Genehmigung für Grundschuld (aufgrund Belastungsvollmacht)

  • Kai (06.09.2004)

    Sachverhalt:
    Kind verkauft ein Grundstück. Der Kaufvertrag enthält eine Belastungsvollmacht.

    Haltet Ihr eine gesonderte familiengerichtliche Genehmigung für erforderlich, wenn in Ausübung der Belastungsvollmacht eine Grundschuld bestellt wird?



    Ulf (07.09.2004)

    Moinsen Kai!

    Meine klare Antwort: JA!
    Ich halte eine gesonderte Genehmigung der in Ausübung der Belastungsvollmacht bestellten Grundschuld für notwendig. Ich prüfe bei Bestellung der Grundschuld als FamG dann ja unter anderem auch, ob die Bestellung wirklich der Kaufpreisfinanzierung dient und ob die finanzierende Bank Kenntnis der (in der Regel in den Belastungsvollmachten enthaltenen) Abtretung des Anspruchs auf Darlehnsauszahlung bis zur Höhe des Kaufpreises an den minderjährigen Verkäufer hat, so dass sichergestellt ist, dass der ausgezahlte Kredit nicht doch vom Kreditnehmer/Käufer auf Kosten des belasteten Grundbesitzes des Mdj. veruntreut werden kann. Diese Sachverhalte können i.d. Regel nur anhand des Kaufvertrages nicht geprüft werden.
    Die Genehmigung des Verkaufs und der Grundschuldbestellung kann aber unter Umständen in einem einheitlichen Beschluss ergehen. Dann muss sich aber m.E. daraus ausdrücklich ergeben, dass beide Rechtsgeschäfte genehmigt sind.

    Literatur, die eine gesonderte Genehmigung der Grundschuld für erforderlich hält:
    - MuekoBGB, 4. Aufl. 2002, Rn. 16 zu § 1821 BGB (bei beck-online)
    - Jürgens, BtR, 2. Aufl. 2001, Rn. 5 zu § 1821 BGB (ebenfalls beck-online)
    - LG Saarbrücken v. 09.03.1981 (Az. 5 T 528/80), Rpfleger 1982, 25-26.

    Beste Grüße!

    Ulf


    (Kai 07.09.2004)

    Hallo Ulf,

    vielen Dank für die klare Ansage und die Fundstellen, die ich gestern auf die Schnelle gar nicht gefunden habe.

    Dann muss ich mich jetzt outen: Ich bin der gleichen Ansicht.

    Ein Kollege ist anderer Ansicht und hat mir u.a. Palandt/Diederichsen, Rdnr. 6 zu § 1821 BGB unter die Nase gerieben. Die dort genannte Ausnahme kann m.E. jedoch nur dann gelten, wenn das Kind Erwerber ist. Zudem meinte er, dass die Frage, ob die Grundschuldbestellung der Belastungsvollmacht entspricht, vom GBA zu prüfen ist.

    Danke


    Ulf (08.09.2004)

    In meinem Palandt (51. Aufl. von 1992) hab ich zu § 1821 BGB dazu bisher nichts gefunden.

    Aus Sicht des GrundbuchRpfls. muss ich Deinem Kollegen widersprechen.
    Zumindest bei hiesigen Notaren ist die Belastungsvollmacht regelmäßig so abgefasst, dass die Vollmacht nach außen hin nahezu unbeschränkt erteilt ist und nur im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten die Bestimmungen wie z.B. "nur zur Finanzierung des Kaufpreises" oder "ohne Übernahme der persönlichen Haft des Veräußerers" gelten. Da kann und darf das GBA dann die im Innenverhältnis getroffenen Regelungen bzw. deren Einhaltung m.E. nicht prüfen. Das Familiengericht hingegen muss die Sache aus der Sicht des Mdj. beurteilen und hat daher nach meiner Auffassung nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, die Einhaltung auch der nur im Innenverhältnis getroffenen Bestimmungen zu überprüfen.

    Ich bleibe also bei meiner (und Deiner) Meinung!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22. Dezember 2004, Az: 3 W 130/04

    Die Belastung eines Grundstückes eines Betreuten mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.

    juris-web oder Rpfleger 2005, 193-194

  • Veräußert ein Betreuer ein Grundstück, ist auch dann eine gesonderte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Finanzierungsgrundpfandrechte des Käufers erforderlich, wenn der Kaufvertrag eine Belastungsvollmacht enthält.

    (eigener Leitsatz)


    LG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2005, 321 T 23/05

  • Wie ich gerade von einem Notar belehrt wurde, zeigt Braun in DNotZ 2005, 730 Vertragsgestaltungen auf, mit denen die Belastungsvollmacht so formuliert werden kann, dass die Finanzierungsgrundschuld vom Gericht (zusammen mit dem Kaufvertrag) vorgenehmigt werden kann.

    Das GBA muss dann prüfen, ob sich die Grundschuld im vorab genehmigten Rahmen hält.


  • Das GBA muss dann prüfen, ob sich die Grundschuld im vorab genehmigten Rahmen hält.


    Ob das dann so praktisch ist, wenn das GBA dann alle Nachweise in der Form des § 29 GBO verlangt, wohingegen dem FamG/VormG ja einfache Schriftform von Bankbestätigungen usw. ausreicht, weiß ich ja nun auch nicht.

    Viel besser und sinnvoller wäre in meinen Augen, die Grundschuldbestellungsurkunde zeitnah - möglichst schon gemeinsam mit dem KV - beim FamG/VormG zur Genehmigung einzureichen und außerdem die Beteiligten darauf hinweisen, dass in diesen besonderen Fällen eben mit einigen leichten Verzögerungen zu rechnen ist. Dann können die Vertragsbedingungen zur Kaufpreisfälligkeit, zum Gefahrübergang usw. entsprechend angepasst werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Viel besser und sinnvoller wäre in meinen Augen, die Grundschuldbestellungsurkunde zeitnah - möglichst schon gemeinsam mit dem KV - beim FamG/VormG zur Genehmigung einzureichen und außerdem die Beteiligten darauf hinweisen, dass in diesen besonderen Fällen eben mit einigen leichten Verzögerungen zu rechnen ist. Dann können die Vertragsbedingungen zur Kaufpreisfälligkeit, zum Gefahrübergang usw. entsprechend angepasst werden.



    Sehe ich auch so. Von Genehmigungen im Voraus halte ich bei Grundstücksgeschäften nicht viel. Wenn sich etwas ändert, muss ich noch einmal genehmigen.

    Wenn ein Vertrag eine Belastungsvollmacht enthält, weise ich darauf hin, dass die Belastung trotzdem noch der Genehmigung bedarf. Es ist dann Sache der Beteiligten, mir die Urkunde möglichst bald einzureichen.

    Was mich immer wieder bewegt, ist die Frage, was ich eigentlich bei der Genehmigung der Belastung durch die Erwerber prüfen soll. Ich prüfe, ob die Höhe der Belastung im Rahmen der Vollmacht liegt. Wenn dann noch der Anspruch in Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer abgetreten ist usw., fällt mir sonst nichts zu prüfen ein.

    Wie macht Ihr das?

  • Wenn ein Vertrag eine Belastungsvollmacht enthält, weise ich darauf hin, dass die Belastung trotzdem noch der Genehmigung bedarf. Es ist dann Sache der Beteiligten, mir die Urkunde möglichst bald einzureichen.


    Mache ich auch so.


    Was mich immer wieder bewegt, ist die Frage, was ich eigentlich bei der Genehmigung der Belastung durch die Erwerber prüfen soll. Ich prüfe, ob die Höhe der Belastung im Rahmen der Vollmacht liegt. Wenn dann noch der Anspruch in Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer abgetreten ist usw., fällt mir sonst nichts zu prüfen ein.

    Wie macht Ihr das?


    Siehe dazu Beitrag #1:

    Zitat von Ulf


    Ich prüfe bei Bestellung der Grundschuld als FamG dann ja unter anderem auch, ob die Bestellung wirklich der Kaufpreisfinanzierung dient und ob die finanzierende Bank Kenntnis der (in der Regel in den Belastungsvollmachten enthaltenen) Abtretung des Anspruchs auf Darlehnsauszahlung bis zur Höhe des Kaufpreises an den minderjährigen Verkäufer hat, so dass sichergestellt ist, dass der ausgezahlte Kredit nicht doch vom Kreditnehmer/Käufer auf Kosten des belasteten Grundbesitzes des Mdj. veruntreut werden kann. Diese Sachverhalte können i.d. Regel nur anhand des Kaufvertrages nicht geprüft werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke, Ulf.

    Im Augenblick habe ich keinen Vertrag mit einer Belastungsvollmacht vorliegen. In der Regel enthält die Belastungsvollmacht eine Fülle von Einschränkungen und es kann die Umschreibung auf den Käufer erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen. Bei den Belastungen, die ich genehmigt habe, war die Grundschuldbestellungsurkunde mit den Bedingungen der Belastungsvollmacht verbunden. Wenn dann noch in dem Kaufvertrag eine Vollmacht zur Belastung in unbeschränkter Höhe erteilt ist, was soll ich dann noch prüfen, außer, ob die Belastung der Höhe nach begrenzt wurde oder nicht?

  • Hi Bella!

    Allein die Tatsache, dass die Vollmachstbestimmungen mit der Grundschuldbestellungsurkunde verbunden sind (also als Anlage der Grundschuldbestellungsurkunde beigefügt sind), sagt m.E. noch nichts darüber aus, ob der Gläubiger von diesen Einschränkungen und insbesondere auch von der Abtretung der Auszahlungsansprüche an den Noch-Eigentümer wirklich auch Kenntnis erlangt hat. Es dürfte ja zumeist so ablaufen, dass die finanzierende Bank ein übliches Formular entwirft, dem Kreditnehmer/Käufer (oder dem Notar) übergibt und dann das Formular beim Notar um die Anlage ergänzt und unterschrieben wird.
    Ich würde mir daher auch in diesen Fällen von der Bank bestätigen lassen, die diese Kenntnis von der Abtretung der Auszahlungsansprüche hat und die Abtretung sowie die Auszahlungsbestimmungen beachten wird.

    Hier ist es übrigens selten, dass die Grundschuldbestellungsurkunde entsprechend eingeschränkt wird. Die hiesigen Notare arbeiten derzeit überwiegend mit nach außen völlig uneingeschränkten Belastungsvollmachten.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde mir daher auch in diesen Fällen von der Bank bestätigen lassen, die diese Kenntnis von der Abtretung der Auszahlungsansprüche hat und die Abtretung sowie die Auszahlungsbestimmungen beachten wird.



    Danke, sehr gute Idee, werde ich umsetzen.:daumenrau


  • Von Genehmigungen im Voraus halte ich bei Grundstücksgeschäften nicht viel. Wenn sich etwas ändert, muss ich noch einmal genehmigen.


    Grundsätzlich zulässig ist aber eine Vorab-Genehmigung. Daher darf sich das VormG und das GBA dieser m.E. nicht von vornherein verweigern.


    Hier ist es übrigens selten, dass die Grundschuldbestellungsurkunde entsprechend eingeschränkt wird. Die hiesigen Notare arbeiten derzeit überwiegend mit nach außen völlig uneingeschränkten Belastungsvollmachten.



    Ist hier sehr unterschiedlich.
    Ich habe noch nie Bankbestätigungen angefordert.
    Insgesamt sollte man nicht übersehen, dass das Gefahrenpotential gering ist, da wir nur von der Zeitspanne bis zur Eigentumsumschreibung reden.
    Sofern die Grundschuld ohne wirksame Genehmigung eingetragen wird, entsteht die Grundschuld wirksam mit Eigentumsumschreibung, sofern der Notar auch die entsprechenden Erklärungen der Käufer mit aufgenommen hat. Darauf muss der Notar natürlich bei Beurkundung sorgfältig achten (s. hierzu auch genannten Aufsatz in der DNotZ).

  • Meines Erachtens kann eine solche Bankbestätigung nur in absoluten Ausnahmefällen erforderlich sein. Wenn richtig gearbeitet wird, enthält die Vollmacht den Passus, dass die betreffenden Einschränkungen auch in die Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen werden müssen und die Grundschuldbestellung nimmt demzufolge ausdrücklich auf die erfolgte Abtretung der Auszahlungsansprüche und das etwaige Verwertungsverbot bei Nichtbeachtung dieser Abtretung Bezug. Man kann also in aller Regel aus der Grundschuldbestellung selbst ersehen, ob die in der Vollmacht enthaltenen Vorgaben eingehalten sind. Ob die Vollmacht nach außen unbeschränkt erteilt ist, spielt insoweit keine Rolle. Wir diskutieren hier über die Genehmigungsfähigkeit der Grundschuldbestellung. Und diese ist natürlich nur genehmigungsfähig, wenn die schuldrechtlichen Vorgaben eingehalten sind und die Grundschuldbestellung für den Minderjährigen (bzw. den Betreuten) demzufolge völlig risikolos ist.

    Kai:

    Was Braun in der in #4 zitierten Abhandlung vorschlägt, ist nichts Neues. Seine Vorschläge werden in der Regel und im Ergebnis aber voraussichtlich daran scheitern, dass das Gericht von einer Vorgenehmigung der Grundschuldbestellung Abstand nimmt, weil es die erforderliche Prüfung selbst vornehmen und nicht dem GBA überlassen will.

  • Mir geht es nicht um die Gefahr, dass die Grundschuld evtl. nicht wirksam entstehen könnte. Ich fordere die Bankbestätigungen an, um sicher zu gehen, dass nicht der Käufer das Grundstück eines Dritten belastet und dann mit den 200.000 € von der Bank stiften geht.
    Sicherlich wird hier auch von Seiten des Notars vorgesorgt aber allein darauf will ich mich nicht verlassen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn richtig gearbeitet wird, enthält die Vollmacht den Passus, dass die betreffenden Einschränkungen auch in die Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen werden müssen ...


    Hier in den allermeisten Fällen eben gerade nicht.


    ... und die Grundschuldbestellung nimmt demzufolge ausdrücklich auf die erfolgte Abtretung der Auszahlungsansprüche und das etwaige Verwertungsverbot bei Nichtbeachtung dieser Abtretung Bezug. Man kann also in aller Regel aus der Grundschuldbestellung selbst ersehen, ob die in der Vollmacht enthaltenen Vorgaben eingehalten sind.


    Aber muss man nicht auch die schuldrechtliche Seite beachten, also prüfen, ob die Einschränkungen auch von der Einigung (§ 873 BGB) von Bank und Besteller erfasst sind?!? Ich bin hier ja nicht GBA und kann mich deshalb nicht allein auf die formelle Bewilligung zurück ziehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Grundsätzlich zulässig ist aber eine Vorab-Genehmigung. Daher darf sich das VormG und das GBA dieser m.E. nicht von vornherein verweigern.



    Von Verweigerung oder Ablehnung habe ich ja nichts gesagt, ich habe nur gesagt, ich halte nicht viel davon. Wenn es sein muss, wird auch vorher genehmigt. Bei Kaufverträgen usw. brauche ich dann aber den Entwurf der Urkunde, sonst muss ich in der Genehmigung genau die Konditionen festlegen.

  • Grundlage des gesonderten Genehmigungsbedürfnisses zur Belastung ist doch die Genehmigungspflicht bei Handeln des Vormundes/des Betreuers selbst. Der Bevollmächtigte kann nicht mehr tun, als der Vollmacht erteilende Vormund/Betreuer. Würde die Vollmacht, für die allein ich kein Genehmigungsbedürfnis sehe, ausreichen, wäre § 1821 Ziffer 1 BGB 1. Alternative auf äußerst elegante und gefährliche Weise ausgehebelt.

  • Habe jetzt natürlich keinen Kommentar zur Hand, meine mich aber ziemlich deutlich zu erinnern, das eine gesonderte Genehmigung für die Grundschuld nur dann nicht erforderlich ist, wenn die Belastungsvollmacht im Vertrag schon ganz konkret die Grundschuld in allen Punkten bestimmt (Angabe von Gläubiger, Betrag Zinssatz etc.). Meine, dass ich das u.U. im Grundbuch-HRP gelesen hätte? So eine Belastungsvollmacht habe ich aber noch nie erlebt...

  • Zum einen habe ich eine solche in einzelne Feinheiten gehende Vollmacht auch noch nie gesehen, zum anderen muss das Recht selbst genehmigt werden, nicht die Vollmacht. Wenn das wie gesagt für die nötigen Erklärungen des Betreuers/Vormundes selbst gilt, dann auch für den von ihm bevollmächtigten Dritten.

  • Habe zu diesem Thread noch mehrere Fragen:

    Nach diversen Entscheidungen (insbes. OLG Zweibrücken FamRZ 2005,832) und Kommentierungen (z.B. Staudinger 2004 § 1821 BGB RdNr. 57) muss das aufgrund der Belastungsvollmacht bestellte Grundpfandrecht gesondert genehmigt werden.

    Im Umkehrschluss daraus bedeutet dies also jede Änderung eines bereits genehmigten Kaufvertrags, die die bevollmächtigten Notariatsangestellten für die Vertragsparteien und somit auch für den Betroffenen, bewilligen und beantragen, bedürfen einer gesonderten familien-/betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn die Voraussetzungen der §§ 1821,1822 u.a. BGB vorliegen (z.B. Änderung des Gemeinschaftsverhältnisses bei einem subjektiv-persönlichen Vorkaufsrecht, welches nicht mehr für die Berechtigten als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB sondern nunmehr für die Berechtigten als gütergemeinschaftlich Berechtigte bestellt werden soll (hoffe dies geht, ich habe keinen Grundbuch-Kommentar)? Oder wenn bestimmte kleinere Änderungen nun doch aufgrund der Durchführungsvollmacht ohne gesonderte familiengerichtliche oder betreuungsgerichtliche Genehmigung durchgeführt werden können, wo genau zieht man die Trennlinie zwischen diesen kleineren Änderungen ohne gesonderte Genehmigung und den größeren Änderungen/Ergänzungen (z.B. Bestellung eines Finanzierungsgrundpfandrechts), bei der die Genehmigung erforderlich ist?

    Die Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern ein Vertrag, bei der auf der einen Seite der Betroffene, vertreten durch den gesetzlichen Betreuer, dieser wiederum aufgrund der Finanzierungsvollmacht vertreten durch den Bevollmächtigten und auf der anderen Seite die Bank/Sparkasse auftritt. Wem soll die Genehmigung für die Finanzierungsgrundschuld übersandt werden (vgl. auch § 1828 BGB)? a) Dem Bevollmächtigten aufgrund der in dem Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht, wobei in der Belastungsvollmacht regelmäßig keine Angaben zur gerichtlichen Genehmigung, somit auch keine Vollmacht zur Entgegennahme der Genehmigung enthalten ist, b) dem Notar aufgrund des in dem Kaufvertrags enthaltenen Vollzugsauftrags (ggf. verbunden mit der Vereinbarung, dass der Notar auch behördliche/gerichtliche Genehmigungen entgegennehmen kann) oder c) dem Betreuer/sonstigen gesetzlichen Vertreter, da keine wirksame Bevollmächtigung vorliegt und somit uneingeschränkt § 1828 BGB fortgilt. Der betreffenden Person müsste ja eigentlich noch mitgeteilt werden, dass der Vertrag solange schwebend unwirksam ist, bis die Genehmigung dem anderen Teil (Bank/Sparkasse) mitgeteilt wird. Soll dann das Betreuungs-/Familiengericht die Mitteilung an den anderen Teil noch prüfen oder sich auf die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamts verlassen (wobei das Grundbuchamt die Mitteilung an den anderen Teil wegen §§ 20,29 GBO nicht prüft).

  • Die Finanzierungsvollmacht wird grundsätzlich dem Käufer, die in dem Kaufvertrag enthaltene Doppelvollmacht hingegen dem Notar erteilt.

    Ggf. kann man die in dem Kaufvertrag enthaltene Doppelvollmacht des Notars auch hinsichtlich des Finanzierungsgrundpfandrechts anwenden, soweit diese Vollmacht durch den Betroffenen/gesetzlich Vertretenen erteilt worden ist. Dies bedeutet, dass auch dem Notar die Befugnis zur Entscheidung zusteht, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, einschließlich Weiterleitung der Genehmigung an den anderen Teil (Bank/Sparkasse) bzw. dass dem Käufer als Bevollmächtigten diese Befugnis nicht zusteht. Dies würde gegen Alternative a) und für die Alternativen b) oder c) sprechen, wobei in der Alternative c) zu berücksichtigen ist, dass der Betreuer/gesetzliche Vertreter an der eigentlichen Beurkundung des Finanzierungsgrundpfandrechts nicht mitwirkt.

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