Minderjähriger in Erbengemeinschaft

  • Hallo liebes Forum,
    folgende Fallgestaltung gilt es zu begutachten:
    Es soll ein Grundstück verkauft werden. Der Kaufvertrag liegt dem Familiengericht zur Genehmigung vor.
    Eigentumer sind:
    Vater zu 1/2
    Erbengemeinschaft zu 1/2; diese besteht aus dem Vater, dem minderjährigen Kind des Vaters und dem volljährigen Kind des Vaters.

    So weit so gut.
    Nun ist im Vertrag vorgesehen, das der Erlös auf das Konto des Vaters zu zahlen ist.

    Ist das korrekt? Müsste nicht die Hälfte des Erlöses auf ein Gemeinschaftskonto der Erbengemeinschaft oder ein Treuhandkonto gehen? Wäre es ok, wenn das Konto des Vaters (auch) treuhänderisch geführt wird? Dazu sagt der Vertrag allerdings nichts.

    Vielen Dank für eure Meinung.

    Alex

  • Hier hätte es der Notar gleich so formuliert, dass ein dem Erbteil entsprechender Anteil des Erlöses auf ein Konto des Kindes überwiesen wird. Es gibt zwar hier teilweise auch die Auffassung, dass das eine (Teil-)Erbauseinandersetzung wäre, sodass es durch den Ausschluss der Vertretungsmacht des Vaters eines E-Pflegers bedürfte. Diese Auffassung kann man - wie z.B ich - aber ablehnen, wenn teilbare Gegenstände (hier: Geld) lediglich nach den gesetzlichen Vorschriften der Auflösung einer Gemeinschaft verteilt werden.
    Bei mir würde es (auch ohne Pfleger) durchgehen, wenn der Erlös entweder auf ein Konto der Erbengemeinschaft überwiesen wird oder der entsprechende Anteil gleich auf ein eigenes Konto des Mündels.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Wenn ich Sie richtig verstehe, würden Sie also die deratige Konstruktion (Überweisung auf das Konto des Vaters) nicht genehmigen?

  • Grundsätzlich würde ich so das eher nicht genehmigen - es sei denn, die Beteiligten können gute Gründe vortragen, warum es in dem konkreten Fall unbedingt so und nicht anders sein soll.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo.
    Ich habe hier ein ähnliches (eigentlich das selbe) Problem:
    Mutter und Kind sind Eigentümer in Erbengemeinschaft. Im Kaufvertrag ist gar kein Konto angegeben, auf das der Kaufpreis gezahlt werden soll. Das Genehmigungsverfahren zieht sich schon länger hin. Das mit dem Konto ist auch der einzige Punkt, der dem Verfahrensbeistand der Kinder und mir nicht gefällt.
    Der RA der Kindesmutter meint, eine Ergänzung des Kaufvertrags würde wahrscheinlich dazu führen, dass die Käufer abspringen. Das Haus ist eh schwer verkäuflich. Er schlägt vor, dass die Käufer handschriftlich erklären, dass "unter Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag vom ... versichert wird, dass der Kaufpreis auf das Gemeinschaftskonto ... der Erbengemeinschaft überwiesen wird." Würde euch das so reichen?

  • Würde mir als Erklärung außerhalb der Urkunde ausreichen.
    Kann man aber auch sehr gut bei der persönlichen Anhörung der Kindesmutter nach § 160 FamFG zu Wege bringen.

    Weniger gefällt mir natürlich , dass leider ein Verfahrensbeistand anstelle eines Ergänzungspflegers bestellt wurde.
    U. U. wird damit die Genehmigung nicht rechtskräftig , weil der Verfabhrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist.

    Diese Gefahr lässt sich im Vorfeld vermeiden.

  • Würde mir als Erklärung außerhalb der Urkunde ausreichen.
    Kann man aber auch sehr gut bei der persönlichen Anhörung der Kindesmutter nach § 160 FamFG zu Wege bringen.

    Da es sich nicht um ein Verfahren gem. § 160 I FamFG handelt, wurde die KiMu nach § 160 II FamFG schriftlich angehört.

    Weniger gefällt mir natürlich , dass leider ein Verfahrensbeistand anstelle eines Ergänzungspflegers bestellt wurde.U. U. wird damit die Genehmigung nicht rechtskräftig , weil der Verfabhrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist.

    Diese Gefahr lässt sich im Vorfeld vermeiden.

    Habe die Akte so übernommen. Kannst du mir das erläutern?

  • Na Ja:

    Auch wenn man einen Fall übernommen hat, heißt das ja noch lange nicht, unzulässige Zwischenentscheidungen nicht abändern zu können durch "ordnungsgemäße" Bestellung eines Ergänzungspflegers samt dessen notw. Verpflichtung.
    Kannst ja den bisher bestellten VB nehmen .;)

    Die Bekanntgabe nach § 41 III FamFG muss auch an das nicht verfahrensfähige Kind erfolgen , welches über § 9 II FamFG hierfür einen gesetzlichen Vertreter
    ( anstelle der Eltern eben der Ergänzungspfleger ) braucht.

    Der VB ist aber über § 158 IV S.6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ; auch nicht zum Zwecke der Bekanntgabe gem. der oben genannten Vorschrift.
    Für einen nicht bestellten - gleichwohl aber erforderlichen - Ergänzungspfleger kann die Rechtsmittelfrist ( für das Kind ! ) aber wegen § 63 III S.1 FamFG m.E. nicht beginnen zu laufen.
    Es fehlt an einer "ordnungsgemäßen" Bekanntgabe an das Kind , wollte man diese über den VB genügen lassen.
    Da hätte der Gesetzgeber entweder den § 9 anders formulieren oder dem VB eine stärkere Stellung hätte zukommen lassen müssen.
    Hat er aber nicht !

    Nochmal einfach gesagt :
    Mangels Bekanntgabe an das Kind auch kein Fristbeginn für Beschwerde und damit auch kein Fristablauf.

  • Ich bewundere Deine Geduld.

    Das FamFG ist nun schon fast vier Jahre in Kraft, die Fachzeitschriften sind voller einschlägiger Rechtsprechung und Literatur und es gibt immer noch - und zwar ausweislich des Forums nicht wenige - Kollegen, die nicht verfahrensfähigen Kindern in Vermögensangelegenheiten für das Genehmigungsverfahren einen Verfahrensbeistand bestellen.

  • Da kann ich Dir natürlich nur beipflichten.

    Es sollte aber jedenfalls mehr bringen , auf den rechten Pfad ( notfalls immer wieder ) hinzuweisen, als die von Dir angesprochenen Kollegen in die Pfanne zu hauen.
    Steter Tropfen höhlt vielleicht auch diesen Stein......

    Zu diesem Zwecke könnte man sich vielleicht noch einen Textbaustein für das Forum einfallen lassen.;)

  • Vielen Dank für die Erläuterung! :daumenrau
    Ich bitte, meine Unwissenheit zu entschuldigen, aber ich habe noch FGG gelernt und Familiensachen erst vor Kurzem (und zu einem kleinen Bruchteil) übernommen.

  • Ich sehe keinen Entschuldigungsgrund, zumal es gerade für die Einarbeitungsphase in ein neues Referat eben auch das Forum gibt.
    Empfehlenswert ist auf auf jeden Fall das Prüfschema von Ulf :daumenrau, welches weiter oben angepinnt ist.

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