Welche Berechnung der Vergütung stimmt ?

  • Hallo !

    Streite mich gerade mit dem Betreuer bezüglich der richtigen Berechnung seiner Vergütung.

    Es geht um den Zeitraum 18.07.2012 - 31.07.2012,also um 13 Tage.
    Die Betreute ist vermögend und lebt im Heim.

    Ich berechne die Vergütung wie folgt :
    13/31 = 0,42
    0,42 x 4,5 Std. = 1,89 hier wird aufgerundet
    1,9 x 44 EUR = 83,60 EUR

    Der Betreuer rechnet wie folgt :
    13/31 = 0,42 hier wird aufgerundet
    0,5 x 4,5 Std.=2,3
    2,3 x 44,00 EUR = 101,20 EUR

    Wer hat jetzt recht ? An welcher Stelle wende ich den § 5 VBVG an und runde ?

  • :):daumenrau

    Es geht zwar aus dem Post 1 nicht klar hervor, ob hier der Vergütungszeitraum am 18. beginnt, oder ob der 18. der Tag der Wirksamkeit des Beschlusses ist, aber in Anbetracht der BGH Entscheidung XII ZB 440/10 ist so ein Rumpfquartal zu Beginn einer Betreuung ja eher nicht mehr zutreffend.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Beim Nachzählen bin ich auch auf 14 Tage gekommen. Da die Anzahl der Tage in Beitrag 1 gar nicht gefragt worden war, bestand auch kein Anlass, die Zahl der Tage zu prüfen. :)


    @ willi2:

    Aus dem Sachverhalt geht dies zwar nicht klar hervor, es kann sich jedoch wegen der BGH-Entscheidung nur um die Restvergütung (wegen Aufhebung, Tod oder Betreuerwechsel) handeln und nicht um den Betreuungsbeginn.


  • @ willi2:

    Aus dem Sachverhalt geht dies zwar nicht klar hervor, es kann sich jedoch wegen der BGH-Entscheidung nur um die Restvergütung (wegen Aufhebung, Tod oder Betreuerwechsel) handeln und nicht um den Betreuungsbeginn.

    Na sag ich doch auch :), und da es sich demzufolge nur um das Ende handeln kann, sind es also 14 Tage.
    New2008 und der Betreuer können weiter "verhandeln":D

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Hänge mich mal hier dran.

    Es geht um den Zeitraum 18.07.2012 - 31.07.2012,also um 14 Tage.


    Rechnet man nun 14/31 oder 14/30 ? Hat dazu jmd. aktuelle Rspr. ? Ich habe nur ältere und die rechnen alle immer mit 30 Tagen, egal wie lang der Monat ist, § 191 BGB, vgl. LG Duisburg, 06.03.2006, 12 T 5/06; LG München, 03.03.2006, 13 T 911/06; Jaschinski in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 5 VBVG.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Aus einer Stellungnahme der hiesigen Bezirksrevision:

    "Die Fristberechnung hat ausweislich des Verweises auf §§ 187, 188 BGB entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu erfolgen. Nur vermeintlich ergibt sich die Antwort aus § 191 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass Monate mit 30 Tagen anzusetzen seien. Dies ist aber beschränkt auf Fälle, in denen ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. Ein Beispiel hierfür ist eine Vereinbarung, dass eine Wohnung in 6 Monaten jährlich genutzt werden soll.

    Auf Betreuungsmonate kann § 191 BGB nicht angewendet werden, weil die Betreuungsmonate ja einen zusammenhängenden Zeitraum von Tagen umfassen (so aber Jürgens, § 5 VBVG, Rn. 8). Vielmehr ist im Umkehrschluss daraus zu erkennen, dass hier eine Berechnung mit der tatsächlichen Länge der Teilfrist zu erfolgen hat (so Fröschle, MüKo BGB, VBVG § 5 Rn. 36; Knittel § 5 VBVG Rn 49, Jurgeleit § 5 VBVG Rn. 41).

    Auf die Richtigkeit dieser Berechnung deuten auch die Berechnungen in der Begründung zum VBVG (wobei dort leider ein Rechenfehler enthalten ist, der in der Praxis für Verwirrung sorgt). Dass auch in der Praxis der Gerichte so verfahren wird, lässt sich anhand eines Threads „Vergütungsmonat 30 Tage“ im „Rechtspflegerforum“ belegen: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post633139 "

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