• Ich habe einen Vormund wegen pflichtwidrigen Verhaltens entlassen und einen Verein als neuen Vormund bestellt. Da die Entlassung ja mit Erlass wirksam wird, ist ja bereits der Verein Vormund. Dieser hat mir nun mitgeteilt, dass er seine Einwilligung gem. § 1796a BGB nicht erteilt hat und diese auch nicht erteilen wird. Diese Einwilligung ist uns bisher noch nie vorgelegen, allerdings muss sie laut Münchner Kommentar zu jeder Vormundschaft erteilt werden und kann nicht allgemein erteilt werden. Hintergrund ist der, dass der Verein keine Kapazitäten mehr hat, was uns jedoch nicht mitgeteilt wurde. Nun habe ich die Situation, dass ich momentan gar keinen Vormund habe. Noch dazu hat der alte Vormund gegen die Entlassung Beschwerde eingelegt.

    Wie sollte ich nun weiter verfahren? Doch wohl zuerst einen neuen Vormund bestellen und dann über die Beschwerde entscheiden lassen?!

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Ist es denn eine Abhilfe? Denn ansonsten hat das Mündel ja bis zur Entscheidung des OLG, und die kann ja etwas länger dauern, keinen gesetzlichen Vertreter. Da es sich um eine ziemlich komplizierte Vormundschaft handelt sind auch einige Dinge zu erledigen. Von daher ist dieses Ergebnis nicht zufrieden stellend.

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  • Wieso sollte es keine sein ? Schließlich hast Du eine Endentscheidung zu Lasten des alten Vormundes getroffen.
    Da Du nicht abhelfen kannst , bedarf es ( nur ) der Vorlage an das OLG.

    Auf welcher Grundlage willst Du denn einen Vormund einsetzen, wenn über die "Rechtmäßigkeit" der Entlassung des alten noch nicht entschieden ist ?

    Wäre die Beschwerde nicht eingelegt worden, könnte man über Dein Ansinnen anders denken; so aber nicht.

    Ob das Beschwerdegericht über § 68 III FamFG eine einstweilige Anordnung erlassen darf , habe ich nicht detailliert geprüft.
    Dies ist allerdings auch nicht Deine Baustelle.

    Im übrigen ist das Kind für Einzelmaßnahmen während des Beschwerdeverfahrens ja über § 1846 BGB "abgesichert":cool:.

  • Der entlassene Vormund hat sich ja nur gegen die Entlassung beschwert. Und über die entscheide ich ja nicht. Von daher tendiere ich immer noch dazu, einen neuen Vormund zu bestellen. Denn dadurch ist der entlassene Vormund ja auch nicht beschwert.

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  • Der entlassene Vormund hat sich ja nur gegen die Entlassung beschwert. Und über die entscheide ich ja nicht. Von daher tendiere ich immer noch dazu, einen neuen Vormund zu bestellen. Denn dadurch ist der entlassene Vormund ja auch nicht beschwert.

    Ach ja ?:confused:

  • Sehe ich schon so. Es handelt sich ja nur um die Person des neuen Vormunds. Und die Bestellung eines neuen Vormunds ist ja nur die zwangsläufige Folge der Entlassung. Denn wenn die Entlassung aufgehoben ist, ist ja auch der neue Vormund entlassen.

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  • Bedenkt bitte, dass die Entlassung des Vormundes ja nicht von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig ist, sie wird mit der Bekanntgabe an den alten Vormund wirksam. Ich habe letztens auch die Entlassung des alten Vormunds und die Bestellung eines neuen (war hier das Jugendamt, sodass es einer Verpflichtung nicht bedurfte) in einem Beschluss verfasst und damit gleichzeitig bekannt gemacht, sodass beides gleichzeitig wirksam wurde. Damit wurde gewährleistet, dass das Kind nicht zwischenzeitlich ohne gesetzlichen Vertreter dasteht.

  • Das ist alles richtig.
    Dennoch muss die Beschwerde entsprechend dem vorgegebenen Weg behandelt werden.

    Wie siehst Du das mit der ( parallel beabsichtigten ) Entlassung des bestellten Vereins ?

  • Der entlassene Vormund hat sich ja nur gegen die Entlassung beschwert. Und über die entscheide ich ja nicht. Von daher tendiere ich immer noch dazu, einen neuen Vormund zu bestellen. Denn dadurch ist der entlassene Vormund ja auch nicht beschwert.


    Ich kann die Gedanken durchaus nachvollziehen.

    Der abberufene Vormund ist durch seine Entlassung und Bestellung eines neuen Vormundes beschwert.

    Wenn jedoch der neue Vormund (aus welchen Gründen auch immer, z. B. ebenfalls Ungeeignetheit) wiederum entlassen und gegen einen neuen Vormund "ausgetauscht" wird, dürfte dies den als erstes eingesetzten Vormund nicht berühren.

    Sein Problem ist letztlich "nur" seine Entlassung, aber nicht eventuelle Vormundwechsel nach seinem Ausscheiden. Sonst müsste er sich auch zukünftig gegen entsprechende Beschlüsse beschweren dürfen.

  • Andy.K:
    Schau Dir mal diesen Satzteil von #1 an :;)

    "Wie sollte ich nun weiter verfahren? Doch wohl zuerst einen neuen Vormund bestellen"

  • Wenn aber der Verein als neuer Vormund bestellt wurde, gibt es doch im Moment einen Vormund, sodass (nicht noch ein) neuer zu bestellen ist. Der Verein als Vormund mag unter fehlerhafter Anwendung des Gesetzes (mangelnde Zustimmung) bestellt worden sein, aber deswegen ist dieser Beschluss ja nicht von sich aus nichtig. Der Verein seinerseits muss über Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses erreichen - dummerweise geht die Akte dann auch in dieser Sache zum OLG, da das Familiengericht nicht zur Abhilfe befugt ist.
    Solange dieser Beschluss nicht aufgehoben wurde, braucht man halt noch gar keinen neuen Vormund. Insoweit ist der Gedanke "zuerst einen neuen Vormund bestellen" nicht nachvollziehbar.

  • Ich muss meinen Beitrag in #4 berichtigen.:oops:
    Die Möglichkeit für einstweilige Anordnungen durch das Beschwerdegericht ergibt sich bereits aus § 64 III FamFG und nicht aus 67 .
    Ich gehe aber davon , dass dies nur auf den Beschwerdegegenstand bezogen möglich ist.

  • ..... Der Verein als Vormund mag unter fehlerhafter Anwendung des Gesetzes (mangelnde Zustimmung) bestellt worden sein, aber deswegen ist dieser Beschluss ja nicht von sich aus nichtig. ....

    In § 1791a BGB heißt es: die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

    Der Beschluss ist vielleicht nicht nichtig, die Bestellung aber nicht wirksam geworden. Erinnere Dich mal an die Schärfe des Forums, wenn der Vormund seinen Handschlag nicht bekommen hat. Wieso sollte der Verein ein Rechtsmittel einlegen müssen? Wenn er nicht wirksam bestellt ist, ist er durch einen solchen Beschluss auch nicht beschwert. Er hat ja sogar erklärt, dass er nicht einwilligt. Angesichts der Feindseligkeiten zwischen Oilers und "seinen" Vereinen hätten die ihn auch einfach schweigend ins Leere laufen lassen können.

  • Da der Verein durch schriftliche Verfügung bestellt wurde, was in dem Falle ausreicht, ist er dadurch zum Vormund geworden, auch wenn dies rechtsfehlerhaft erfolgte, weil die Zustimmung fehlte. Dies muss der Verein dann halt wieder aus der Welt schaffen, indem er Rechtsmittel gegen diesen Beschluss einlegt. Anders geht das gar nicht, denn durch den Beschluss wurde er nunmal wirksam bestellt. Der Verein kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, er wäre nicht Vormund, weil er die Zustimmung nicht gegeben hat. Entscheidend ist ausschließlich der gerichtliche Beschluss.

    Das ist also schon etwas anderes als die Diskussion um § 1789 BGB.

  • :daumenrau
    Dies sehe ich genauso , da bzgl. der Wiksamkeit der Bestellung allein auf § 40 I FamFG abzustellen ist und nicht auf das materielle Recht.
    Dieses mag ( lediglich ) zu einer erfolgreichen Beschwerde führen , die allerdings auch fristgemäß eingelegt sein muss.

    Ob die in #1 erwähnte "Mitteilung" des Vereins als entspr. Beschwerde einzustufen ist, kann m.E. ohne Aktenkenntnis nicht beurteilt werden.

  • Ich habe jetzt in Rücksprache mit einem OLG-Richter einen neuen Vormund bestellt. Denn da für das Mündel einiges zu regeln ist, wäre es nicht verantworten, zwar evtl. einen Vormund zu haben, der jedoch nicht handelt. Ich werde ja sehen, wie das OLG dann entscheidet.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Na dann wollen wir mal hoffen und :hoffebete, dass die Beschwerde des entlassenen Vormundes erfolglos bleibt......

    Bin gespannt , wie man aus der Nummer wieder raus kommt und hoffe ( gleichfalls wie inständig ), dass Du uns über den Fortgang berichtest.

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