Kai (06.09.2004)
Sachverhalt:
Kind verkauft ein Grundstück. Der Kaufvertrag enthält eine Belastungsvollmacht.
Haltet Ihr eine gesonderte familiengerichtliche Genehmigung für erforderlich, wenn in Ausübung der Belastungsvollmacht eine Grundschuld bestellt wird?
Ulf (07.09.2004)
Moinsen Kai!
Meine klare Antwort: JA!
Ich halte eine gesonderte Genehmigung der in Ausübung der Belastungsvollmacht bestellten Grundschuld für notwendig. Ich prüfe bei Bestellung der Grundschuld als FamG dann ja unter anderem auch, ob die Bestellung wirklich der Kaufpreisfinanzierung dient und ob die finanzierende Bank Kenntnis der (in der Regel in den Belastungsvollmachten enthaltenen) Abtretung des Anspruchs auf Darlehnsauszahlung bis zur Höhe des Kaufpreises an den minderjährigen Verkäufer hat, so dass sichergestellt ist, dass der ausgezahlte Kredit nicht doch vom Kreditnehmer/Käufer auf Kosten des belasteten Grundbesitzes des Mdj. veruntreut werden kann. Diese Sachverhalte können i.d. Regel nur anhand des Kaufvertrages nicht geprüft werden.
Die Genehmigung des Verkaufs und der Grundschuldbestellung kann aber unter Umständen in einem einheitlichen Beschluss ergehen. Dann muss sich aber m.E. daraus ausdrücklich ergeben, dass beide Rechtsgeschäfte genehmigt sind.
Literatur, die eine gesonderte Genehmigung der Grundschuld für erforderlich hält:
- MuekoBGB, 4. Aufl. 2002, Rn. 16 zu § 1821 BGB (bei beck-online)
- Jürgens, BtR, 2. Aufl. 2001, Rn. 5 zu § 1821 BGB (ebenfalls beck-online)
- LG Saarbrücken v. 09.03.1981 (Az. 5 T 528/80), Rpfleger 1982, 25-26.
Beste Grüße!
Ulf
(Kai 07.09.2004)
Hallo Ulf,
vielen Dank für die klare Ansage und die Fundstellen, die ich gestern auf die Schnelle gar nicht gefunden habe.
Dann muss ich mich jetzt outen: Ich bin der gleichen Ansicht.
Ein Kollege ist anderer Ansicht und hat mir u.a. Palandt/Diederichsen, Rdnr. 6 zu § 1821 BGB unter die Nase gerieben. Die dort genannte Ausnahme kann m.E. jedoch nur dann gelten, wenn das Kind Erwerber ist. Zudem meinte er, dass die Frage, ob die Grundschuldbestellung der Belastungsvollmacht entspricht, vom GBA zu prüfen ist.
Danke
Ulf (08.09.2004)
In meinem Palandt (51. Aufl. von 1992) hab ich zu § 1821 BGB dazu bisher nichts gefunden.
Aus Sicht des GrundbuchRpfls. muss ich Deinem Kollegen widersprechen.
Zumindest bei hiesigen Notaren ist die Belastungsvollmacht regelmäßig so abgefasst, dass die Vollmacht nach außen hin nahezu unbeschränkt erteilt ist und nur im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten die Bestimmungen wie z.B. "nur zur Finanzierung des Kaufpreises" oder "ohne Übernahme der persönlichen Haft des Veräußerers" gelten. Da kann und darf das GBA dann die im Innenverhältnis getroffenen Regelungen bzw. deren Einhaltung m.E. nicht prüfen. Das Familiengericht hingegen muss die Sache aus der Sicht des Mdj. beurteilen und hat daher nach meiner Auffassung nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, die Einhaltung auch der nur im Innenverhältnis getroffenen Bestimmungen zu überprüfen.
Ich bleibe also bei meiner (und Deiner) Meinung!