Unterschrift Betreuerausweis

  • Es geht sicher letztlich darum, dass der Ausdruck des BA mittels Computerprogrammes erfolgt und der Name des zuständigen Rechtspflegers austomatisch erscheint.

    Eleganter sieht dann sicher aus mit i. V. zu unterzeichnen als den Namen durchzustreichen und den eigenen handschriftlich zu vermerken.

    Und selbst wenn man den Namen durchstreicht und den eigenen daneben hinschreibt, vermittelt das "i.V." demjenigen, der die Bestallung irgendwann vorgelegt bekommt, dann auch, weshalb da etwas handschriftlich geändert wurde.

    Warum unterscheibt nicht die Servicekraft, welche die Bestallung ausdruckt diese?

    Funktioniert bei der Bestellungsurkungen der Insolvenzverwalter doch auch.....

    Das wurde hier vor einiger Zeit schon besprochen im Hinblick darauf, ob die Geschäftsstelle dies überhaupt unterschreiben darf.

  • Die Bestallungsurkunde ist ein deklaratorisches Ausweisdokument.


    Dann könnte es doch auch der UdG unterschreiben. Wo steht, dass der Ausweis vom Rechtspfleger unterzeichnet werden muss?

    Ich sehe daher nicht, wieso es gegen die sachliche Unabhängigkeit verstößt, wenn man i.V. unterschreibt.


    Das Thema hat mit sachlicher Unabhängigkeit nichts zu tun. Hier geht es lediglich darum, ob der Rechtspfleger als solcher "In Vertretung" zeichnen darf. Und da sage ich: NEIN, darf er nicht. Denn er handelt in diesem Fall nicht als Vertreter, sondern ist im Vertretungsfall der zuständige Rechtspfleger.

    Ich finde es ist mit den von Valerianus unter Beitrag Nr. 11 beschriebenen Fällen vergleichbar.


    Die von Valerianus genannten Fälle haben aber m.E. konstitutive Wirkung.

  • Es geht sicher letztlich darum, dass der Ausdruck des BA mittels Computerprogrammes erfolgt und der Name des zuständigen Rechtspflegers austomatisch erscheint.

    Eleganter sieht dann sicher aus mit i. V. zu unterzeichnen als den Namen durchzustreichen und den eigenen handschriftlich zu vermerken.

    Und selbst wenn man den Namen durchstreicht und den eigenen daneben hinschreibt, vermittelt das "i.V." demjenigen, der die Bestallung irgendwann vorgelegt bekommt, dann auch, weshalb da etwas handschriftlich geändert wurde.


    Wenn wir den Namen des Kollegen streichen und den eigenen händisch hinzusetzen, unterschreiben wir anschließend natürlich nicht mit i. V.

  • Wie handhabt Ihr das mit der Unterschrift des Rpfl. auf dem Betreuerausweis? Kann der Vertreter auch mit i. V. unterschreiben, weil der zuständige Rpfl. nicht da ist? Oder muss der Ausweis mit dem Namen des Vertreters gedruckt sein? Hat jmd. Vorschriften dazu?

    So, wie ich auch einen Grundschuldbrief nicht mit "i.V." unterzeichne, falls der verursachende Rechtspfleger nicht greifbar ist, unterschreibe ich auch den Betr. Ausweis nicht mit "i.V.". Entweder der Ausweis wird neu gedruckt oder es bleibt (wenn nicht eilbedürftig) liegen bis zur Rückkehr des "eigentlichen" Rechtspflegers.

  • Ich streiche den Namen des abwesenden Kollegen durch, unterschreibe mit meinem Namen und setze meinen Namensstempel (Name, Rechtspflegerin) darunter, damit jeder weiß, wer da in welcher Funktion unterschrieben hat. i. V. halte ich ebenfalls für falsch.
    Den Ausweis neu auszudrucken ist ein überflüssiger Aufwand, der die Umwelt belastet und für den wir auch nicht die Zeit haben.

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