• Da bin ich auch gespannt, ob die Beschwerde erfolgreich ist. Hauptgrund für die Entlassung war, dass die monatlichen Besuche nicht durchgeführt wurden. Bin mal gespannt, wie das OLG das sieht.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Guten Morgen!

    Nach Studium des Keidel (unergiebig) und einiger Themen hierzu hätte ich gerne eine Fundstelle gewußt, aus der sich ergibt, daß ein Vormundwechsel eine Endentscheidung ist, bei der ich kein Abhilferecht habe. Kennt da jemand was?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG schließt die Abhilfe aus.

    Dass es sich bei der Entlassung des Vormundes um eine Ententscheidung handelt, ergibt sich mittelbar aus der Kommentierung, z. B. dem Münchener Kommentar zum BGB, § 1886 Rn. 18:

    "Gegen den Beschluss über die Entlassung, der grundsätzlich auch dem Mündel (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) zuzustellen ist (§ 164 FamFG), ist die Beschwerde statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 1 RPflG)."

    Im § 58 FamFG ist zu lesen, dass die Beschwerde gegen Endentscheidungen möglich ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!