Davon, dass es eine Tochter des Erblassers gibt, die den Pflichtteil verlangt, war bislang noch keine Rede. Unklar ist dagegen, ob der Vater des Enkels (und Sohn des Erblassers) ebenfalls den Pflichtteil verlangt.
Was die Pflichtteilslast angeht, erlaube ich mir einen Hinweis auf § 2318 Abs.1 BGB (aber auch § 2324 BGB).
Man kann es aber drehen und wenden wie man will. Der Nachlass ist nach den bisherigen Angaben nicht nur nicht überschuldet, sondern "unter dem Strich" nicht unerheblich werthaltig.
Ich würde die Genehmigung aus den im verlinkten Thread bereits dargelegten grundsätzlichen Erwägungen verweigern. Sodann steht es den gesetzlichen Vertretern und dem Kind frei, dagegen Beschwerde einzulegen.