Unterhaltsgläubiger = Inso-Schuldner

  • A ist Gläubigerin einer Unterhaltsforderung gegen ihren geschiedenen Ehemann B, Titel stammt aus dem Jahr 2003.

    Im Mai 2005 ist über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

    Jetzt beantragt A den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen rückständiger Unterhaltsbeträge seit März 2005 und wegen laufenden Unterhalts.

    Muss der Titel nicht auf den Treuhänder umgeschrieben werden, der ggfls. die Zwangsvollstreckung gegen B betreiben könnte?
    Oder gibt es auch Besonderheiten in der InsO, wenn die Schuldnerin des Inso-Verfahrens gleichzeitig Gläubigerin einer titulierten Unterhatsforderung ist...??

  • Taucht auch an verschiedenen Stellen immer wieder auf.
    Also: Untrerhaltsrückstände vor Insolvenzeröffnung sind zur Tabelle anzumelden und nehmen ganz normal am Insolvenzverfahren teil.
    Wegen des laufenden Unterhalts, der ja keine Insolvenzforderung ist, kann die Unterhaltsgläubigerin in den Teil der laufenden Bezüge des Schuldners vollstrecken, der den Insolvenzgläubigern nicht zur Verfügung steht, also nach § 850d. Dafür braucht es auch keine Umschreibung, das geht meiner Ansicht nach ganz normal gegen den Schuldner weiter, §§ 88, 89 InsO. Der IV/TH zieht nur die pfändbaren Beträge des Schuldners unter Berücksichtung der Unterhaltspflichten zur Masse, an die kommt auch der Unterhaltsgläubiger nicht ran, aber mit einem Beschluss nach § 850d kommt er in den Genuss einer erweiterten Pfändung.

  • Danke, Harry, aber in meinem Fall ist doch über das Vermögen der A Insolvenzverfahren eröffnet worden und A ist gleichzeitig Unterhaltsgläubigerin.

    Und nu...?? :gruebel:

  • Die Frage ist zum einen, ob der Unterhaltsanspruch Massebestandteil gem. § 35 InsO oder unpfändbar gem. § 36 I InsO ist. Zum anderen fragt sich, ob es einen Unterschied macht, wenn es um laufenden Unterhalt oder um Rückstände geht.

    Zumindest zu Frage 1 findet sich BGH NJW 2006, 2040 (zitiert nach Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,65. Aufl., § 851 Rz. 13), wonach Unterhalt wegen seiner Zweckbindung immer unpfändbar sein soll - damit auch insolvenzbeschlagsfrei nach § 36 I InsO.

    Ob das jetzt aber für einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt genauso gelten kann, halte ich zumindest für diskussionswürdig, weil die Zweckbindung sich ja in gewisser, makaberer Weise erledigt hat, wenn der Zeitraum, für den der Unterhalt zu zahlen gewesen wäre, bereits verstrichen ist. Nichtsdestoweniger denke ich, man kann angesichts der oben genannten BGH-Entscheidung gut vertreten, dass ein Unterhaltsanspruch nie in die Insolvenzmasse fällt.

    Demzufolge wäre auch im Ausgangsfall der Titel nicht auf den TH umzuschreiben.

  • :oops:

    Autsch. Setzen, sechs. Nein, sieben.

    Boah ey, da habe ich voll daneben gelesen.

    Und dann war Chick auch noch schneller.

    Grundsätzlich halte ich Unterhalt für unpfändbar, da zweckgebunden, solange es sich um notwendigen Unterhalt handelt. Es könnten sich jedoch Ausnahmen ergeben, wenn der Millionärsgattin entsprechende Summen nach dem Lebensstil zugesprochen wurden, die jenseits der Pfändungstabelle liegen. Das wird wohl aber die Ausnahme sein.

  • :confused: Nee, habe mich wohl unklar ausgedrückt, tut mir leid... :confused:

    A will aufgrund eines Unterhaltstitels einen PfüB gegen B erwirken, mit dem B's Arbeitseinkünfte gegenüber seinem Arbeitgeber gepfändet werden sollen. Die Pfändung soll erfolgen wegen Unterhaltsrückstände seit März 2005 und wegen laufenden Unterhalts. So weit kein Problem.

    Problem: Über Vermögen der A ist im Mai 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

    Kann A weiter aus ihren Unterhaltstitel vollstrecken, oder muss auf den Treuhänder umgeschrieben werden?

  • Die Fallkonstellation hatte ich schon richtig verstanden bei meiner obigen Antwort. Offenbar war die aber etwas unverständlich. Nochmaliger Versuch:

    Die Frage ist, ob die Unterhaltsforderung des im Insolvenzverfahren befindlichen Schuldners A zur Insolvenzmasse gehört. Nur wenn dies der Fall ist, kommt eine Umschreibung des bestehenden Titels auf den TH in Betracht. Die Antwort richtet sich danach, ob die Unterhaltsforderung ihrerseits zum bei A pfändbaren Vermögen gehört oder nicht, weil pfandfreies Vermögen nicht zur Insolvenzmasse gehört, § 36 I InsO.

  • Wenn ich mich richtig erinnere, ist eine Unterhaltsforderung eine Forderung die im Zwangsvollstreckungsverfahren für manche Gläubiger gem. § 850 b ZPO bedingt pfändbar ist.
    In § 36 Inso ist § 850 b ZPO überhaupt nicht zitiert, woraus alle Kommentatoren den Schluss ziehen, dass diese Renten dann überhaupt nicht pfändbar sind. Habe selber jedoch neulich so entschieden, dass diese Kommentatoren irren, weil dann § 850 b Abs. 1 ("Unpfändbar sind ...") hätte zitiert werden müssen. Meine Entscheidung ist in der Beschwerde. Mal sehen, was die draus machen.

  • Wenn ich mich richtig erinnere, ist eine Unterhaltsforderung eine Forderung die im Zwangsvollstreckungsverfahren für manche Gläubiger gem. § 850 b ZPO bedingt pfändbar ist.
    In § 36 Inso ist § 850 b ZPO überhaupt nicht zitiert, woraus alle Kommentatoren den Schluss ziehen, dass diese Renten dann überhaupt nicht pfändbar sind. Habe selber jedoch neulich so entschieden, dass diese Kommentatoren irren, weil dann § 850 b Abs. 1 ("Unpfändbar sind ...") hätte zitiert werden müssen. Meine Entscheidung ist in der Beschwerde. Mal sehen, was die draus machen.



    § 850 b ZPO bezieht sich m.E. nur auf Unterhaltsrenten und dürfte daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig sein, wenn es um regulären Unterhalt geht.

    Dass § 850 b ZPO in § 36 I InsO nicht zitiert wird, war - wie ich selbst einmal schmerzlich feststellen musste - eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, der diese bedingt pfändbaren Bezüge vom Insolvenzbeschlag ausnehmen wollte. Da damit der Schuldner im Insolvenzverfahren besser und die von § 850 b II ZPO privilegierten Gläubiger schlechter gestellt werden als bei der Einzelzwangsvollstreckung (weil auch Ihnen § 850 b II ZPO im Insolvenzverfahren nichts mehr hilft, vgl. § 89 InsO), ohne dass ich hierfür einen plausiblen Grund erkennen kann, halte ich die gesetzgeberische Entscheidung allerdings auch für falsch.

  • Wie der Unterhalt heißt ist doch egal, es bleibt Unterhalt, der nach § 850b ZPO nur bedingt pfändbar ist. Und darin liegt auch der Grund für den Ausschluss in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Der Gesetzgeber hat das bewusst außen vor gelassen, weil in einem Insolvenzverfahren mehrere Gläubiger vorhanden sind. Eine Interessenabwägung zwischen (einem) Gläubiger und dem Schuldner ist daher nicht möglich. Und deswegen halte ich die Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO durchaus für sinnvoll und konsequent :wechlach:

    Irgendwo habe ich auch mal eine Entscheidung dazu gesehen, weiß aber im Mom. nicht mehr wo.

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