Eigenverwaltung und Einstellungsantrag im ZVG-Verfahren

  • Wir haben folgendes Problem:

    Über das Vermögen der Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren ist Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin beantragt nun die Einstellung des Verfahrens gem. § 30 d Abs. 1 ZVG analog. Stöber geht hier von einer Antragsberechtigung der Schuldnerin aus (vgl. 19. Auflage, Rn. 8 zu § 30 d). Durch die Reform des Insolvenzrechtes und die damit verbundene Änderung des § 30 d ZVG könnte diese Meinung jedoch ggf. nicht mehr vertreten werden. Zum 01.03.2012 wurde § 30 d Abs. 4 S. 2 ZVG eingefügt, welcher dem Schuldner das Antragsrecht einräumt, sofern ein vorläufiger Sachwalter bestellt ist. Nach Anordnung der Eigenverwaltung sieht § 30 d Abs. 1 ZVG jedoch kein Antragsrecht des Schuldners mehr vor.

    Kann mir jemand weiterhelfen? Ich habe leider keine aktuelle Kommentierung zum Insolvenzrecht und würde gern wissen, warum der Gesetzgeber dieser Unterscheidung vornimmt. Danke schon mal...

  • Ich versuche mal einen Anfang, ohne jetzt allerdings tief in die Problematik eingestiegen zu sein (lasse mich also gerne korrigieren) :):
    Ich vermute mal ganz stark, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des § 30d Abs. 4 ZVG um Satz 2 nichts Böses im Hinblick auf Abs. 1 wollte, sondern nur für die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters nach § 270a InsO (neu ab 01.03.2012) die Antragsbefugnis regeln wollte.
    Das würde vom Regelungsinhalt auch passen, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sowohl bei Bestellung eines vorläufigen (§ 270a InsO) wie "endgültigen" Sachwalters (§ 270 InsO) beim Insolvenzschuldner verbleibt.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

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