Vormerkung - Erbauseinandersetzung

  • Moin, setze das hier mal drunter:

    Noch eingetragener Alleineigentümer ist der Verstorbene A. Erben des A sind gem. notariellem Testament B und C zu gleichen Anteilen.
    B und C schließen einen Übertragungsvertrag, in dem B das Alleineigentum an dem Grundstück erhalten soll.

    Sie beantragen die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass Sie zunächst zu 1/2 Eigentümer werden. Eine entsprechende Auflassung diesbezüglich ist in dem Vertrag allerdings nicht erklärt worden.
    Die Berichtigung könnte ja nun nur in der Weise erfolgen, dass B und C aufgrund des Testaments in Erbengemeinschaft Eigentümer werden.

    Die Beteiligten beantragen nunmehr allerdings die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für B an dem "1/2 Anteil des C" und die Eintragung einer Grundschuld lastend auf dem kompletten Vertragsgegenstand.
    Die beantragte Eintragung der Vormerkung auf dem 1/2 Anteil des C kann ja allerdings nicht erfolgen, da es diesen nicht gibt. Es wäre ja auf die Erbengemeinschaft zu berichtigen, welche keine Bruchteilsgemeinschaft ist...

    Habt ihr Rat, wie man da nun am Besten vorgehen kann?

  • Eine entsprechende Auflassung diesbezüglich ist in dem Vertrag allerdings nicht erklärt worden.

    Darauf hinweisen, dass, anders als bei einer Erbteilsübertragung, die Auseinandersetzung im Wege der rechtsgeschäftlichen Einzelrechtsübertragung erfolgt (= Auflassung; MüKo/Ann BGB § 2042 Rn. 42) und nicht im Wege der Grundbuchberichtigung. Und dass Gelegenheit gegeben wird, den Antrag aus Kostengründen zurückzunehmen. Und auch nicht darüber nachdenken, ob man in die Übertragung eine Erbteilsübertragung hinlesen könnte (Schöner/Stöber RN 962). Schon weil dem die Vormerkung an dem "1/2 Anteil des C" widersprechen würde.

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch sind 3 Erbengemeinschaften eingetragen.

    Ursprünglich A und B

    anstelle für B sind C, D und

    anstelle für C sind es wieder D und E.

    Alle Erben setzen die Erbengemeinschaften auseinander, dass A 1/2 bekommt und D und E jeweils 1/4. Die Eintragung dieser Auseinandersetzung ist zur Eintragung nicht beantragt - in der Urkunde sind aber alle Erklärungen abgegeben.

    D und E verkaufen nun ihre 1/4-Anteile an K.

    Müsste nicht zuerst die Auseinandersetzung eingetragen werden? Grundsätzlich können D und E ja verkaufen aber bis zur Eintragung der Auseinandersetzung sind die Miteigentumsanteile nicht vorhanden, was sicherlich nicht das Problem ist aber beim Kaufvertrag wirkt A nicht mit.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Vormerkung: Als Belastungsgegenstand gibt es die Anteile noch nicht. Und um es am ganzen Grundstück einzutragen, hätte sich auch A verpflichten müssen (Schöner/Stöber Rn 1502; Identitätsgebot).

    Auflassung: Für das Ergebnis (= Halbanteil für die Erbengemeinschaft, weitere Hälfte für K) müßte bei der Verfügung wiederrum A mitwirken. In der dinglichen Auseinandersetzung könnte man seine Zustimmung (§ 185 BGB; Kettenauflassung) bestenfalls dann sehen, wenn jetzt auch A seinen Halbanteil bekommen würde.

  • Danke, für deine Antwort, ich habe ganz vergessen zu schreiben, dass D und E eine Vormerkung für K bewilligt haben und diese nun eingetragen werden soll. Aber richtig kombiniert, 45. :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Hallo,

    wie seht ihr denn mittlerweile die Problematik, welche nunmehr im Aufsatz von Dr. Becker im Rpfl 1/2020, S. 3 ff. angesprochen wird?
    (Zur Eintragungsfähigkeit der Erwerbsvormerkung bei der Erbauseinandersetzungsvereinbarung (§§ 2042 ff. BGB))

    Es geht um die Eintragungsfähigkeit (oder auch nicht) einer Vormerkung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
    Einerseits besteht ja die Problematik, dass durch die Vormerkung kein Gutglaubensschutz erreicht wird, da es an einem Verkehrsgeschäft fehlt (Fundstelle siehe weiter oben im Thread). Andererseits haben wir hier eben ein Problem hinsichtlich der Identität Schuldner/Gläubiger. Die nichtrechtsfähige Erbengemeinschaft bestehend zB aus A und B auf der einen Seite und zB A als Erwerber auf der anderen Seite.

    Ich überlege die Eintragung einer Vormerkung abzulehnen, da diese a) keinen Schutz bietet (worauf jedoch der Notar hätte hinweisen müssen und nicht ich) und b) eben Schuldner und Gläubiger identisch sind.

  • Hallo,

    wie seht ihr denn mittlerweile die Problematik, welche nunmehr im Aufsatz von Dr. Becker im Rpfl 1/2020, S. 3 ff. angesprochen wird?
    (Zur Eintragungsfähigkeit der Erwerbsvormerkung bei der Erbauseinandersetzungsvereinbarung (§§ 2042 ff. BGB))

    Es geht um die Eintragungsfähigkeit (oder auch nicht) einer Vormerkung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung.
    Einerseits besteht ja die Problematik, dass durch die Vormerkung kein Gutglaubensschutz erreicht wird, da es an einem Verkehrsgeschäft fehlt (Fundstelle siehe weiter oben im Thread). Andererseits haben wir hier eben ein Problem hinsichtlich der Identität Schuldner/Gläubiger. Die nichtrechtsfähige Erbengemeinschaft bestehend zB aus A und B auf der einen Seite und zB A als Erwerber auf der anderen Seite.

    Ich überlege die Eintragung einer Vormerkung abzulehnen, da diese a) keinen Schutz bietet (worauf jedoch der Notar hätte hinweisen müssen und nicht ich) und b) eben Schuldner und Gläubiger identisch sind.

    Hallo Liza,

    ich habe diesen Fall jetzt auch (mal wieder, aber erstmals seit Kenntnis des Aufsatzes). Wie hast Du entschieden?

  • Ich halte die Ansicht von Becker nicht für zutreffend, zumal er lediglich Zweifel äußert und keine Lösung anbietet. Die in Fn. 2 des Aufsatzes angekündigte vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage (im AcP) ist mir nicht zugänglich.

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