Auskehrung bei Lohnabtretung

  • Alles an den Abtretungsgläubiger auskehren und nix mit Feststellungskosten etc... (Verfahrenskosten auch nach 100% Auskehr der abgetretenen Pfändungsbeträge gedeckt über andere Einnahmen)

    Wenn der Abtretungsgläubiger seine Abtretungserklärung gar nicht offengelegt hat, brauchst du auch nichts an den abführen. :gruebel:

  • also gegen sich zurücklehende Zessionare hab ich was. Schnell ne Kostenrechung rausjagen, um die Unterscheidbarkeit in der Masse schon mal abzumildern. Rest ist § 28 II InsO ! (oki, gibt leider ne blöde Entscheidung dagegen, aber irgendwie ist mir doch wirklich das Aktenzeichen entfallen.... ich werde alt :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Liegt denn eine Forderungsanmeldung oder wenigstens ein Schreiben iSd § 28 II InsO?

    In der Forderungsanmeldung wird auf das Absonderungsrecht hingewiesen seitens des Abtretungsgläubigers. Nur hat er sich danach nicht mehr gekümmert, wo das Geld bleibt (hatte positive Kenntnis von anfallenden Pfändungsbeträgen).

  • Kammergericht 7 U 138/07

    1.Grundsätzlich haftet der Treuhänder gemäß § 60 InsO auf Schadenersatz, wenn er Aus- und Absonderungsrechte Dritter missachtet und Vermögen zur Insolvenzmasse zieht, das dieser nicht zusteht. Das gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der Treuhänder nach § 313 Abs.3 InsO im Gegensatz zum Insolvenzverwalter selbst an absonderungsberechtigten Gegenständen keine Verwertungsrechte hat. Es kommt daher maßgeblich darauf an, ob der Klägerin dadurch, dass der TH den abgetretenen Teil des Arbeitsentgelts zur Masse vereinnahmt hat, obwohl er auf Grund der Forderungsanmeldung wissen musste, dass Sicherungsrechte der Klägerin bestehen, ein Schaden entstanden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die gegenüber dem Arbeitgeber des Insolvenzschuldners bestehenden Ansprüche der Klägerin aufgrund der Zahlung an den Beklagten untergegangen wären. Das vermag der Senat auch auf Grund der Berufungsbegründung nicht festzustellen.

    Gemäß §§ 407 Abs. 1, 408 Abs. 1 BGB hat die Leistung des Arbeitgebers an den Insolvenzschuldner bzw. den TH dann keine schuldbefreiende Wirkung, wenn dem Arbeitgeber bekannt war, dass weder der Insolvenzschuldner noch der TH Inhaber der Forderung war. Auf Grund der Abtretungsanzeige vom ….. war dem Arbeitgeber bekannt, dass die Klägerin Inhaberin der Forderung ist. Seine Zahlungen an den TH konnten daher keine schuldbefreiende Wirkung haben, denn die entsprechende Genehmigung dazu hat die Klägerin nicht erteilt und konnte sie auch nicht erteilen, ohne sich dem Vorwurf des Mitverschuldens nach § 254 BGB auszusetzen. Demnach hat die Klägerin weiterhin den Erfüllungsanspruch gegen den Arbeitgeber des Insolvenzschuldners, der einen Schaden jedenfalls solange ausschließt, wie der Anspruch gegen den Arbeitgeber noch durchsetzbar ist. Gegenteiliges hat die Klägerin in beiden Instanzen nicht schlüssig vorgetragen.

    2. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, den die Klägerin unabhängig von dessen Verschulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO als Masseverbindlichkeit geltend machen könnte (vgl. BGH ZIP 1989, 118 – zitiert nach juris), aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht kommt; denn die Klägerin hat die Auszahlung des Arbeitsentgelts an den Beklagten nicht genehmigt. Weitere bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen neben § 816 Abs. 2 BGB, der einen Sonderfall der Eingriffskondiktion darstellt, nicht in Betracht.

  • Das Absonderungsrecht wurde doch nicht vom Verwalter missachtet, es wurde vom absonderungsberechtigten Gläubiger schlicht nicht ausgeübt bisher. Der DS kann nur beachten, was ihm vorgelegt wird. Solange der Gläubiger die Abtretung nicht vorlegt, ist sie nicht relevant.

    Warum sollte der Verwalter jetzt das Geld auskehren müssen? Hat der Gläubiger nicht auch die Pflicht, sein Recht auszuüben, weil es sonst nicht beachtet werden kann? :gruebel:


  • Hab in einem Verfahren bemerkt, dass der AG monatelang Pfändungsbeträge abgeführt hat an die Masse, obwohl er uns schriftlich damals selbst darauf hinwies, dass er vorerst gemäß §114 einen Abtretungsgläubiger befriedigen müsse.


    Nach dem Sachverhaltsvortrag ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber die Abtretung offen gelegt wurde.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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