Tod des Schuldners in der WVP - noch vorhandenes Girokonto

  • Habe folgendes Problem:

    Der Schuldner ist 2010 während der WVP verstorben; das Verfahren ist durch den Tod beendet.
    Jetzt meldet sich gerade die ehemalige kontoführende Bank des Schuldners und teilt mit, dass auf dem Konto noch Guthaben vorhanden ist. Was passiert jetzt hiermit? Auf die Kosten des Verfahrens, die aufgrund der damaligen Stundung aus der Staatskasse kamen, zahlen? Oder kann man nach dem Tod des Schuldners noch die Nachtragsverteilung anordnen lassen, damit die Gläubiger auch noch etwas bekommen? :confused:

  • Erst einmal unterfällt das Guthaben wohl kaum mehr dem Insolvenzbeschlag, wobei die Herstellung von diesem meines Erachtens nur durch die Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgen kann. Danach ist meines Erachtens auf die Kosten zu "verteilen". Aber ich gebe zu, dass ich von der Frage "wie weiter" keinen blassen Schimmer habe.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Raum für eine Nachtragsverteilung besteht doch aber nur, wenn das Guthaben auf dem Konto schon während des Insolvenzverfahrens bestanden hat. Ist es erst während der WVP (aus den unpfändbaren Einkünften) entstanden, besteht m.E. keine rechtliche Grundlage für eine NV. Man müsste also zuerst den Sachverhalt näher aufklären.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • hm, getreu meinem Grundsatz, das praktisch sinnvolle im rahmen des rechtlich vertretbaren zu tun (ich bin eher dogmatiker !) bin ich doch eher bei Rainer. NTV anordnen und weitersehen !
    Gründe:
    1. mit dem Tod des Schuldners ist "möglicherweise" ein Vermögenswert freigeworden => NTV ist zumindest denkbar
    2. wird die NTV angeordnet, schaumer mal wem man damit auf die Füsse tritt
    3. es muss sowieso in eine Ermittlung eingetreten werden, wer Erbe ist wg. der Verfahrenskosten
    4. wenn keine Erben da sind und es gibt ein Kontenguthaben, muss jedenfalls dann, wenn es nicht die Kosten übersteigt, ein Fiskuserbrecht nicht festgestellt werden; die Kohle ist erstmal an der Kette

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!