Bin auf der Suche nach Meinungen zu folgender Konstellation:
Sachverhalt: Insolvenz eines Unternehmens mit Arbeitnehmern. Nach Eröffnung verkauft der Verwalter die gesamten Assets an einen Erwerber (= Betriebsübergang, § 613a BGB). Unmittelbar darauf kündigt der Erwerber den Arbeitnehmern, die nun vom Erwerber Urlaubsabgeltung für vor der Insolvenz aufgelaufenen Urlaub verlangen.
Verhältnis 1 (Erwerber - Arbeitnehmer): Nach § 613a BGB haftet der Erwerber zwar nicht für Ansprüche, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 IV BUrlG entsteht jedoch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann nicht einem bestimmten Zeitraum vor der Insolvenz zugeordnet werden (BAG, Urteil vom 25.03.2003, Az. 9 AZR 174/02). Daher haftet der Erwerber gegenüber dem Arbeitnehmer für den Abgeltungsanspruch in voller Höhe (BAG, Urteil vom 18.11.2003, Az. 9 AZR 347/03) und nicht die Masse. So weit, so unverständlich, so gut.
Verhältnis 2 (Erwerber - Insolvenzverwalter): Jetzt kommt aber - endlich - der BGH ins Spiel: In zwei Entscheidungen (Urteil vom 04.07.1985, Az. IX ZR 172/84 und Beschluss vom 25.03.1999, Az. III ZR 27/98) nimmt der BGH eine Aufteilung der Haftung für Urlaubsansprüche im Verhältnis zwischen Betriebsveräußerer und -erwerber vor. Hat der Erwerber Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub erfüllt, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind, so schuldet der Veräußerer nach § 426 BGB "anteiligen Ausgleich in Geld".
Meine bescheidene Ansicht: Im ersten Schritt kann der Erwerber wegen der von ihm (im Verhältnis 1) erfüllten Urlaubsabgeltungsansprüche den Insolvenzverwalter (im Verhältnis 2) auf anteiligen Ausgleich in Anspruch nehmen kann, und zwar im Verhältnis der Arbeitszeiträume vor und nach dem Betriebsübergang. Im zweiten Schritt würde ich diese Ausgleichsansprüche als Masseverbindlichkeit ansehen (BAG, Urteil vom 25.03.2003, Az. 9 AZR 174/02).
Vielleicht könnt Ihr Euch die Sache einmal in einer (oder in fünf) ruhigen Minute(n) durchdenken. Liege ich (völlig) falsch?