Geringstes Gebot höher als Verkehrswert

  • Hi All!

    Bräuchte mal Rückmeldungen, ob ich (Sachbearbeitung in Rechtsabteilung einer Bank) hier 'nen Denkfehler hab:

    Kunden - altes Ehepaar, hat wegen Kindern, die nicht mit Geld umgehen können, das Haus mit Grundschulden belastet *seuzft* - zahlen auf unsere erstrangig eingetragenen GS (GS + Zinsen + Nebenleistung = ca. 310 TEUR) schön monatlich ihre Raten. Haus (VKW ca. 200 TEUR) gehört beiden je 1/2. Hinter unseren GS hat der RA eines weiteren Gläubigers eine Sichhyp iHv. 18 TEUR eintragen lassen, allerdings nur auf dem Anteil vom Ehemann - und betreibt nun die ZV. :mad:

    Habe heute telef. versucht, dem RA beizubringen, daß wir dem Verfahren nicht beitreten werden und er nur gutes Geld dem schlechten hinterherwirft. Da kontert er damit, daß seine Mandantschaft das Haus selbst ersteigern wird und dann die Teilungsversteigerung betreiben will. :(

    Nu' muß er doch nach § 44 ZVG mind. ein Gebot abgeben, das alle bestehen bleibenden Rechte + Kosten beinhaltet, also deutlich über dem VKW liegt...? Dann kommt noch Grunderwerbsteuer dazu, etc., etc., etc. Das lohnt sich niiieee...!

    Würde meinen Kunden gern vor Weihnachten mitteilen, daß sie zwar Bockmist gebaut haben, wenn sie so 'ne Eintragung riskieren, aber eigentlich nix passieren kann... - oder doch??? :confused:

    Grüßle, Syll

  • Wie hoch ist die Grundschuld?

    Wenn deren Kapital, ggfs. mit den dinglichen Zinsen den VKW übersteigt, dürfte der RA falsch liegen mit seiner Prognose. Wie so oft.
    Die Grunderwerbsteuer bleibt außen vor, die geht uns nichts an, wofür gibt es Finanzämter? (Gute Frage?)
    Der VKW des Anteils liegt bei 100.000 EUR. Abhängig von Eurem Recht gestaltet sich das Geringste Gebot.

  • Dann betreibt er wohl die Zwangsversteigerung nur in den hälftigen MEA des Ehemannes? Oder gibt es noch eine persönliche Forderung gegen beide Ehegatten wegen derer betrieben wird?

  • Dass nichts passieren kann, würde ich so nicht unterschreiben. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass jemand bietet, aber nichts ist unmöglich. Wenn das völlig ausgeschlossen wäre, müssten wir ja alle Verfahren, bei denen hohe Grundpfandrechte dem betr. Gl. vorgehen mangels Rechtsschutzbedürfnis ablehnen.

  • Kannst Du nochmals genau sagen, welche Art der Versteigerung betrieben werden soll. Du hast auch das Wort Teilungsversteigerung erwähnt. Dann müsste der Gläubiger erst den Anspruch gem. § 753 BGB pfänden. Aber auch dann bliebt Euer Recht bestehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Moin,

    zunächst schon mal Danke fürs bisherige feeback.

    Die für uns eingetragenen, diversen, erstrangigen GS belaufen sich auf insgesamt 310.000,00 EUR, dann kommt besagte Zwangssicherungshypothek iHv. 18.000,00 EUR, aus der der Rechtsanwalt betreibt. Wir beabsichtigen nicht beizutreten, damit unsere GS ins Geringste Gebot fallen - und m. E. das Verfahren somit zwar nicht überflüssig aber nicht erfolgsversprechend machen. Unsere GS sind auf beiden Miteigentumsanteilen eingetragen, die Zwangssicherungshypothek nur auf dem Miteigentumsanteil des Ehemannes. Die persönliche Forderung besteht nur gegenüber dem Ehemann. Das Haus dürfte einen Verkehrswert von ca. 200.000,00 EUR insgesamt haben.

    Der Rechtsanwalt hat mir gestern mitgeteilt, daß seine Mandantschaft im Termin selbst ersteigern will -> daher mein Gedankengang, daß ja wg. der bestehenbleibenden Rechte dann das Geringste Gebot deutlich über dem Verkehrswert liegt und der Rechtsanwalt für seine Mandantschaft dann für das Haus deutlich mehr als den Verkehrswert bieten müßte. Anschließend will er ein Verfahren auf Teilungsversteigerung einleiten. Gepfändet ist noch nichts (da warte ich schon länger drauf, aber auf die Idee kam er wohl noch nicht... ;) ).

    Die Eigentümer/Eheleute zahlen natürlich gem. Darlehensvertrag zunächst auf unsere persönlichen Forderungen (hoffentlich kommt er nicht auf die Idee, die Zwangsverwaltung zu beantragen).

    :gruebel: Gruß, Syll

  • Eine ausführliche Antwort, wie der Fall zu sehen ist, verkneife ich mir mal, da mir dies zu sehr in Richtung Rechtsberatung geht.
    Nur soviel:
    Eine Zwangsverwaltung des 1/2-Anteils bei Eigennutzung ist sinnlos, da dem Schuldner die erforderlichen Wohnräume zu belassen sind und sich der ZwV ohnehin mit dem anderen Miteigentümer einigen müßte.
    Selbst bei einer folgenden Teilungsversteigerung würden die Grundschulden bestehen bleiben.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Interessant sind doch neben den zu übernehmenden Rechten (310 T€) auch die ins geringste Bar-Gebot einzustellenden mindestens laufenden Grundschuldzinsen. Nach dem Üblichen im hiesigen Bereich 18 % für schätzungsweise 2 Jahre = 111.600 €. Man möchte dem Rechtsanwalt förmlich recht viel Spaß wünschen. (Und dem Mandanten einen anderen Anwalt.)

  • die threadstarterin schrieb, das es sich um mehrere grundschulden handele und der betreibende gläubiger selbst ersteigern will.

    kann hier ein antrag nach § 68 II gestellt werden ? es handelt sich ja um mehrere grundschulden, also geht ja mindestens der abtl. III/2 die nr. 1 vor.

    geht sowas hier ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!