Einkommenssteuererstattung nach RSB-Erteilung aber vor Aufhebung.

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall: Verfahren in 2005 eröffnet, RSB erteilt Anfang 2011, das Verfahren wurde im Juli 2012 aufgehoben. Was ist denn jetzt mit den Einkommenssteuererstattungsbeträgen aus 2011 und 2012 bis zur Aufhebung? Kann/muss ich dafür noch die Nachtragsverteilung anordnen? Oder gehören diese zu dem "Neuerwerb", der nicht mehr eingezogen werden kann/soll/muss? Ich bin ja etwas unschlüssig?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Auch wenn der BGH in IX ZB 247/08 Ausnahmen nicht ausgeschlossen hat bei Ansprüchen, die nicht der Abtretungserklärung unterlagen, tendiere ich bei Ansprüchen aus Einkommenssteuerrückerstattung zu freiem Neuerwerb, damit der Schuldner seinen beabsichtigten Neustart hat. Den Rückerstattungsansprüchen standen ja auch entsprechende (häufig berufsbedingte) Aufwendungen gegenüber .

  • Ich meine, dass die Steuererstattung anteilsmäßig bis zur Erteilung der RSB einer NTV zugänglich sein sollte.

    Du meinst also, dass in diesem Fall keine NTV anzuordnen ist? Denn die Erteilung war ja schon Anfang 2011 ( 5.01.2011).

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  • wenn das Verfahren am 5.01.2005 eröffnet worden ist (RSB am 5.01.2011), dann ständen 5/365 der Masse zu, jedenfalls für 2011, insbesondere dann, wenn der Schuldner nichts in die Berechnungsgrundlage eingesteuert hat.

    Für 2012 lege der Anspruch vollbeim Schuldner, falls der Verwalter nicht etwas beigesteuert hat.

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  • Vielen Dank, hört sich alles ganz ordentlich an. Insbesondere der Link auf den anderen thread war ja ganz ordentlich (:daumenrau @ Zonk). Den hatte ich irgendwie nicht mehr auf dem Schirm. Aber wie immer ist man auf das Wohl und Wehe des BGH angewiesen. Man denkt, er habe es in diesem Sinne entschieden. Aber vielleicht hat er da doch wieder einen andere Meinung...

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  • Auch ich würde bei Steuererstattungsansprüchen nach RSB-Erteilung zu insolvenzfreiem Neuerwerb tendieren. Die entsprechende Argumentation von Büttner (ZInsO 2010, 1025ff.) halte ich für schlüssig.

    Aber natürlich wäre eine klare Positionierung des BGH zu der Frage wünschenswert. Derzeit läuft bei uns ein solcher Streit mit einem (anderen) Treuhänder, der die Erstattung des Finanzamtes nach RSB gerne in der Masse belassen möchte. Mal sehen, ob und wie lange unser Schuldner "durchhält", dann können wir die Sache vielleicht irgendwann dem BGH vorlegen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die Positionierung des BGH ist schon lange da, IX ZB 239/04.

    Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

    In dem o.g. Verfahren ging es um Steuererstattung in der WVP. Ersetze "WVP" durch "Laufzeit der Abtretungserklärung", voila.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @LFdC:

    Kapier' ich nicht. Hier geht es doch um das Kurriosum, dass die RSB vor Aufhebung des InsVerf erteilt wurde. Es gab also nie eine WVP/Laufzeit der Abtretungserklärung. Was hilft da das Urteil weiter?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich will mich jetzt nicht groß verteidigen, aber ich meine auch, die BGH_Lage ist nicht sooo klar. Gemäß § 35 Inso fallen alle Vermögensgegenstände, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Und die Steuererstattungsansprüche sind ja ein Vermögensgegenstand. Und iese sind ja auch erst mal unabhängig von der Abtretungserklärung. Der BGH hat ja in seiner Entscheidung nur definitiv das Ende der Abtretungserklärung beschlossen. Über weiteren Neuerwerb wollte er sich ja (noch) nicht auslassen. Da müssen wir wohl (oder übel) auf weitere Entscheidungen warten.

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  • Mosser:

    Sehe ich auch so. Höchstrichterlich geklärt ist nur, dass der Neuerwerb nach RSB nicht mehr zur Insolvenzmasse fällt, der der Abtretungserklärung unterfallen würde, also v.a. Lohn. Für sonstigen Neuerwerb, der - wie hier die Steuererstattungsansprüche - nicht von der Abtretungserklärung umfasst ist, hat sich der BGH ausdrücklich nicht positioniert.

    Es heißt also abwarten...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • [QUOTE=Silberkotelett;826170...Es heißt also abwarten...[/QUOTE]

    Wobei man sagen kann, dass die Ausführungen in dem von Dir zitierten Aufsatz von H. Büttner (und natürlich die Ausführungen der lieben ForumsteilnehmerInnen;)) schon sehr nachvollziehbar sind. Und somit gehe ich jetzt erstmal davon aus, dass auch anderer Neuerwerb wie Steuererstattungen nicht erfasst sind.

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  • @LFdC:

    Kapier' ich nicht. Hier geht es doch um das Kurriosum, dass die RSB vor Aufhebung des InsVerf erteilt wurde. Es gab also nie eine WVP/Laufzeit der Abtretungserklärung. Was hilft da das Urteil weiter?

    weil es um die Frage des Insolvenzbeschlags geht und um Neuerwerb. Einkommensteuer kann man erst zu Beginn der Folgeperiode geltend machen, dies hindert aber nicht eine partielle Anhaftung, wie oben beschrieben. Insoweit wird man differenzieren müssen.

    Die Entscheidung des BGH in Bezug auf die Abtretungserklärung (das die pfändbaren Lohnbestandteile nach Erteilung RSB nicht mehr in die Masse fallen) muss man weiter sehen: Ansonsten wären die Schuldner mit nur pfändbaren Arbeiteinkommen fein raus, der Selbstständige (§ 35 II InsO mal außen vor) müsste seine Einkünfte an den IV geben.

    Die Folge wäre eine RSB zweiter Klasse, die Verbindlichkeiten ist man zwar los, diverse Einkünfte, die nach Erteilung der RSB erst begründet werden, stehen aber dem Schuldner nicht zur Verfügung. ME ist der Schuldner nach Erteilung der RSB so zu stellen, wie weiland zu KO/GesO-Zeiten: Vermögen, dass der Schuldner nach Eröffnung des GesO-Verfahrens erwirbt, ging den Gesamtvollstreckungsverwalter nichts an.

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