"Abnahme" der eidesstattlichen Versicherung durch die Geschäftsstelle

  • Ein immer wieder beliebtes Thema an meiner Behörde: Die eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung von Tatsachen.

    Gestern hat sich "meine" Geschäftsstelle geweigert, einen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines KFB (wegen Verlusts der ersten Ausfertigung) aufzunehmen, da sie ja dem Publikum die eidesstattliche Versicherung nicht "abnehmen" dürfe.

    Da sich diese Auffassung hier bei so einigen hartnäckig hält, ich aber denke, dass derlei Fälle nicht mit - beispielsweise - einer e. V. nach § 899 ZPO vergleichbar sind, würde ich gerne mal Eure Meinung (und natürlich auch Verordnungen, Rechtsprechung pp., falls vorhanden) hierzu wissen. Ich habe die Kröte gestern erstmal geschluckt und den Antrag um des lieben Friedens willen selbst aufgenommen, würde beim nächsten Mal aber gerne Klarheit haben.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich würde hier eher überlegen, ob die Abnahme der e. V. denn wirklich zwingend erforderlich ist.

    Na ja, dass die erste vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen ist, lässt sich meist schlecht beweisen. Kann man sicherlich drüber diskutieren, ist aber keine Antwort auf meine Frage. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • M.E. kann eine eidesstattliche Versicherung als Mittel zur Glaubhaftmachung ja auch im stillen Kämmerlein abgegeben werden. Insofern warum nicht vor dem U.d.G.

    Ich denke, da liegt eine Verwechselung mit der e.V. aus der ZV vor.

    Die gleichen Probleme gibts hier aber auch, insofern wäre ich da auch interessiert, obs da wat anderes als meine Meinung zu gibt.

  • ... ich aber denke, dass derlei Fälle nicht mit - beispielsweise - einer e. V. nach § 899 ZPO vergleichbar sind,...


    ... sind sie m.E. auch nicht, sonst würde sich ja dort mal eine Verweisung außerhalb der ZV finden lassen.
    Mit Rechtsprechungen kann ich nicht dienen. Aber wenn der Antrag schriftlich eingeht, wird er ja auch bearbeitet. Was soll da anders sein, wenn die Leute persönlich bei Gericht vorsprechen? Und wenn deine Geschäftsstellen Probleme mit der sogenannten e.V. haben, sollen sie einfach den Leuten Zettel und Stift geben und dort schreiben sie dann selbst ihre Erklärung auf. Da "nimmt der Udg nicht die e.V. ab" sondern es wäre wir "schriftlich eingegangen".

  • Die Glaubhaftmachung als Beweismittel ist in § 294 ZPO geregelt. Im Zöller steht dazu, dass sie schriftlich, mündlich und sogar per Fax abgegeben werden kann.
    Daher scheidet ein Vorbehalt für eine bestimmt Urkundsperson aus.
    Ob dem Entscheider dieses Beweismittel dann ausreicht´ist eine andere Sache, hat aber nichts damit zu tun, wie oder vor wem die Erklärung nun abgegeben wurde.

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Wie # 6 und 7.
    Wenn hier die SE eine Erklärung mit Vers. an Eides statt aufnimmt, erfolgt die anschließende Bearbeitung auch, wie von beldel beschrieben. Der Erklärende unterschreibt zudem selbst.
    Ich habe keine Bedenken.

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