Ein immer wieder beliebtes Thema an meiner Behörde: Die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung von Tatsachen.
Gestern hat sich "meine" Geschäftsstelle geweigert, einen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines KFB (wegen Verlusts der ersten Ausfertigung) aufzunehmen, da sie ja dem Publikum die eidesstattliche Versicherung nicht "abnehmen" dürfe.
Da sich diese Auffassung hier bei so einigen hartnäckig hält, ich aber denke, dass derlei Fälle nicht mit - beispielsweise - einer e. V. nach § 899 ZPO vergleichbar sind, würde ich gerne mal Eure Meinung (und natürlich auch Verordnungen, Rechtsprechung pp., falls vorhanden) hierzu wissen. Ich habe die Kröte gestern erstmal geschluckt und den Antrag um des lieben Friedens willen selbst aufgenommen, würde beim nächsten Mal aber gerne Klarheit haben.