hast in dem Verfahren doch keinen Gegenvormund (-betreuer) sondern zwei Mitbetreuer, die nur im Doppelpack auftreten können.

  • Ja eben. Gerde deswegen.
    § 1812 III sagt doch "ist ein Gegenvormund nicht vorhanden", so braucht man eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, außer die Betreuung wird von mehreren Betreuern gemeinschaftlich geführt.
    Der Satz ist zwar kompliziert geschrieben, aber ich lese es so, dass ich keine Genehmigung brauche, wenn ich 2 Betreuer habe. Stimmt das??

  • Ich verstehe den 1812 IIIBGB auch so wie du.

    Wobei hier bei uns bei Bestellung mehrerer Betreuer immer ausdrücklich vermerkt ist,dass jeder von ihnen alleinvertretungsberechtigt ist. Sollen in deinem Fall die Betreuer immer gemeinschaftlich handeln ? Evtl. beim Richter um Klarstellung bitten.

  • Wenn gar nix dabei steht können die Betreuer nur gemeinschaftlich handeln, § 1899 Abs. 3 BGB, Klarstellung ist nicht nötig, fraglich ist allenfalls, ob den Betreuern und dem Rechtsverkehr das auch bekannt ist :D

  • Stimmt, kommt leider sehr selten vor.
    Aber wie schön, dass ich es gerade auf dem Tisch habe und die Ausnahme auch gefunden habe. :)

    Danke für die Antworten.
    Schönen Freitag und schönes WE! :)

  • zu # 4: „Wobei hier bei uns bei Bestellung mehrerer Betreuer immer ausdrücklich vermerkt ist, dass jeder von ihnen alleinvertretungsberechtigt ist.“

    Der Juris-PK-Kommentar merkt zu §§ 1812, 1899 BGB an:

    „Ist kein Gegenvormund vorhanden, sind aber mehrere Vormünder zur gemeinschaftlichen Vormundschaft berufen (2. Konstellation), so ist nach § 1812 Abs. 3 HS. 2 BGB keine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich. Wie bei § 1810 BGB kontrollieren sich die Mitvormünder selbst. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Familiengericht durch den Richter nach § 1797 BGB, § 14 Nr. 5 RPflG. Dabei handelt es sich nicht um einen Fall der Ersetzung.

    Ist ein Aufgabenkreis mehreren Betreuern gemeinsam übertragen, so sind sie grundsätzlich nur zusammen zu handeln befugt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie alle Tätigkeiten gemeinschaftlich erledigen müssten. So ist die Erteilung von Untervollmachten an einen Betreuer alleine zulässig oder die vorherige Zustimmung zu bzw. nachträgliche Genehmigung von Maßnahmen eines Betreuers.“

    M. E. kann man sich bei einer Bestellung von mehreren Betreuern mit Einzelvertretungsbefugnis die Frage stellen, ob nun Mitbetreuer bestellt sind oder aber zwei Einzelbetreuer mit identischen Aufgabenkreisen. Bei der Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis ist die gegenseitige Kontrolle nicht mehr gegeben. Zumindest bei der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit liegt kein gemeinsames Handeln mehr vor (dies kann aber auch in der Vollmachtserteilung oder Genehmigung liegen).

  • :confused::confused::confused:
    Tja, ähhh???
    Wo's kein Problem gibt, gibt's auch keine Lösung.

    Warum sollte man sich solche Fragen stellen?
    Ein Blick in den Anordungs- und Bestellungseschluss, sollte alle Klarheiten beseitigen können.

    Was ist ein Mitbetreuer? Egal wie das heißt, solange es sich nicht ausdrücklich um einen Verhinderungsbetreuer (auch gerne Ergänzungsbetreuer genannt) handelt, sind es zwei gleichwertige Betreuer, die entweder gemeinsam handeln, oder gleichberechtigt nebeneinander stehen, falls Alleinvertretung angeordnet ist.

    Für Betreuungssachen gilt auch immer noch § 15 RpflG.

    Im Betreuungsrecht bezogen auf Betreuer (=gesetzlicher Vertreter) von Vollmachten und Untervollmachten zu sprechen halte ich für gewagt bis verwirrend, weil schlicht falsch.
    Es ist Betreuern lediglich möglich tatsächliche Verrichtungen zu delegieren oder zu beauftragen, dem rechtsverbindlichen Betreuerhandeln kann sich der/die Betreuer nicht entziehen. Er/Sie/Es muss schon selber unterschreiben.

    ;)

  • zu # 4: „Wobei hier bei uns bei Bestellung mehrerer Betreuer immer ausdrücklich vermerkt ist, dass jeder von ihnen alleinvertretungsberechtigt ist.“

    Der Juris-PK-Kommentar merkt zu §§ 1812, 1899 BGB an:

    „Ist kein Gegenvormund vorhanden, sind aber mehrere Vormünder zur gemeinschaftlichen Vormundschaft berufen (2. Konstellation), so ist nach § 1812 Abs. 3 HS. 2 BGB keine Genehmigung durch das Familiengericht erforderlich. Wie bei § 1810 BGB kontrollieren sich die Mitvormünder selbst. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Familiengericht durch den Richter nach § 1797 BGB, § 14 Nr. 5 RPflG. Dabei handelt es sich nicht um einen Fall der Ersetzung.

    Ist ein Aufgabenkreis mehreren Betreuern gemeinsam übertragen, so sind sie grundsätzlich nur zusammen zu handeln befugt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie alle Tätigkeiten gemeinschaftlich erledigen müssten. So ist die Erteilung von Untervollmachten an einen Betreuer alleine zulässig oder die vorherige Zustimmung zu bzw. nachträgliche Genehmigung von Maßnahmen eines Betreuers.“

    M. E. kann man sich bei einer Bestellung von mehreren Betreuern mit Einzelvertretungsbefugnis die Frage stellen, ob nun Mitbetreuer bestellt sind oder aber zwei Einzelbetreuer mit identischen Aufgabenkreisen. Bei der Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis ist die gegenseitige Kontrolle nicht mehr gegeben. Zumindest bei der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit liegt kein gemeinsames Handeln mehr vor (dies kann aber auch in der Vollmachtserteilung oder Genehmigung liegen).

    Das passt ! Danke !

  • :confused::confused::confused:

    Im Betreuungsrecht bezogen auf Betreuer (=gesetzlicher Vertreter) von Vollmachten und Untervollmachten zu sprechen halte ich für gewagt bis verwirrend, weil schlicht falsch.
    Es ist Betreuern lediglich möglich tatsächliche Verrichtungen zu delegieren oder zu beauftragen, dem rechtsverbindlichen Betreuerhandeln kann sich der/die Betreuer nicht entziehen. Er/Sie/Es muss schon selber unterschreiben.
    ;)

    Selbstverständlich kann ein Betreuer (wie jeder gesetzliche Vertreter natürlicher Personen) auch Vollmachten erteilen, denn die Erteilung einer Vollmacht z.B. zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist nicht gleichbedeutend mit der Übertragung der Betreueraufgaben an sich. Soweit ich mich erinnere wurde das auch schon mehrfach erörtert und mit Fundstellen belegt, sodass die Wiederholung solch undifferenzierter Aussagen kaum nachvollziehbar ist.

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