Erst Ausschlagung, jetzt Erbscheinsantrag

  • Vor 5 Jahren haben hier die Mutter und der Bruder des Erblassers als einzige bekannte gesetzliche Erben die Ausschlagung erklärt. Jetzt ist einer der beiden bei dem Gericht seines Wohnorts gewesen und hat einen Erbschein zu je 1/2 beantragt. Dieser Erbschein ist nur für Grundbuchzwecke beantragt. Ich vermute, dass das Vorhandensein des Grundbesitzes jetzt erst bekannt geworden ist. Ich gehe auch davon aus, dass die beiden vergessen haben, dass die hier mal ausgeschlagen haben, denn im Erbscheinsantrag steht davon nichts. Jetzt muss ich den Antragsteller (und auch die andere Miterbin?) ja wohl anschreiben, dass die erst die Anfechtung der Ausschlagung erklären müssen. Sollte als Anfechtungsgrund - wovon ich ausgehe - angegeben werden, dass der Grundbesitz zuvor nicht bekannt war, wäre das doch ein Anfechtungsgrund, oder?
    Ich weiß nur nicht, ob ich, sollte die Anfechtung begründet sein, den Erbschein dann aufgrund des mir jetzt vorliegenden Erbscheinsantrags erteilen kann, oder ob ein neuer Antrag gestellt werden muss? Im jetzigen Antrag hat der Antragsteller ja schließlich auch eine falsche eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Annahme der Erbschaft der Miterbin abgegeben.
    Wäre für Tipps hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise dankbar!

  • Ich denke, ich würde dem Antragsteller ungefähr Folgendes schreiben:
    In pp. haben Sie und die Miterbin .... die Erbschaft durch Erklärung vom .... ausgeschlagen und sind damit von der Erbfolge ausgeschlossen. Eine Anfechtung dieser Ausschlagung wurde nicht erklärt, ein Anfechtungsgrund nicht vorgetragen. Es wird daher - auch im Kosteninteresse - um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurück genommen wird. Sollten Rechtsfragen bestehen, müssten Sie sich durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe beraten lassen. Das Amtsgericht ist zu einer Rechtsberatung grundsätzlich nicht befugt.

    Eine tiefergehende "Beratung" würde ich nicht machen, aber die eventuell bestehenden Möglichkeiten wären damit aufgezeigt, ohne dass eine Zusage in irgendeiner Form gegeben wird.

  • Ich denke, ich würde dem Antragsteller ungefähr Folgendes schreiben:In pp. haben Sie und die Miterbin .... die Erbschaft durch Erklärung vom .... ausgeschlagen und sind damit von der Erbfolge ausgeschlossen. [Eine Anfechtung dieser Ausschlagung wurde nicht erklärt, ein Anfechtungsgrund nicht vorgetragen.] Es wird daher - auch im Kosteninteresse - um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurück genommen wird. Sollten Rechtsfragen bestehen, müssten Sie sich durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe beraten lassen. Das Amtsgericht ist zu einer Rechtsberatung grundsätzlich nicht befugt.Eine tiefergehende "Beratung" würde ich nicht machen, aber die eventuell bestehenden Möglichkeiten wären damit aufgezeigt, ohne dass eine Zusage in irgendeiner Form gegeben wird.


    Wobei man sich das: [...] auch sparen kann. Warum sollte ich jemanden dahingehend beraten ['Rechtsberatung'?]

  • Ich denke, ich würde dem Antragsteller ungefähr Folgendes schreiben:
    In pp. haben Sie und die Miterbin .... die Erbschaft durch Erklärung vom .... ausgeschlagen und sind damit von der Erbfolge ausgeschlossen. Eine Anfechtung dieser Ausschlagung wurde nicht erklärt, ein Anfechtungsgrund nicht vorgetragen. Es wird daher - auch im Kosteninteresse - um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurück genommen wird. Sollten Rechtsfragen bestehen, müssten Sie sich durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe beraten lassen. Das Amtsgericht ist zu einer Rechtsberatung grundsätzlich nicht befugt.

    Eine tiefergehende "Beratung" würde ich nicht machen, aber die eventuell bestehenden Möglichkeiten wären damit aufgezeigt, ohne dass eine Zusage in irgendeiner Form gegeben wird.

    :daumenrau So würde ich es auch machen. Hatte ich auch gerade in einem Fall.
    Da hat ein Miterbe nicht die Erbschaft ausgeschlagen, alle anderen haben. Es kam auch ein Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichn Erbscheines. Ich habe denen dann mitgeteilt, dass der ES so nicht erteilt werden kann, da sie am.... die Erbschaft ausgeschlagen haben und somit von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Lediglich der ... hat nicht ausgeschlagen und könnte einen Alleinerbschein beantragen.

    Ich hab mir übrigens auch sämtliche Hinweise auf Anfechtungen verkniffen...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Der bisherige Antrag kann ja nicht richtig und vollständig sein. Ich würde erstmal abwarten, was jetzt kommt und dann prüfen, ob evtl. eine Ergänzung/Abänderung möglich ist.

  • und wenn's tatsächlich weiter geht, nicht vergessen, en durch die Ausschlagung evtl. Erbenden rechtliches Gehör zu gewähren.

  • Der Sohn des Erblassers sowie dessen Kinder haben die Erbschaft ausgeschlagen. Über die erfolgte Ausschlagung wurde die Ehefrau des Erblassers mit dem üblichen Schreiben benachrichtigt (mit ZU). Weitere Ausschlagungen erfolgten nicht. Nun, zwei Jahre später, kommt der Erbscheinsantrag der Ehefrau nach gesetzlicher Erbfolge. Die Ausschlagung des Sohnes wurde im ES- Antrag nicht mit angegeben

  • Der Sohn des Erblassers sowie dessen Kinder haben die Erbschaft ausgeschlagen. Über die erfolgte Ausschlagung wurde die Ehefrau des Erblassers mit dem üblichen Schreiben benachrichtigt (mit ZU). Weitere Ausschlagungen erfolgten nicht. Nun, zwei Jahre später, kommt der Erbscheinsantrag der Ehefrau nach gesetzlicher Erbfolge. Die Ausschlagung des Sohnes wurde im ES- Antrag nicht mit angegeben

    Das kann man durchaus mal vergessen.
    Ich würde lediglich eine Ergänzung und "Berichtigung" des Antrags verlangen.

    Eine Vorlage an die StA wegen falscher e.V. halte ich für überzogen. Kannst du aber theoretisch immer machen bei einer e.V. und dann soll die StA beurteilen, ob sie das weiter verfolgen.

  • Übrigens hat der Notar, der damals die Erbausschlagung beurkundet hat, auch den jetzigen Erbscheinsantrag beurkundet.

    Kannst du dich an jede Ausschlagung erinnern, die du vor 2 Jahren beurkundet hast?

    Ich sehe es wie DippelRpfl und halte es für gut denkbar, dass die Ausschlagung des Sohnes vergessen wurde.

  • Beim Gericht kann das nicht passieren, da alles im System hinterlegt ist. Ist das bei Notaren nicht auch so?


    Wenn man nach Vorstücken sucht :)
    Sollte sicherlich beim Notar auch so sein, dass man das macht. Möglich sein, wird es schon, denke ich.

    Aber die Antragstellerin kann ja nichts dafür, wenn der Notar das nicht macht.
    Sie kann ja nur an Eides statt versichern, was sie weiß. Und sie hat die Ausschlagung bestimmt vergessen. Der Antrag war ja auch zu ihren Ungunsten, die Erbquote ist ja in Wirklichkeit wohl höher als beantragt.

    Für mich bleibt es daher dabei wie ich oben geschrieben habe :)

  • Ein Notar sollte doch auch nicht zwei Erbscheinsanträge nach einem Erblasser beurkunden. Denn auch wenn die Beurkundungen Jahre auseinander liegen, sollte auffallen, dass nach dem Erblasser bereits ein Vorgang existiert.
    Interessant, dass das beim Notar nicht erkannt werden kann.

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