Titelumschreibung?

  • Der Schuldner ließ sich in unserer Kanzlei beraten. Er füllte den Mandantenfragebogen aus als Inhaber der Firma X. Unsere Rechnung bezahlte er nicht. Daraufhin folgte Mahnverfahren. Nun haben wir einen Titel gegen die Firma X und den Schuldner als Inhaber. Der GVZ wurde mit der ZV beauftragt. Nun teilt dieser folgendes mit: „Nach Angaben des Firmeninhabers (Schuldner) war ehemals geplant, die Firma X zu gründen. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch. Daraufhin wurde die Firma Y gegründet und im Handelsregister eingetragen. Die Firma Y ist Schuldnerin in diesem Verfahren.“ … und dass über das Vermögen der Firma Y bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wir haben zu diesem Verfahren unsere Forderung angemeldet. Der Insolvenzverwaltung schrieb uns allerdings an, dass das Insolvenzverfahren der Firma Y und nicht der Firma X ist.

    Nun ist meine Frage, ob wir unsere Forderung nicht anmelden können, obwohl der gleiche Inhaber und ob im Falle einer Titelumschreibung Gerichtskosten entstehen.


    Vielen Dank!!!

  • Ich glaube in dem Fall ist eine Titelumschreibung nicht möglich. Die Firma, die ihr mit dem Titel in Anspruch nehmen wollt, existierte ja nie. Das heißt, es könnte auch keine Rechtsnachfolge entstanden sein.
    Meines Erachtens habt ihr einfach nur einen unsinnigen Titel, der nicht zur Vollstreckung taugt.
    Als einzige Möglichkeit sehe ich, dass der Titel nach § 319 "berichtigt" werden könnte, wenn ihr dem mahngericht nachweist, dass dei Firma nie bestanden hat und ihr den Titel nicht gegen die Firma X sondern gegen den Inhaber haben wolltet.

    Was war das denn für eine Firma? Gesellschaft oder Einzelfirma? Wenn ich richtig verstehe auch nie iM HRA/ HRB eingetragen?!

  • Was war das denn für eine Firma? = eine GmbH
    Wenn ich richtig verstehe auch nie iM HRA/ HRB eingetragen?! = das nehme ich auch an aber genaue Informationen habe ich nicht

    Wenn wir den Titel berichtigen, können wir dann unsere Forderung in dem Insolvenzverf. der Firma Y anmelden?

  • @heideröschen: Ich würde den Titel nicht berichtigen. Der Gläubiger muss sich vorher im Klaren sein, gegen was oder wen er einen Titel erwirken will. Und hat der Gläubiger eine nicht existente Firma angegeben, dann wollte er auch gegen diese Firma einen Titel und nicht gegen eine andere.

    Ich habe hier reihenweise solchen Berichtigungen und "Rechtsnachfolgen" zurückgewiesen, weil sich der (anwaltlich vertretene) Gläubiger erst im Vollstreckungsverfahren die Mühe gemacht hat, mal einen genaueren Blick auf Firma und / oder Rechtsform zu werfen. GmbH ist eigentlich Einzelunternehmer und umgekehrt, "Rechtsnachfolge", weil kein Titel gegen die Mutter, sondern gegen den damals minderjährigen Sohn, der nun erwachsen ist, gewünscht wurde etc ...

  • @heideröschen:
    weil sich der (anwaltlich vertretene) Gläubiger erst im Vollstreckungsverfahren die Mühe gemacht hat, mal einen genaueren Blick auf Firma und / oder Rechtsform zu werfen.

    Der Schuldner hatte ja als Mandant die Firma angegeben und sich selbst als Inhaber + er hatte eine Visitenkarte hier gelassen (auf den Firmennamen). Laut Ihrer Auffassung hätte man erstmal eine Anfrage im Handelsregister machen müssen? Man denkt ja bei den Angaben, die ein Firmeninhaber macht, nicht gleich dass er was "Unwahres" angibt.

  • die welt ist gerade beim inkasso grundsätzlich schlecht und von den aussagen der schuldner bzw. künftigen schuldner ist mindestens die hälfte gelogen, vom rest sind 50 % zudem unglaubwürdig.

  • Sina: Ja, nicht gleich. Aber wenn die Rechnungen nicht bezahlt werden schon. Und wenn es dann so weit kommt, dass ein Mahn- / Klageverfahren gegen den Mandanten eingeleitet wird, sollte man sich vorher noch einmal davon überzeugen, ob es den überhaupt gibt bzw. wie.

    Ich hatte hier ein VU gegen eine GmbH vorliegen. Im verfahren ging es um eine RA - Honorarforderung. Zufäiig war mir der Name der Firma ein Begriff, nicht aber als GmbH; im HR nachgesehen - die Fa. gibt es nicht. Auf die zwischenverfügung kam eine pampige Antwort so auf die Art: geht den Rechtspfleger gar nichts an, schließlich liegt VU vor.

    :lgbestat:

  • Na gut, aus den Fehlern lernt man. Für die Zukunft werde ich das dann so machen. Sie raten also, die Sache wegzulegen?



    Naja, sagen wir mal so: den vorliegenden MB / VB umzuschreiben bringt nichts

    Wie es mit der Forderung gegen X aussieht, dazu ist zu dieser Firma zu wenig gesagt. Gründungs-GmbH, Einzelfirma ...? Befindet sich der Einzelunternehmer in der Insolvenz?

    Ich würde zumindest ma prüfen, inweiweit eine Forderung gegen X bzw. den Inhaber o.. geltend gemacht werden kann.

  • die welt ist gerade beim inkasso grundsätzlich schlecht und von den aussagen der schuldner bzw. künftigen schuldner ist mindestens die hälfte gelogen, vom rest sind 50 % zudem unglaubwürdig.

    Der statistische Wahrheitsgehalt von Deere's Aussage mag mal dahingestellt sein, allein: Was ist von einer Bankerwelt zu halten, die ihr ganzes Geschäft auf Menschen bauen, von denen sie eine solche Meinung hat?:gruebel:

  • Das Problem liegt hier ja direkt beim Titel und gegen wen dieser beantragt und geschaffen wurde. Sollte die benannte Schuldnerin nicht existieren, dann gibt es auch keine Forderung gegen diese.
    Ich denke, man könnte mit Erfolg wohl gegen den "Inhaber" bzw. die handelnde natürliche Person vorgehen, sprich einen Titel schaffen. Ob aus diesem die Forderung dann aber beigetrieben werden kann, das steht auf einem anderen Blatt.

    Und zu den Angaben und Überprüfungen, wer nicht ins Handelsregister schaut, der ist selber schuld. Anders kann man das nicht ausdrücken, denn für die Verlautbarungen der Rechtsverhältnisse ist das Register doch gerade da. Ab dem neuen Jahr wird es dann ja auch leichter.
    Ich wundere mich auch, wie wenig der Rechts- und geschäftsverkehr mit dem Register umzugehen weiss. Als ein Geschäftsführer im ZVG Termin von mir bieten wollte für seine GmbH, erstmalig, fiel er aus allen Wolken, das ich die Eintragungsnachricht seiner GmbH mit ihm als GF von vor 6 Jahren nicht als ausreichenden Nachweis ansehe. Bislang hätte das immer gereicht im Geschäftsverkehr.

  • der Inhaber hatte im Jahre 2002 bereits ein Insolvenzverfahren. Das Eröffnungsbeschluss lautet wie folgt:"Über das Vermögen des .. (Schuldnername), handelnd unter ...(Schuldnername + Systemmontagen). Also wieder ein anderer "Firmenname". Ist das AZ "IN" für Privatinsolvenz?

  • Ne, IN steht für Regelinsolvenz, ein vereinfachtes Insolvenzverfahren wird unter IK geführt.

    Sieht nach einem saublöden Fall aus.
    Hat sich der Schuldner denn vor 2002 beraten lassen? Oder im laufenden Insolvenzverfahren bzw. Wohlverhaltensphase?

  • Ne, IN steht für Regelinsolvenz, ein vereinfachtes Insolvenzverfahren wird unter IK geführt.

    Sieht nach einem saublöden Fall aus.
    Hat sich der Schuldner denn vor 2002 beraten lassen? Oder im laufenden Insolvenzverfahren bzw. Wohlverhaltensphase?

    Der Schuldner war 2006 bei uns. Ich gehe daher davon aus, dass momentan in diesem Verfahren noch die WVP läuft. Ich weiß aber nicht, ob wir in diesem Verfahren dann nach der WVP weiter vollstrecken können. Denn der Titel lautet gegen die Firma X + Schuldner als Inhaber. Können wir vielleicht den GVZ wieder zu dem Schuldner schicken mit dem Hinweis, dass das InsoV der Firma Y für uns "irrelevant" ist, weil den Titel gegen die Firma X haben und somit vollstrecken können? :confused::oops:

  • Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Einzelfirma handelt.

    Dann ist eine Umschreibung nicht erforderlich, da Personengleichheit vorliegt. Sollte im Titel allerdings nur die Firma angegeben sein, nicht der Inhaber, ist dies sowieso kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, mangels Parteienbezeichnung.

    Die Forderung kann dann im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Falls das Verfahren jedoch schon aufgehoben sein sollte und nur noch die Wohlverhaltensphase läuft, ist es hierfür zu spät.

    Falls dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird, ist eine Vollstreckung überhaupt nicht mehr möglich.

    Sollte es sich aber um eine juristische Person handeln, geht gar nichts mehr. Eine Titelberichtigung ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller bereits die Partei falsch bezeichnet.

  • Ja, vorausgesetzt es handelt sich um Personengleichheit, wie z.B. bei einer Einzelfirma mit demselben Inhaber.

    Ein Titel ist für die Anmeldung auch nicht erforderlich.

    Wichtig ist, dass man den Schuldner mit seinem bürgerlichen Namen bezeichnet, um Zweifel auszuräumen.

  • Es läuft jetzt aber ein InsoV der anderen Firma von ihm. Darf man dort - da gleicher Inhaber - die Forderung anmelden?

    Wenn ich alles richtig verstanden habe handelte es sich im ersten Fall um ein Einzelunternehmen und im 2. Fall um eine GmbH? Dann kann die Forderung nicht angemeldet werden, da wir es rechtlich mit unterschiedlichen Personen zu tun haben (auch, wenn der ehemalige Einzelunternehmer die Anteile an der GmbH halten sollte). Oder sieht das jemand anders?

  • Unser Titel lautet wie folgt: gegen Fa X GmbH Limited, vertr. d. d. GF (Schuldnername)... Das zurzeit laufende InsoV heißt Fa. Y Ltd. und der Schuldner als Inhaber

    Wie oben bereits geschrieben, haben wir beim dem laufenden InsoV unsere Forderung angemeldet. Der Insolvenzverwalter teilte uns mit: Da Sie auf ein InsoV über das Vermögen des Herrn.. (Schuldner=Inhaber) abstellen, erlauben wir uns den Hinweis, dass hier lediglich das InsoV über das Vermögen der Fa. Y Ltd. geführt wird. Wir wären daher für Klarstellung dankbar, dass Ihrerseits beabsichtigt ist, die Forderung in dem von uns genannten Verfahren anzumelden. Der guten Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass über das Vermögen des Herrn (Schuldner=Inhaber) ebenfalls ein Insolvenzverfahren anhängig ist, welches seiner Tätigkeit mit der hiesigen Gesellschaft vorausgegangen sein dürfte." (Laut Mitteilung des InsoG bereits 2002)

  • Mir scheint, dass es Verständnisschwierigkeiten gibt.

    Eine GmbH hat keinen Inhaber. Eine Einzelfirma (also natürliche Person) wird durch den Inhaber mit bürgerlichem Namen und mit der Firma bezeichnet. Es handelt sich dabei aber um eine einzige (natürliche) Person.

    Wenn Ihr also eine Forderung gegen die GmbH habt, könnt Ihr diese natürlich nicht im Insolvenverfahren des Geschäftsführers (?) über dessen eigenes (Privat)vermögen anmelden. Auch nicht im Verfahren der Ltd., da es sich hierbei um eine andere juristische Person handelt. Dass die Geschäftsführer oder Gesellschafter personengleich sind, ändert hieran nichts.

    Da die ursprüngliche GmbH x, wie Du anfangs geschrieben hast, nicht zu Stande kam, dürfte der Titel nutzlos sein. Eventuell handelte es sich um eine Vor-GmbH und der Handelnde haftet dann evtl. persönlich. Falls dem so ist (?), könnnte die Forderung aber auch nur im "Privatinsolvenzverfahren" des Handelnden angemeldet werden.

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