• Hallo,

    ich hoff mal, ich hab das richtige Unterforum erwischt:

    Immer noch meine Strafabteilungsvertretungsmisere:

    Der Angeklagte ist zu ner Bewährungsstrafe verurteilt worden, notwendige Auslagen der dem Verfahren beigetretenen Nebenklägerin hat er zu tragen. Jetzt hab ich hier den KFA vom Nebenklägervertreter, hätte ja also grundsätzlich nen KFB gegen den Verurteilten zu erstellen.

    Jetzt liegt mir aber ein Beschluss vor, dass über das Vermögen des Verurteilten im April 2012 ein Insoverfahren eröffnet wurde.

    Meine Frage: greift hier § 240 ZPO? Weil eigentlich betrifft das Verfahren ja nicht die Insolvenzmasse...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Der Angeklagte ist zu ner Bewährungsstrafe verurteilt worden, notwendige Auslagen der dem Verfahren beigetretenen Nebenklägerin hat er zu tragen. Jetzt hab ich hier den KFA vom Nebenklägervertreter, hätte ja also grundsätzlich nen KFB gegen den Verurteilten zu erstellen.

    Jetzt liegt mir aber ein Beschluss vor, dass über das Vermögen des Verurteilten im April 2012 ein Insoverfahren eröffnet wurde.

    Meine Frage: greift hier § 240 ZPO? Weil eigentlich betrifft das Verfahren ja nicht die Insolvenzmasse...

    Nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren der Kostenfestsetzung nach der ZPO. Nach § 240 ZPO wird das Kostenfestsetzungsverfahren durch die Insolvenzeröffnung auch dann unterbrochen, wenn die Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist, BGH v. 15.05.2012 - VIII ZB 79/11.

    Die Kostenfestsetzung betrifft durchaus die Insolvenzmasse, wenn die Kostenforderung Insolvenzforderung ist, was hier der Fall sein dürfte, vgl. zB OLG Koblenz v. 03.02.2012 - 10 U 742/11.

  • Keine Unterbrechung allerdings, wenn man
    a) das Kostenfestsetzungsverfahren hier als eigenständiges Verfahren i.S.d. § 240 ZPO ansieht und
    b) meint, daß dieses Verfahren erst durch den Kostenfestsetzungsantrag anhängig wird und
    c) der Festsetzungsantrag erst nach Insolvenzeröffnung gestellt wurde...

    BGH v. 11.12.2008 - IX ZB 232/08

  • sorry, die BHG-Entscheidung befasst sich mit anderer Zielrichtung (Aktiv-Passiv-Rolle im Prozess!)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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